Re: VN ist nicht Halter, wer zahlt Prämie


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Abgeschickt von K.T.G. am 08 Maerz, 2005 um 09:47:23:

Antwort auf: VN ist nicht Halter, wer zahlt Prämie von Peter am 28 Februar, 2005 um 17:31:31:

Jeder Halter eines inländischen Kraftfahrzeugs ist nach dem Pflichtversicherungsgesetz vom 05.04.1965 (PflVG) zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für sich, den Eigentümer und den berechtigten Fahrer zwecks Deckung der durch das Kraftfahrzeug verursachten Personen- und Sachschäden verpflichtet, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen und Wegen verwendet wird.
Der Versicherungsnehmer zahlt die Prämie für seinen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrag nicht bzw. nicht vollständig und infolge dessen zeigt der Haftpflichtversicherer der Zulassungsstelle gemäß § 29 c StVZO an, daß der Versicherungsschutz für das betroffene Fahrzeug seit einem bestimmten Zeitpunkt erloschen ist. Die Zulassungsstelle reagiert darauf prompt. Sie untersagt den bestimmten Frist eine neue Versicherungskarte vorzulegen. Tut er dies nicht, soll er die Kennzeichenschilder zur Entstempelung vorlegen. Außerdem muß der Fahrzeugschein bei der Zulassungsstelle abgeliefert werden. Entsprechendes gilt für den Fahrzeugbrief.

Im Regelfall wird diese Verfügung der Zulassungsstelle nicht befolgt. Die Zulassungsstelle erteilt daher der zuständigen Polizeistation den Auftrag, das Fahrzeug durch Entstempelung der Kennzeichen und Entziehung des Fahrzeugscheines außer Betrieb zu setzen. Dieser Auftrag wird seitens der beauftragten Polizeistation kurzfristig erfüllt. Dabei wird regelmäßig und ohne weitere Ermittlungen davon ausgegangen, daß der Halter das Fahrzeug ohne Versicherungsschutz auch schon vor der Entstempelung geführt hat.

Die zuständige Polizeistation erstattet daher eine Verkehrsstrafanzeige wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen §§ 1, 6 PflVG. Und so landet die Sache beim Staatsanwalt und dann beim zuständigen Gericht.

Betrachtet man hiergegen aber nur die wesentlich unwichtigere Prämienfrage, so würde ich meinen das zumindest ein Anspruch aus § 812 BGB besteht, weil der Sohn insofern bereichert ist.



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