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Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG

(Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen)


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitende Vorschriften ( §§ 1 - 4 )

II. Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb ( §§ 5 - 14a )

III. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit ( §§ 15 - 53b )

IV. Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen ( §§ 53c - 80 )

V. Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen ( §§ 81 - 104i )

VI. Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland ( §§ 105 - 111g )

VII. Pensionsfonds ( §§ 112 - 121 )

VIII. Übergangsvorschriften ( §§ 122 - 133g )

IX. Straf- und Bußgeldvorschriften ( §§ 134 - 145b )

X. Schlußvorschriften ( §§ 146 - 161 )

XI. Übergangsvorschriften DDR ( weggefallen )

Anlage

 

I. Einleitende Vorschriften

 

§ 1 Aufsichtspflichtige Unternehmen

(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind (Versicherungsunternehmen).

 

(2) Für Unternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben und nicht die Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit haben, gelten nur die §§ 55 bis 59, 83, 84, 89a, 93 sowie die §§ 101 bis 103, 104, 137, 138 und 150; § 2 gilt entsprechend. Für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen des öffentlichen Dienstes oder der Kirchen, die ausschließlich die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zum Gegenstand haben, gelten nur § 13 Abs. 1, die §§ 14, 54 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a und Satz 2, § 55 Abs. 1 und 2, § 55a sowie die §§ 81, 81a, 82, 83, 86, 88, 89, 89a und 93; für die nach Landesrecht errichteten und der Landesaufsicht unterliegenden Versicherungsunternehmen dieser Art kann das Landesrecht Abweichendes bestimmen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen im Sinne des Satzes 2, die nicht der Landesaufsicht unterliegen, von der Aufsicht nach diesem Gesetz freizustellen, wenn nach den gesetzlichen Vorschriften über die Errichtung der Unternehmen oder den zwischen den Unternehmen und ihren Trägern bestehenden Vereinbarungen eine Beaufsichtigung zur Wahrung der Belange der Versicherten nicht erforderlich erscheint.

 

(3) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen nicht

 

1. Personenvereinigungen, die ihren Mitgliedern, ohne daß diese einen Rechtsanspruch haben, Unterstützungen gewähren, insbesondere die Unterstützungseinrichtungen und Unterstützungsvereine der Berufsverbände;

 

1a. die auf Grund der Handwerksordnung von Innungen errichteten Unterstützungskassen;

 

2. rechtsfähige Zusammenschlüsse von Industrie- und Handelskammern mit Verbänden der Wirtschaft, wenn diese Zusammenschlüsse den Zweck verfolgen, die Versorgungslasten, die ihren Mitgliedern aus Versorgungszusagen erwachsen, im Wege der Umlegung auszugleichen, und diese Zusammenschlüsse ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erlangt haben;

 

3. nichtrechtsfähige Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden, soweit sie bezwecken, durch Umlegung Schäden folgender Art aus Risiken ihrer Mitglieder und solcher zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben betriebener Unternehmen auszugleichen, an denen ein oder mehrere kommunale Mitglieder oder - in den Fällen des Buchstabens b - sonstige Gebietskörperschaften mit mindestens 50 vom Hundert beteiligt sind:

 

a) Schäden, für welche die Mitglieder oder ihre Bediensteten auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von Dritten verantwortlich gemacht werden können,

 

b) Schäden aus der Haltung von Kraftfahrzeugen,

 

c) Leistungen aus der kommunalen Unfallfürsorge;

 

4. Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen Versicherungsverhältnisse unmittelbar kraft Gesetzes entstehen oder infolge eines gesetzlichen Zwanges genommen werden müssen;

 

5. Unternehmen mit örtlich eng begrenztem Wirkungsbereich, die für den Fall eines ungewissen Ereignisses gegen Pauschalentgelt Leistungen übernehmen, sofern diese nicht in einer Geldleistung, einer Kostenübernahme oder einer Haftungsfreistellung gegenüber Dritten bestehen.

 

(4) Die in der Anlage Teil A Nr. 23 und 24 genannten Geschäfte fallen nur dann in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wenn sie von Versicherungsunternehmen betrieben werden, denen die Erlaubnis für eine der in der Anlage Teil A Nr. 19 bis 21 genannten Versicherungssparten erteilt wurde; in diesem Fall werden sie Lebensversicherungsgeschäften gleichgestellt. Als Kapitalisierungsgeschäfte (Anlage Teil A Nr. 23) gelten Geschäfte, bei denen unter Anwendung eines mathematischen Verfahrens die im voraus festgesetzten einmaligen oder wiederkehrenden Prämien und die übernommenen Verpflichtungen nach Dauer und Höhe festgelegt sind. Geschäfte nach der Anlage Teil A Nr. 24 bestehen in der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen, die Leistungen im Todes- oder Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbsfähigkeit vorsehen, einschließlich der Anlage und Verwaltung der Vermögenswerte. Bei Geschäften nach Satz 3 dürfen die Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit der Verwaltung auch Garantiezusagen für die Erhaltung des verwalteten Kapitals und das Erreichen einer Mindestverzinsung abgeben. Sterbekassen dürfen die in den Sätzen 1 bis 4, Pensionskassen die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Geschäfte nicht betreiben.

 

 

§ 2

Feststellung der Aufsichtspflicht

 

Ob ein Unternehmen nach § 1 der Aufsicht unterliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde; die Entscheidung bindet die Verwaltungsbehörden. Eine vor dem 1. April 1931 ergangene Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde steht einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht entgegen.

 

 

§ 3

Organe öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen

 

Soweit in diesem Gesetz Vorschriften für den Vorstand oder den Aufsichtsrat getroffen sind und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen Organe mit dieser Bezeichnung nicht besitzen, tritt an die Stelle des Vorstands das entsprechende Geschäftsführungsorgan und an die Stelle des Aufsichtsrats das entsprechende Überwachungsorgan.

 

 

§ 4

Führen von Bezeichnungen

 

(1) Die Bezeichnung "Versicherung", "Versicherer", "Assekuranz", "Rückversicherung", "Rückversicherer" und entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen sowie eine Bezeichnung, in der eines dieser Worte enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur Versicherungsunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 sowie deren Verbände führen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Versicherungsvermittler dürfen die in Satz 1 genannten Bezeichnungen nur führen, wenn sie mit einem die Vermittlereigenschaft klarstellenden Zusatz versehen sind.

 

(2) In Zweifelsfällen entscheidet das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, ob ein Unternehmen zur Führung der in Absatz 1 genannten Bezeichnungen befugt ist. Es hat seine Entscheidung dem Registergericht mitzuteilen.

