Re: unrichtige Beantwortung von Gesundheitsfragen ?


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Abgeschickt von Vespermann am 03 Februar, 2012 um 13:12:41

Antwort auf: unrichtige Beantwortung von Gesundheitsfragen ? von Clara am 04 Juni, 2010 um 11:59:56:

: Führt eine unrichtige Beantwortung von Gesundheitsfragen immer zur Leistungsfreiheit der Versicherung?

Das hängt vom Grad Ihres Verschuldens ab. Haben Sie die Anzeigepflicht unverschuldet oder leicht fahrlässig verletzt, bleibt die Versicherung leistungspflichtig. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Macht er das auch, dann ist er leistungsfrei, sofern zwischen dem eingetretenen Schaden und dem nicht angezeigten Umstand (z.B. eine Vorerkrankung) ein Kausalzusammenhang besteht. Wurde die Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt gilt das Gleiche. Wurde allerdings z.B eine Vorerkrankung, nach der der Versicherer schriftlich gefragt hatte, arglistig verschwiegen (arglistige Täuschung), kann der Versicherer den Vertrag anfechten. Dann wäre er für alle bereits eingetretenen Schäden leistungsfrei. Auf diese Rechtsfolgen muss der Versicherer aber beim Vertragsabschluss hingewiesen haben. (Geregelt in den §§ 19 bis 22 Versicherungsvertragsgesetz)

:Erhalte ich bei Anfechtung die Beiträge zurück?

Wird der Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, hat der Versicherer ein Anrecht auf den anteiligen Beitrag bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung (geregelt im § 39 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz.




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