Re: Bestreiten des Zuganges der qualfizierten Mahnung


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Abgeschickt von Sascha am 21 Januar, 2007 um 19:10:22

Antwort auf: Re: Bestreiten des Zuganges der qualfizierten Mahnung von RA und FA VersR Ralf Schütte am 21 Januar, 2007 um 17:55:57:

Hallo,

in der Praxis muss eine Kündigung immer begründet werden. Selbst wenn er die Mahnung nicht bekommen haben will steht spätestens in der Kündigung, dass aufgrund des fortdauernden Beitragsrückstandes gekündigt worden ist.
Eine Doppelversicherung kann deshalb nicht bestehen.
Allein schon der Abschluss der neuen Versicherung zeigt ja, dass er die Kündigung und deren Begründung entgegen genommen hat.

Dies immer unter der Voraussetzung, dass er nicht auch noch bestreitet, die Kündigung nicht bekommen zu haben.

Werden Kündigungen und ihrem Grund nicht innerhalb von 14 Tagen widersprochen, so gelten Sie als anerkannt.

Gruss
Sascha



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