 

(3) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach Absatz 1 unzulässig ist oder verwendet ein Unternehmen eine solche Bezeichnung, so hat das Registergericht die Firma, den Zusatz zur Firma oder den Unternehmensgegenstand von Amts wegen zu löschen; § 142 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 143 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend. Das Unternehmen ist zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma, des Zusatzes zur Firma oder des Unternehmensgegenstandes durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten; § 140 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

 

 

 

II. Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb

 

 

§ 5

Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen

 

(1) Versicherungsunternehmen bedürfen zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.

 

(2) Mit dem Antrag auf Erlaubnis ist der Geschäftsplan einzureichen; er hat den Zweck und die Einrichtung des Unternehmens, das Gebiet des beabsichtigten Geschäftsbetriebs sowie namentlich auch die Verhältnisse klarzulegen, woraus sich die künftigen Verpflichtungen des Unternehmens als dauernd erfüllbar ergeben sollen.

 

(3) Als Bestandteil des Geschäftsplans sind einzureichen

 

1. die Satzung, soweit sie sich nicht auf allgemeine Versicherungsbedingungen bezieht,

 

2. Angaben darüber, welche Versicherungssparten betrieben und welche Risiken einer Versicherungssparte gedeckt werden sollen; bei Pensions- und Sterbekassen die allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die fachlichen Geschäftsunterlagen, namentlich die Tarife und die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der mathematischen Rückstellungen einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen, mathematischen Formeln, kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise,

 

3. Unternehmensverträge der in den §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes bezeichneten Art,

 

4. Verträge, durch die der Vertrieb, die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die Vermögensanlage oder die Vermögensverwaltung eines Versicherungsunternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil einem anderen Unternehmen auf Dauer übertragen werden soll (Funktionsausgliederung).

 

(4) Im Rahmen des Geschäftsplans ist nachzuweisen, daß Eigenmittel in Höhe des Mindestbetrages des Garantiefonds (§ 53c Abs. 2) zur Verfügung stehen. Ihre Zusammensetzung ist darzulegen. Zusätzlich sind für die ersten drei Geschäftsjahre Schätzungen vorzulegen über die Provisionsaufwendungen und die sonstigen laufenden Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb, die voraussichtlichen Beiträge, die voraussichtlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle und die voraussichtliche Liquiditätslage. Dabei ist darzulegen, welche finanziellen Mittel voraussichtlich zur Verfügung stehen werden, um die Verpflichtungen aus den Verträgen und die Anforderungen an die Kapitalausstattung zu erfüllen.

 

(5) Zusätzlich sind einzureichen

 

1. für die Krankenversicherung im Sinne des § 12 Abs. 1 und für Pflichtversicherungen die allgemeinen Versicherungsbedingungen,

 

1a. für die Krankenversicherung im Sinne des § 12 Abs. 1 die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der mathematischen Rückstellungen einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen, mathematischen Formeln, kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise,

 

2. Angaben über die beabsichtigte Rückversicherung,

 

3. eine Schätzung der für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes erforderlichen Aufwendungen; das Unternehmen hat nachzuweisen, daß die dafür erforderlichen Mittel (Organisationsfonds) zur Verfügung stehen,

 

4. wenn die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der in der Anlage Teil A Nr. 18 genannten Versicherungssparte beantragt wird, Angaben über die Mittel, über die das Unternehmen verfügt, um die zugesagte Beistandsleistung zu erfüllen,

 

5. für die Geschäftsleiter die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung (§ 7a Abs. 1) wesentlich sind,

 

6. sofern an dem Versicherungsunternehmen bedeutende Beteiligungen (§ 7a Abs. 2 Satz 3) gehalten werden

 

a) die Angabe der Inhaber und die Höhe der Beteiligungen,

 

b) Angaben zu den Tatsachen, die für die Beurteilung der in § 7a Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Anforderungen erforderlich sind,

 

c) sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und

 

d) sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind,

 

6a. Angaben über eine zwischen dem Versicherungsunternehmen und einer anderen natürlichen oder juristischen Person bestehende enge Verbindung (§ 8 Abs. 1 Satz 4),

 

7. für den Verantwortlichen Aktuar Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung (§ 11a Abs. 1, §§ 11d, 11e und 12 Abs. 2 Satz 2) erforderlich sind.

 

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der gemäß Absatz 5 Nr. 5 und 6 und 6a, § 13d Nr. 1, 2, 4, 4a und 5 einzureichenden Angaben zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen werden. Dieses erläßt die Vorschriften im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder.

 

 

§ 6

Umfang der Erlaubnis; Erlöschen

 

(1) Die Erlaubnis wird, wenn sich nicht aus dem Geschäftsplan etwas anderes ergibt, ohne Zeitbeschränkung erteilt. Ungeachtet einer Beschränkung des Antrags wird sie für das Gebiet aller Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und aller anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) in der Fassung des Anpassungsprotokolls vom 17. März 1993 (BGBl. 1993 II S. 1294) erteilt.

 

(2) Die Erlaubnis wird für jede Versicherungssparte gesondert erteilt. Sie bezieht sich jeweils auf die ganze Sparte, es sei denn, daß das Unternehmen nach seinem Geschäftsplan nur einen Teil der Risiken dieser Versicherungssparte decken will.

 

(3) Die Erlaubnis kann auch für mehrere Versicherungssparten gemeinsam unter Bezeichnungen erteilt werden, die in der Anlage Teil B genannt sind.

 

(4) Die für eine oder mehrere Sparten erteilte Erlaubnis umfaßt auch die Deckung zusätzlicher Risiken aus anderen Versicherungssparten, wenn diese Risiken im Zusammenhang mit einem Risiko einer betriebenen Versicherungssparte stehen, denselben Gegenstand betreffen und durch denselben Vertrag gedeckt werden. Risiken, die unter die in der Anlage Teil A Nr. 14, 15 und 17 genannten Versicherungssparten fallen, werden nicht als zusätzliche Risiken von der Erlaubnis zum Betrieb anderer Sparten umfaßt. Risiken, die unter die in der Anlage Teil A Nr. 17 genannte Versicherungssparte fallen, werden jedoch unter den Voraussetzungen des Satzes 1 von der Erlaubnis für andere Sparten umfaßt, wenn sie sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche beziehen, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind, oder wenn die Erlaubnis zum Betrieb der in der Anlage Teil A Nr. 18 Buchstabe a genannten Sparte erteilt wird.

 

(5) Die Erlaubnis für einzelne Versicherungssparten oder den gesamten Geschäftsbetrieb erlischt, wenn das Versicherungsunternehmen

 

1. ausdrücklich auf sie verzichtet,

 

2. seit der Erteilung binnen zwölf Monaten von ihr keinen Gebrauch gemacht hat oder

 

3. seit mehr als sechs Monaten den Geschäftsbetrieb eingestellt hat.

 

Die Aufsichtsbehörde stellt nach Anhörung des Versicherungsunternehmens das Erlöschen durch Bescheid fest.

