Re: Kapitallebensversicherungs mit Bezugsrecht für einen Dritten


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Abgeschickt von Jan am 12 April, 2006 um 18:06:14

Antwort auf: Kapitallebensversicherungs mit Bezugsrecht für einen Dritten von Wilhelm am 30 Maerz, 2006 um 11:07:17:

: Angenommen A (Versicherungsnehmer) hat eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen und C als versicherte Person angegeben. D ist Bezugsberechtigter für den Erlebens- und Todesfall. Die Prämien werden seit 2003 in 6 Jahresbeiträgen gezahlt. Versicherungsbeginn ist 2003 und Versicherungsende ist 2017.

: 1. Wann findet hier eine Schenkung an C statt,

Die Fragestellung ist für mich unklar. C ist lediglich versicherte Person. Nutznieser aus dem Vertrag ist doch alleine D, jedenfalls im Leistungsfall. Mit einer Schenkung hat dieser Vertrag nach meiner Meinung überhaupt nichts zu tun.

: 2. Ab wann zählt die gesamte Versicherungssumme nicht mehr zur Erbmasse von A:

? Die Versicherungssumme fällt in keine Erbmasse. Weder wenn der Versicherungsnehmer verstirbt, noch wenn der Leistungsfall eintritt.

Verstirbt der Versicherungsnehmer, fällt der Versicherungsvertrag in die Erbmasse von A. Dessen Erben können den Vertrag üblicherweise fortführen bzw. auflösen. Stirbt die versicherte Person, wird die Versicherungsleistung an D fällig, ohne das diese Leistung vorher in die Erbmasse der verstobenen Person C fallen würde.

Bitte die Frage gegebenenfalls nochmals deutlicher stellen.




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