Re: Kündigung Hausrat nach § 29 der allg. Hausratvers. VHB 96


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Abgeschickt von Wiegandt am 09 Dezember, 2006 um 21:04:40

Antwort auf: Kündigung Hausrat nach § 29 der allg. Hausratvers. VHB 96 von Regina am 12 Dezember, 2005 um 08:03:36:

Allgemein dargelegt und ohne die genaue Spezifika des vorangegangegen Ereignisses zu kennen, besteht unserer Meinung nach gemäß § 29, Abs.1 VHB 96 die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls.
Das heißt ein versichertes Ereignis muss sich verwirklicht haben.
Eine Kündigungsmöglichkeit besteht nach Abs. 3 auch, wenn die Eintrittspflicht nicht gegeben ist (Ablehnung der Leitung; Leistungsfreiheit u.a.), jedoch muss ein versichertes Ereignis vorangegangen sein.
Das scheint hier, ihren groben Angaben nach nicht der Fall zu sein, da der VR augenscheinlich keinen ED erkennen kann.
Ggfs. sind wir gern bereit den Einzelfall für Sie zu prüfen. Mit bestem Gruß St. Wiegandt




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