 

(6) Die Aufsichtsbehörde hat die Erteilung, das Erlöschen und den Entzug der Erlaubnis im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde bekannt zu machen.

 

 

§ 7

Zulässige Rechtsform; versicherungsfremde Geschäfte

 

(1) Die Erlaubnis darf nur Aktiengesellschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts erteilt werden.

 

(1a) Der Ort der Hauptverwaltung muß im Inland gelegen sein.

 

(2) Versicherungsunternehmen dürfen neben Versicherungsgeschäften nur solche Geschäfte betreiben, die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Bei Termingeschäften und Geschäften mit Optionen und ähnlichen Finanzinstrumenten ist ein solcher Zusammenhang anzunehmen, wenn sie der Absicherung gegen Kurs- oder Zinsänderungsrisiken bei vorhandenen Vermögenswerten oder dem späteren Erwerb von Wertpapieren dienen sollen oder wenn aus vorhandenen Wertpapieren ein zusätzlicher Ertrag erzielt werden soll, ohne daß bei Erfüllung von Lieferverpflichtungen eine Unterdeckung des gebundenen Vermögens eintreten kann.

 

 

§ 7a

Qualifikation der Geschäftsleiter und Inhaber bedeutender Beteiligungen

 

(1) Die Geschäftsleiter von Versicherungsunternehmen müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein. Fachliche Eignung setzt in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in Versicherungsgeschäften sowie Leitungserfahrung voraus. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird. Geschäftsleiter sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz oder Satzung oder als Hauptbevollmächtigte einer Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung des Versicherungsunternehmens berufen sind.

 

(2) Die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung am Versicherungsunternehmen müssen den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen, insbesondere zuverlässig sein. Wird die Beteiligung von juristischen Personen oder Personenhandelsgesellschaften gehalten, gilt das gleiche für diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung berufen sind, sowie für die persönlich haftenden Gesellschafter. Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis oder durch Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen mindestens 10 vom Hundert des Nennkapitals oder der Stimmrechte einer Versicherungsaktiengesellschaft gehalten oder des Gründungsstocks eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (§ 22) gezeichnet werden oder trotz Unterschreitens dieser Schwelle ein maßgeblicher Einfluß auf die Geschäftsführung ausgeübt werden kann. Bei der Berechnung dieses Anteils erfolgt eine Zurechnung der Stimmrechte entsprechend § 22 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes. Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen sind den mittelbar beteiligten Personen und Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen. Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das die einheitliche Leitung ausübt. Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. Eine Kontrolle besteht, wenn ein Unternehmen im Verhältnis zu einem anderen Unternehmen als Mutterunternehmen gilt oder wenn zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einem Unternehmen ein gleichartiges Verhältnis besteht.

 

 

§ 8

Versagung, Aussetzung und Beschränkung der Erlaubnis

 

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen wenn

 

1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß die Geschäftsleiter die Voraussetzungen des § 7a Abs. 1 nicht erfüllen,

 

2. Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß den in § 7a Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Anforderungen nicht Genüge getan wird,

 

3. nach dem Geschäftsplan und den nach § 5 Abs. 4 Satz 3 und 4, Abs. 5 vorgelegten Unterlagen die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt oder die Verpflichtungen aus den Versicherungen nicht genügend als dauernd erfüllbar dargetan sind.

 

Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das Erstversicherungsunternehmen beeinträchtigt wird. 3 Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1. das Erstversicherungsunternehmen mit anderen Personen oder Unternehmen in einen Unternehmensverbund eingebunden ist oder in einer engen Verbindung zu einem solchen steht, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Erstversicherungsunternehmen beeinträchtigt, oder

 

2. eine wirksame Aufsicht über das Erstversicherungsunternehmen beeinträchtigt wird wegen der für solche Personen oder Unternehmen geltenden Rechts– oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates im Sinne von § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3, oder

 

3. eine wirksame Aufsicht über das Erstversicherungsunternehmen dadurch beeinträchtigt wird, dass solche Personen oder Unternehmen im Staat ihres Sitzes oder ihrer Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt werden oder deren zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde nicht bereit ist.

 

4 Dasselbe gilt, wenn eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen wegen der engen Verbindung zu einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder wegen der für eine solche Person geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums vereitelt wird. 5Eine enge Verbindung ist gegeben, wenn

1. zwischen dem Versicherungsunternehmen und einer natürlichen oder anderen juristischen Person ein Beteiligungsverhältnis von mindestens 20 vom Hundert des Nennkapitals, der Stimmrechte oder des Gründungsstocks unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen besteht,

2. das Versicherungsunternehmen und ein anderes Unternehmen Mutter- und Tochterunternehmen nach Maßgabe von § 7a Abs. 2 Satz 6 und 7 sind oder das Versicherungsunternehmen in einem gleichartigen Verhältnis mit einer natürlichen oder anderen juristischen Person verbunden ist.

 

Die Erlaubnis kann ferner versagt werden, wenn entgegen § 5 Abs. 5 der Antrag keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält.

 

(1a) Die Erlaubnis zum Betrieb der Lebensversicherung (Anlage Teil A Nr. 19 bis 24) und die Erlaubnis zum Betrieb anderer Versicherungssparten schließen einander aus. Das gleiche gilt für die Erlaubnis zum Betrieb der Krankenversicherung im Sinne des § 12 Abs. 1 und die Erlaubnis zum Betrieb anderer Versicherungssparten.

 

(2) Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden.

 

(3) Die Aufsichtsbehörde hat die Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis auszusetzen oder die Erlaubnis zu beschränken, wenn ein entsprechender Beschluß der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach Artikel 29b Abs. 4 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. EG Nr. L 228 S. 3) oder nach Artikel 32b Abs. 4 der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) (ABl. EG Nr. L 63 S. 1) zustande gekommen ist. Die Aussetzung oder Beschränkung darf drei Monate vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht überschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für nach dem Zeitpunkt des Beschlusses eingereichte Anträge auf Erlaubnis. Beschließt der Rat der Europäischen Gemeinschaften die Verlängerung der Frist nach Satz 2, so hat die Aufsichtsbehörde diese Fristverlängerung zu beachten.

 

(4) Aus anderen als den in den Absätzen 1 und 1a genannten Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt werden.

 

 

§ 8a

Schadenabwicklungsunternehmen für die Rechtsschutzversicherung

 

(1) Ein Versicherungsunternehmen, das die Rechtsschutzversicherung zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt, hat die Leistungsbearbeitung in der Rechtsschutzversicherung einem anderen Unternehmen mit einer in § 7 Abs. 1 genannten Rechtsform oder der Rechtsform einer sonstigen Kapitalgesellschaft (Schadenabwicklungsunternehmen) zu übertragen. Die Übertragung gilt als Funktionsausgliederung.

