Kündigung Hausrat nach § 29 der allg. Hausratvers. VHB 96


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Abgeschickt von Regina am 12 Dezember, 2005 um 08:03:36

Hallo, wie ist die Klausel § 29 Nr.1 der allgemeinen Hausratversicherungen VHB 96 auszulegen, wonach "nach Eintritt eines Versicherungsfalles sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer den Versicherungsvertrag kündigen" können. Beispiel: die Versicherung sieht in dem Schadenfall keinen Einbruchdiebstahl und sieht daher die Voraussetzungen zur Leistung nicht als erfüllt an. Die Versicherung akzeptiert daher auch nicht die Kündigung nach der o.g. Klausel, da sie ja nicht geleistet hätte. Wie ist in diesem Zusammenhang auch Nr. 3 derselben Klausel zu werten, wonach "das Kündigungsrecht auch besteht, wenn die Entschädigung aus Gründen abgelehnt wird, die den Eintritt des Versicherungsfalles unberührt lassen".




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