Re: Haftpflichtschsden


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Abgeschickt von Arne Grußendorf am 23 September, 2008 um 11:02:36:

Antwort auf: Haftpflichtschsden von W.Meier am 16 September, 2008 um 14:56:08:

Es gibt zwei Möglichkeiten:
: 1. Der geschädigte Besucher nimmt die Gastgeberin klageweise in Anspruch. Die schickt die Klage an die private Haftpflicht mit der Bitte um Rechtsschutz. Die private Haftpflicht beauftragt einen Anwalt und der Prozess wird entschieden. Gewinnt der Besucher, muss die Haftpflicht alles zahlen (also auch Anwalts und Gerichtskosten).
: Verliert der Besucher, zahlt er (oder seine Rechtsschutz) die Verfahrenskosten und er bleibt auf dem Schaden sitzen.

: 2. Die Gastgeberin klagt gegen Ihre eigene Haftpflicht auf Freistellung von der Schadenersatzforderung oder Deckung für den Schaden. Gewinnt sie, muss Haftpflicht zahlen. Verliert sie, trägt sie die Anwalts- und Gerichtskosten, es sei denn, sie hat auch eine Rechtsschutzversicherung.

: Jede Variante hat Vor- und Nachteile. Kommt auf den Einzelfall an, was da besser ist (und auf die Frage, wer rechtsschutzversichert ist).

: Fahrlässigkeit liegt vor, wenn auch nur geringe, aber das reicht aus. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte die Gastgeberin den Zahnersatz in der Serviette bemerkt. Es war auffällig, dass da so eine Seriette im "benutzten Gäste-WC" am Waschbeckenrand lag. Außerdem können Servietten das WC verstopfen und gehören da nicht hinein :-)
: Mitverschulden nur, wenn der Besucher damit rechnen musste, dass jemand sich an der Serviette zu schaffen machen könnte, also wenn die Eincreme-Pause zu lange war.
: MfG
: Arne Grußendorf





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