 

(2) Das Schadenabwicklungsunternehmen darf außer der Rechtsschutzversicherung keine anderen Versicherungsgeschäfte betreiben und in anderen Versicherungssparten keine Leistungsbearbeitung durchführen.

 

(3) Für die Geschäftsleiter des Schadenabwicklungsunternehmen gilt § 7a Abs. 1 entsprechend. Sie dürfen nicht zugleich für ein Versicherungsunternehmen tätig sein, das außer der Rechtsschutzversicherung andere Versicherungsgeschäfte betreibt. Beschäftigte, die mit der Leistungsbearbeitung betraut sind, dürfen eine vergleichbare Tätigkeit nicht für ein solches Versicherungsunternehmen ausüben.

 

(4) Die Mitglieder des Vorstands und die Beschäftigten eines unter Absatz 1 fallenden Versicherungsunternehmens dürfen dem Schadenabwicklungsunternehmen keine Weisungen für die Bearbeitung einzelner Versicherungsfälle erteilen. Die Geschäftsleiter und die Beschäftigten des Schadenabwicklungsunternehmens dürfen einem solchen Versicherungsunternehmen keine Angaben machen, die zu Interessenkollisionen zum Nachteil der Versicherten führen können.

 

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Rechtsschutzversicherung, wenn sich diese auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz verbunden sind.

 

 

§ 9

Satzungsinhalt

 

Die Satzung eines Versicherungsunternehmens soll die einzelnen Versicherungszweige, auf die sich der Geschäftsbetrieb erstreckt, und die Grundsätze für die Vermögensanlage festsetzen; sie soll auch bestimmen, ob das Versicherungsgeschäft nur unmittelbar oder zugleich auch mittelbar (durch Rückversicherung) betrieben werden soll.

 

 

§ 10

Allgemeine Versicherungsbedingungen

 

(1) Die allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen vollständige Angaben enthalten:

 

1. über die Ereignisse, bei deren Eintritt der Versicherer zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, wo aus besonderen Gründen diese Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll;

 

2. über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers;

 

3. über die Fälligkeit der Prämie und die Rechtsfolgen eines Verzugs;

 

4. über die vertraglichen Gestaltungsrechte des Versicherungsnehmers und des Versicherers sowie die Obliegenheiten und Anzeigepflichten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls;

 

5. über den Verlust des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag, wenn Fristen versäumt werden;

 

6. über die inländischen Gerichtsstände;

 

7. über die Grundsätze und Maßstäbe, wonach die Versicherten an den Überschüssen teilnehmen.

 

(2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen können die Bestimmungen des Absatzes 1 statt in den allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Satzung enthalten sein.

 

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Rückversicherung und auf die in Artikel 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag genannten Großrisiken.

 

 

§ 10a

Verbraucherinformation; mehrere Anträge

 

(1) Die Versicherungsunternehmen haben zu gewährleisten, daß der Versicherungsnehmer, wenn er eine natürliche Person ist, in einer Verbraucherinformation über die für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Tatsachen und Rechte vor Abschluß und während der Laufzeit des Vertrages nach Maßgabe der Anlage Teil D unterrichtet wird. Bei den in Artikel 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag genannten Großrisiken genügt die Angabe des anwendbaren Rechts und der zuständigen Aufsichtsbehörde.

 

(1a) Vor Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages ist von dem Interessenten der Empfang eines amtlichen Informationsblattes des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen zu bestätigen, welches über die verschiedenen Prinzipien der gesetzlichen sowie der privaten Krankenversicherung aufklärt.

 

(2) Die Verbraucherinformation hat schriftlich zu erfolgen. Sie muß eindeutig formuliert, übersichtlich gegliedert und verständlich in deutscher Sprache oder der Muttersprache des Versicherungsnehmers abgefaßt sein.

 

(3) Antragsvordrucke dürfen nur so viele Anträge auf Abschluß rechtlich selbständiger Versicherungsverträge enthalten, daß die Übersichtlichkeit, Lesbarkeit und Verständlichkeit nicht beeinträchtigt werden. Der Antragsteller ist schriftlich und unter besonderer Hervorhebung auf die rechtliche Selbständigkeit der beantragten Verträge einschließlich der für sie vorgesehenen Versicherungsbedingungen sowie auf die jeweils geltenden Antragsbindungsfristen und Vertragslaufzeiten hinzuweisen.

 

 

§ 11

Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung

 

(1) Die Prämien in der Lebensversicherung müssen unter Zugrundelegung angemessener versicherungsmathematischer Annahmen kalkuliert werden und so hoch sein, daß das Versicherungsunternehmen allen seinen Verpflichtungen nachkommen, insbesondere für die einzelnen Verträge ausreichende Deckungsrückstellungen bilden kann. Hierbei kann der Finanzlage des Versicherungsunternehmens Rechnung getragen werden, ohne daß planmäßig und auf Dauer Mittel eingesetzt werden dürfen, die nicht aus Prämienzahlungen stammen.

 

(2) Bei gleichen Voraussetzungen dürfen Prämien und Leistungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen werden.

 

 

§ 11a

Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung

 

(1) Jedes Lebensversicherungsunternehmen hat einen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen. Er muß zuverlässig und fachlich geeignet sein. Fachliche Eignung setzt ausreichende Kenntnisse in der Versicherungsmathematik und Berufserfahrung voraus. Eine ausreichende Berufserfahrung ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Versicherungsmathematiker nachgewiesen wird.

 

(2) Der in Aussicht genommene Verantwortliche Aktuar muß vor Bestellung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung gemäß Absatz 1 wesentlich sind, benannt werden. Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der in Aussicht genommene Verantwortliche Aktuar nicht zuverlässig oder nicht fachlich geeignet ist, so kann die Aufsichtsbehörde verlangen, daß eine andere Person benannt wird. Werden nach der Bestellung Umstände bekannt, die einer Bestellung entgegengestanden hätten, oder erfüllt der Verantwortliche Aktuar die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, daß ein anderer Verantwortlicher Aktuar bestellt wird. Erfüllt in den Fällen der Sätze 2 und 3 auch der in Aussicht genommene oder der neue Verantwortliche Aktuar die Voraussetzungen nicht oder unterbleibt eine neue Bestellung, so kann sie den Verantwortlichen Aktuar selbst bestellen. Das Ausscheiden des Verantwortlichen Aktuars ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

 

(2a) Der Verantwortliche Aktuar wird mit Zustimmung des Aufsichtsrates bestellt oder entlassen. Hat ein kleinerer Verein (§ 53) keinen Aufsichtsrat, bestellt der Vorstand den Verantwortlichen Aktuar, soweit die Satzung nicht bestimmt, dass dieser von der obersten Vertretung bestellt wird.

 

(3) Dem Verantwortlichen Aktuar obliegen die folgenden Aufgaben:

 

1. Er hat sicherzustellen, daß bei der Berechnung der Prämien und der Deckungsrückstellungen die Grundsätze des § 11 und der aufgrund des § 65 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen sowie des § 341f des Handelsgesetzbuchs eingehalten werden. Dabei muß er die Finanzlage des Unternehmens insbesondere daraufhin überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen jederzeit gewährleistet ist und das Unternehmen über ausreichende Mittel in Höhe der Solvabilitätsspanne verfügt.

 

2. Er hat, sofern es sich nicht um einen kleineren Verein (§ 53 Abs. 1 Satz 1) handelt, unter der Bilanz zu bestätigen, daß die Deckungsrückstellung nach § 341f des Handelsgesetzbuchs sowie der aufgrund des § 65 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen gebildet ist (versicherungsmathematische Bestätigung); § 341k des Handelsgesetzbuchs über die Prüfung bleibt unberührt. In einem Bericht an den Vorstand des Unternehmens hat er zu erläutern, welche Kalkulationsansätze und weiteren Annahmen der Bestätigung zugrunde liegen.

 

3. Sobald er bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erkennt, daß er möglicherweise die Bestätigung gemäß Nummer 2 nicht oder nur mit Einschränkungen wird abgeben können, hat er den Vorstand, und wenn dieser der Beanstandung nicht unverzüglich abhilft, sofort die Aufsichtsbehörde zu unterrichten.

 

4. Für die Versicherungsverträge mit Anspruch auf Überschußbeteiligung hat er dem Vorstand Vorschläge für eine angemessene Beteiligung am Überschuß vorzulegen.

 

(4) Der Vorstand des Unternehmens ist verpflichtet,

 

1. dem Verantwortlichen Aktuar sämtliche Informationen zugänglich zu machen, die zur ordnungsgemäßen Erledigung seiner Aufgaben gemäß Absatz 3 erforderlich sind, und

 

2. der Aufsichtsbehörde den Erläuterungsbericht zur versicherungsmathematischen Bestätigung gemäß Absatz 3 Nr. 2 vorzulegen.

 

(5) Für Sterbekassen sowie Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 nicht getroffen wurde, gelten Absatz 3 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 Satz 2 sowie Absatz 4 Nr. 2 nicht. Die Verpflichtung zu den Überprüfungen nach Absatz 3 Nr. 1 Satz 2 gilt auch in diesen Fällen. Absatz 3 Nr. 2 Satz 1 gilt, sofern es sich nicht um einen kleineren Verein (§ 53 Abs. 1 Satz 1) handelt, mit der Maßgabe, daß an die Stelle der dort genannten Bestätigung die Bestätigung tritt, daß die Deckungsrückstellung nach dem genehmigten Geschäftsplan gebildet ist (versicherungsmathematische Bestätigung).

 

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Wortlaut der versicherungsmathematischen Bestätigung und nähere Einzelheiten zum Inhalt und Umfang sowie zur Vorlagefrist des Erläuterungsberichts gemäß Absatz 3 Nr. 2 und Absatz 5 festzulegen. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen werden.

 

 

 

§ 11b

Änderung bestehender Versicherungsverhältnisse in der Lebensversicherung

 

Soweit bei den nach dem 28. Juli 1994 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen die Prämien und die Bestimmungen zur Überschußbeteiligung mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden können, dürfen entsprechende Änderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ihnen ein unabhängiger Treuhänder zugestimmt hat. Für den Treuhänder gelten § 12b Abs. 3 und 4 und § 12d Abs. 2 entsprechend. Für die Bestellung eines Treuhänders im Falle einer Vertragsanpassung nach § 172 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt § 12b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 entsprechend. Die fachliche Eignung setzt ausreichende Rechtskenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Lebensversicherung, voraus. Die Mitwirkung des Treuhänders entfällt, wenn Änderungen nach Satz 1 der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen.

 

 

§ 11c

Weiterleitung genehmigte Geschäftspläne in der Lebensversicherung

 

Für die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge (Altbestand) gilt der von der Aufsichtsbehörde bis zu diesem Zeitpunkt genehmigte Geschäftsplan in vollem Umfang weiter. Auf Änderungen dieses Geschäftsplans findet § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Anwendung. Von den Bestimmungen in § 11a gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend sowie Absatz 3 mit der Maßgabe, daß die Deckungsrückstellung nach dem geltenden Geschäftsplan zu berechnen ist.

 

 

§ 11d

Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr

 

Soweit Unfallversicherungsunternehmen Versicherungen mit Rückgewähr der Prämie übernehmen, gelten die §§ 11 bis 11c entsprechend.

 

 

§ 11e

Deckungsrückstellung für Haftpflicht– und Unfall–Renten

 

Für die Berechnung der Deckungsrückstellung von Renten in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung ohne Rückgewähr der Prämie gilt § 11a entsprechend.

 

 

§ 12

Substitutive Krankenversicherung

 

(1) Soweit die Krankenversicherung geeignet ist, die gesetzliche ganz oder teilweise zu ersetzen (substitutive Krankenversicherung), darf sie im Inland nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, wobei

 

1. die Prämien auf versicherungsmathematischer Grundlage unter Zugrundelegung von Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen statistischen Daten, insbesondere unter Berücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zur Invaliditäts- und Krankheitsgefahr, zur Sterblichkeit, zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit des Risikos und zur Stornowahrscheinlichkeit und unter Berücksichtigung von Sicherheits- und sonstigen Zuschlägen sowie eines Rechnungszinses von höchstens 3,5 vom Hundert zu berechnen sind,

 

2. die Alterungsrückstellung nach § 341f des Handelsgesetzbuchs zu bilden ist,

 

3. in dem Versicherungsvertrag das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherungsunternehmens, in der Krankentagegeldversicherung spätestens ab dem vierten Versicherungsjahr ausgeschlossen ist sowie eine Erhöhung der Prämien vorbehalten sein muß,

 

4. dem Versicherungsnehmer in dem Versicherungsvertrag das Recht auf Vertragsänderungen durch Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus der Vertragslaufzeit erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung einzuräumen ist.

 

(2) Versicherungsunternehmen, die die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen. § 11a Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 und 2a gilt entsprechend.

 

(3) Dem Verantwortlichen Aktuar obliegen die folgenden Aufgaben:

 

1. Er hat sicherzustellen, daß bei der Berechnung der Prämien und der mathematischen Rückstellungen, namentlich der Alterungsrückstellung, die versicherungsmathematischen Methoden (Absatz 1 Nr. 1 und 2) eingehalten und dabei die Regelungen der nach § 12c erlassenen Rechtsverordnung beachtet werden. Dabei muß er die Finanzlage des Unternehmens insbesondere daraufhin überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen jederzeit gewährleistet ist und das Unternehmen über ausreichende Mittel in Höhe der Solvabilitätsspanne verfügt.

 

2. Er hat unter der Bilanz zu bestätigen, daß die Alterungsrückstellung nach Nummer 1 berechnet ist (versicherungsmathematische Bestätigung). Das gilt nicht für kleinere Vereine (§ 53 Abs. 1 Satz 1).

 

§ 11a Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 1 gilt entsprechend.

 

(4) Für die substitutive Krankenversicherung gilt § 11 Abs. 2 entsprechend. Die Prämien für das Neugeschäft dürfen nicht niedriger sein als die Prämien, die sich im Altbestand für gleichaltrige Versicherte ohne Berücksichtigung ihrer Alterungsrückstellung ergeben würden.

 

(4a) In der substitutiven Krankheitskostenversicherung ist spätestens mit Beginn des Kalenderjahres, das auf die Vollendung des 21. Lebensjahres der Versicherten folgt, und endend in dem Kalenderjahr, in dem die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet, für die Versicherten ein Zuschlag von zehn vom Hundert der jährlichen gezillmerten Bruttoprämie zu erheben, der Alterungsrückstellung nach § 341f Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs jährlich direkt zuzuführen und zur Prämienermäßigung im Alter nach § 12a Abs. 2a zu verwenden. Für Ausbildungs-, Auslands- und Reisekrankenversicherungen mit vereinbarten Vertragslaufzeiten und bei Tarifen, die regelmäßig spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres enden, gilt Satz 1 nicht.

 

(5) Sofern die nicht substitutive Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

 

 

§ 12a

Alterungsrückstellung; Direktgutschrift

 

(1) Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherten in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankheitskosten- und freiwilligen Pflegekrankenversicherung (Pflegekosten- und Pflegetagegeldversicherung) jährlich Zinserträge, die auf die Summe der jeweiligen zum Ende des vorherigen Geschäftsjahres vorhandenen positiven Alterungsrückstellung der betroffenen Versicherungen entfallen, gutzuschreiben. Diese Gutschrift beträgt 90 vom Hundert der durchschnittlichen, über die rechnungsmäßige Verzinsung hinausgehenden Kapitalerträge (Überzins).

 

(2) Den Versicherten, die den Beitragszuschlag nach § 12 Abs. 4a geleistet haben, ist bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, von dem nach Absatz 1 ermittelten betrag der Anteil, der auf den Teil der Alterungsrückstellung entfällt, der aus diesem Beitragszuschlag entstanden ist, jährlich in voller Höhe gutzuschreiben. Der Alterungsrückstellung aller Versicherten ist von dem verbleibenden Betrag jährlich 50 vom Hundert direkt zuzuschreiben. Der Vomhundertsatz nach Satz 2 erhöht sich ab dem Geschäftsjahr des Versicherungsunternehmens, das im Jahre 2001 beginnt, jährlich um zwei von Hundert, bis er 100 vom Hundert erreicht hat.

 

(2a) Die Beträge nach Absatz 2 sind ab Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten zur zeitlich unbefristeten Finanzierung der Mehrprämien aus Prämienerhöhungen oder eines Teils der Mehrprämien zu verwenden, soweit die vorhandenen Mittel für eine vollständige Finanzierung der Mehrprämien nicht ausreichen. Nicht verbrauchte Beträge sind mit Vollendung des 80. Lebensjahres des Versicherten zur Prämiensenkung einzusetzen. Zuschreibungen nach diesem Zeitpunkt sind zur sofortigen Prämiensenkung einzusetzen. In der freiwilligen Pflegetagegeldversicherung können die Versicherungsbedingungen vorsehen, daß anstelle einer Prämienermäßigung eine entsprechende Leistungserhöhung vorgenommen wird.

 

(3) Der Teil der nach Absatz 1 ermittelten Zinserträge, der nach Abzug der nach Absatz 2 verwendeten Beträge verbleibt, ist für die Versicherten, die am Bilanzstichtag das 65. Lebensjahr vollendet haben, für eine erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung festzulegen und innerhalb von drei Jahren zur Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen oder zur Prämienermäßigung zu verwenden. Bis zum Bilanzstichtag, der auf den 1. Januar 2010 folgt, dürfen abweichend von Satz 1 25 vom Hundert auch für Versicherte verwendet werden, die das 55. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben. Die Prämienermäßigung gemäß Satz 1 kann soweit beschränkt werden, daß die Prämie des Versicherten nicht unter die des ursprünglichen Eintrittsalters sinkt; der nicht verbrauchte Teil der Gutschrift ist dann zusätzlich gemäß Absatz 2 gutzuschreiben.

 

 

§ 12b

Prämienänderung in der Krankenversicherung; Treuhänder

 

(1) Bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. Dazu sind ihm sämtliche für die Prüfung der Prämienänderungen erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen einschließlich der hierfür benötigten kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise vorzulegen. In den technischen Berechnungsgrundlagen sind die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und Alterungsrückstellung einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln vollständig darzustellen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sind.

 

(1a) Der Zustimmung des Treuhänders bedürfen

 

1. Zeitpunkt und Höhe der Entnahme sowie die Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, soweit sie nach § 12a Abs. 3 zu verwenden sind;

 

2. die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung.

 

Der Treuhänder hat in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 darauf zu achten, dass die in der Satzung und den Versicherungsbedingungen bestimmten Voraussetzungen erfüllt und die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind. Bei der Verwendung der Mittel zur Begrenzung von Prämienerhöhungen hat er insbesondere auf die Angemessenheit der Verteilung auf die Versichertenbestände mit einem Prämienzuschlag nach § 12 Abs. 4a und ohne einen solchen zu achten sowie dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der prozentualen und absoluten Prämiensteigerungen für die älteren Versicherten ausreichend Rechnung zu tragen.

 

(2) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als zehn vom Hundert, sofern nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ein geringerer Vomhundertsatz vorgesehen ist, hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. Dabei darf auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepaßt und ein vereinbarter Prämienzuschlag entsprechend geändert werden, soweit der Vertrag dies vorsieht. Eine Anpassung erfolgt insoweit nicht, als die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder einer Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies hätte erkennen müssen. Ist nach Auffassung des Treuhänders eine Erhöhung oder eine Senkung der Prämien für einen Tarif ganz oder teilweise erforderlich und kann hierüber mit dem Unternehmen eine übereinstimmende Beurteilung nicht erzielt werden, hat der Treuhänder die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.

 

(3) Zum Treuhänder darf nur bestellt werden, wer zuverlässig, fachlich geeignet und von dem Versicherungsunternehmen unabhängig ist, insbesondere keinen Anstellungsvertrag oder sonstigen Dienstvertrag mit dem Versicherungsunternehmen oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen abgeschlossen hat. Die fachliche Eignung setzt ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Prämienkalkulation in der Krankenversicherung voraus.

 

(4) Der in Aussicht genommene Treuhänder muß vor Bestellung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Anforderungen gemäß Absatz 3 wesentlich sind, benannt werden. Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der in Aussicht genommene Treuhänder nicht zuverlässig oder fachlich nicht geeignet ist, kann sie verlangen, daß eine andere Person benannt wird. Werden nach der Bestellung Umstände bekannt, die nach Absatz 3 einer Bestellung entgegenstehen würden, oder erfüllt der Treuhänder die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß, insbesondere bei Zustimmung zu einer den Rechtsvorschriften nicht entsprechenden Prämienänderung, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, daß ein anderer Treuhänder bestellt wird. Erfüllt in den Fällen der Sätze 2 und 3 auch der in Aussicht genommene oder der neue Treuhänder die Voraussetzungen nicht oder unterbleibt eine Bestellung, kann sie den Treuhänder selbst bestellen.

 

(5) Für die Bestellung eines Treuhänders im Falle einer Vertragsanpassung nach § 178g Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes gelten Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 entsprechend. Die fachliche Eignung setzt ausreichende Rechtskenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Krankenversicherung, voraus.

 

 

§ 12c

Ermächtigungsgrundlage

 

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, für die nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung

 

1. die versicherungsmathematischen Methoden zur Berechnung der Prämien einschließlich der Prämienänderungen und der mathematischen Rückstellungen, namentlich der Alterungsrückstellung, insbesondere zur Berücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zur Invaliditäts- und Krankheitsgefahr zur Pflegebedürftigkeit, zur Sterblichkeit, zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit des Risikos und zur Stornowahrscheinlichkeit, sowie die Höhe des Sicherheitszuschlags und des Zinssatzes und die Grundsätze für die Bemessung der sonstigen Zuschläge festzulegen,

 

2. nähere Bestimmungen zur Gleichartigkeit des Versicherungsschutzes sowie zur Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung bei einem Tarifwechsel gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 zu erlassen,

 

3. festzulegen, wie der Überzins nach § 12a Abs. 1 zu ermitteln, wie die Beträge auf die berechtigten Versicherten gemäß § 12a Abs. 2 und 3 zu verteilen sind und wie die Prämie des ursprünglichen Eintrittsalters ermittelt wird,

 

4. das Verfahren zur Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen nach § 12b Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die Frist für die Vorlage der Gegenüberstellung an die Aufsichtsbehörde und den Treuhänder festzulegen.

 

Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen werden. Dieses erläßt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.

 

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz zu erlassen. Dies gilt auch für die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 2, wenn mit ihnen die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 übertragen wird.

 

 

§ 12d

Übergangsregelung für Treuhänder in der Krankenversicherung

 

(1) Soweit bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung die Prämien für die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen Versicherungsverträge aufgrund einer Anpassungsklausel mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde geändert werden dürfen, tritt an die Stelle der Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Zustimmung des Treuhänders (§ 12b Abs. 1 und 2).

 

(2) (aufgehoben)

 

 

§ 12e

Zuschlag

 

Ist der Versicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2000 geschlossen, gilt § 12 Abs. 4a mit der Maßgabe, dass

 

1. der Zuschlag erstmalig am ersten Januar des Kalenderjahres, das dem 1. Januar 2000 folgt, zu erheben ist,

 

2. der Zuschlag im ersten Jahr zwei vom Hundert der Bruttoprämie beträgt und an jedem ersten Januar der darauffolgenden Jahre um zwei vom Hundert, jedoch auf nicht mehr als zehn vom Hundert der Bruttoprämie, steigt, soweit er nicht wegen Vollendung des 60. Lebensjahres entfällt,

 

3. das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor der erstmaligen Erhebung des Zuschlages dessen Höhe und die jährlichen Steigerungen mitzuteilen,

 

4. der Zuschlag nur zu erheben ist, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Mitteilung nach Nummer 3 schriftlich widerspricht.

 

 

§ 12f

Pflegeversicherung

 

Vorbehaltlich der Regelungen des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (§§ 110, 111) gelten die §§ 12 Abs. 1 bis 4, 12b und 12c für die Pflegeversicherung entsprechend.

 

 

§ 13

Geschäftsplanänderungen

 

(1) Jede Änderung des Geschäftsplans darf erst in Kraft gesetzt werden, wenn sie von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden ist. Satz 1 gilt nicht für Satzungsänderungen, die eine Kapitalerhöhung zum Gegenstand haben. § 8 gilt entsprechend.

 

(1a) Absatz 1 gilt nicht für Verträge über Funktionsausgliederungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4). Derartige Verträge mit Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen, werden erst mit ihrer Vorlage bei der Aufsichtsbehörde wirksam. Derartige Verträge mit anderen Unternehmen werden erst drei Monate nach ihrer Vorlage bei der Aufsichtsbehörde wirksam, falls diese nicht aus Gründen des § 8 Abs. 1 widerspricht. Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen die Frist bis auf sechs Monate verlängern. Die Frist endet bereits vorher, sobald die Aufsichtsbehörde die Unbedenklichkeit der Verträge feststellt. Wird lediglich das Entgelt geändert, so gelten die Sätze 2 bis 5 nicht. Änderungen des Entgelts in Verträgen mit verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) und diesen nach § 53d Abs. 3 gleichgestellten Unternehmen werden erst mit der Vorlage des Änderungsvertrages bei der Aufsichtsbehörde wirksam. § 53d bleibt unberührt.

 

(2) Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Versicherungssparten ausgedehnt werden, so sind hierfür die Nachweise gemäß § 5 Abs. 3 bis 5 vorzulegen. Das Unternehmen hat ferner nachzuweisen, daß es über Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne (§ 53c Abs. 1 Satz 1) oder des für die neue Geschäftstätigkeit vorgeschriebenen Mindestbetrages des Garantiefonds verfügt, falls dieser höher ist.

 

(3) Soll der Geschäftsbetrieb auf ein Gebiet außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens ausgedehnt werden, so ist nachzuweisen, daß das Versicherungsunternehmen auch nach der beabsichtigten Ausdehnung des Geschäftsbetriebs die Vorschriften über die Kapitalausstattung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens erfüllt und im Falle der Errichtung einer Niederlassung in einem Gebiet außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens eine dort erforderliche Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erhalten hat; ferner ist anzugeben, welche Versicherungszweige und -arten es zu betreiben beabsichtigt.

 

 

§ 13a

Versicherungsgeschäfte über Niederlassungen oder in Dienstleistungsverkehr

 

(1) Das Versicherungsunternehmen darf nach Maßgabe der §§ 13b und 13c das Direktversicherungsgeschäft in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr betreiben. Als Niederlassung ist es auch anzusehen, wenn das Versicherungsgeschäft durch eine zwar selbständige, aber ständig damit betraute Person betrieben wird, die von einer Betriebsstätte in dem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat aus tätig wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Pensions- und Sterbekassen; für sie gilt § 13 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß er bei jeder Tätigkeit im Ausland anzuwenden ist.

 

(2) Dienstleistungsverkehr im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn das Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat von seinem Sitz oder seiner Niederlassung in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat aus im Wege der Direktversicherung Risiken deckt, die in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat belegen sind, ohne daß das Unternehmen dort von einer Niederlassung Gebrauch macht. Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem das Risiko belegen ist, ist

 

1. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anlagen, und den darin befindlichen, durch den gleichen Vertrag gedeckten Sachen der Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem diese Gegenstände belegen sind,

 

2. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge aller Art, die in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen sind und ein Unterscheidungskennzeichen erhalten, dieser Mitgliedstaat oder Vertragsstaat,

 

3. bei der Versicherung von Reise- und Ferienrisiken in Versicherungsverträgen über eine Laufzeit von höchstens vier Monaten der Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem der Versicherungsnehmer die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat,

 

4. in allen anderen Fällen,

 

a) wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist, der Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,

 

b) wenn der Versicherungsnehmer keine natürliche Person ist, der Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem sich das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung befindet, auf die sich der Vertrag bezieht.

 

 

§ 13b

Errichtung einer Niederlassung

 

(1) Das Versicherungsunternehmen hat der Aufsichtsbehörde die beabsichtigte Errichtung einer Niederlassung unter Angabe des betreffenden Mitgliedstaats oder Vertragsstaats anzuzeigen. Die Anzeige muß enthalten:

 

1. die Angaben und Schätzungen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 und Abs. 5 Nr. 3 und 4; sofern die Krankenversicherung im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung betrieben werden soll, zusätzlich die dem § 5 Abs. 5 Nr. 1a entsprechenden Angaben,

 

2. Angaben über die Organisationsstruktur,

 

3. den Namen des vorgesehenen Hauptbevollmächtigten, der mit ausreichender Vollmacht versehen ist, um das Unternehmen Dritten gegenüber zu verpflichten und es bei Verwaltungsbehörden und vor den Gerichten des anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats zu vertreten,

 

4. die voraussichtliche Anschrift, welches zugleich die Geschäftsanschrift des Hauptbevollmächtigten sein muß,

 

5. bei Deckung der in Anlage Teil A Nr. 10 Buchstabe a genannten Risiken über die Niederlassung eine Erklärung, wonach das Unternehmen in dem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat Mitglied des nationalen Garantiefonds zur Entschädigung der Opfer von Unfällen, die von nicht versicherten oder nicht ermittelten Fahrzeugen verursacht werden, und des nationalen Versicherungsbüros geworden ist.

 

(2) Die Aufsichtsbehörde prüft hinsichtlich des Vorhabens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Unterlagen neben der rechtlichen Zulässigkeit die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und die Finanzlage des Unternehmens sowie die Erfüllung der in § 7a Abs. 1 genannten Voraussetzungen durch den Hauptbevollmächtigten und die für die Niederlassung zuständigen Geschäftsleiter. Bei Unbedenklichkeit übersendet sie vor Ablauf der Frist der Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied– oder Vertragsstaates

 

1. diese Unterlagen und

 

2. eine Bescheinigung darüber, dass das Unternehmen über Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne oder des für die betriebenen Versicherungssparten erforderlichen Mindestbetrages des Garantiefonds verfügt, falls dieser höher ist,

 

und benachrichtigt hierüber das Unternehmen. Anderenfalls teilt sie dem Unternehmen vor Ablauf der Frist mit, dass und aus welchen Gründen die Zustimmung zur Errichtung der Niederlassung versagt wird.

 

(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 kann die Niederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen, wenn seit Zugang der Benachrichtigung beim Unternehmen zwei Monate vergangen sind, es sei denn, daß die Aufsichtsbehörde des anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats dem Unternehmen einen früheren Zeitpunkt mitteilt.

 

(4) Änderungen der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 gemachten Angaben hat das Versicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor deren beabsichtigter Durchführung anzuzeigen. Im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.

 

 

§ 13c

Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs

 

(1) Das Versicherungsunternehmen hat der Aufsichtsbehörde die beabsichtigte Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs unter Angabe des betreffenden Mitgliedstaats oder Vertragsstaats anzuzeigen. Zugleich ist anzugeben, welche Versicherungssparten dort betrieben und welche Risiken einer Versicherungssparte gedeckt werden sollen; sofern die Krankenversicherung im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung betrieben werden soll, sind zusätzlich die dem § 5 Abs. 5 Nr. 1a entsprechenden Angaben zu machen. Bei Deckung der in Anlage Teil A Nr. 10 Buchstabe a genannten Risiken hat die Anzeige außerdem zu enthalten:

 

1. eine Erklärung nach § 13b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5,

 

2. den Namen und die Geschäftsanschrift eines in dem anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats ansässigen oder niedergelassenen Vertreters (Vertreter für die Schadenregulierung), für den § 7a Abs. 1 Satz 1 entsprechend gilt, der

 

a) alle erforderlichen Informationen über Schadenfälle sammelt und die dafür notwendige Geschäftsausstattung besitzt,

 

b) über ausreichende Befugnisse verfügt, um das Unternehmen gegenüber Personen, die Schadenersatzansprüche geltend machen, gerichtlich oder außergerichtlich, insbesondere vor Verwaltungsbehörden, zu vertreten sowie diesbezügliche Vollmacht zu erteilen,

 

c) bis zur endgültigen Befriedigung der Schadenersatzansprüche über ausreichende Befugnisse verfügt, um die diesen Ansprüchen entsprechenden Beträge auszuzahlen, und

 

d) die Befugnis besitzt, das Unternehmen gegenüber den Behörden des anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats hinsichtlich des Bestehens und der Gültigkeit der Versicherungsverträge zu vertreten.

 

(2) Die Aufsichtsbehörde prüft innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der in Absatz 1 Satz 2 und 3 bezeichneten Unterlagen die rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Bei Unbedenklichkeit übersendet sie vor Ablauf der Frist der Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied– oder Vertragsstaates

 

1. diese Unterlagen,

 

2. eine Bescheinigung darüber, welche Versicherungssparten das Unternehmen betreiben und welche Risiken einer Versicherungssparte es decken darf,

 

3. eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

 

und benachrichtigt hierüber das Unternehmen. Anderenfalls teilt sie dem Unternehmen vor Ablauf der Frist mit, dass und aus welchen Gründen die Zustimmung zur Aufnahme des Direktversicherungsgeschäfts im Dienstleistungsverkehr versagt wird. Es gilt als Versagung, wenn sich die Aufsichtsbehörde bis zum Ablauf der Frist nicht geäußert hat.

 

(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 kann das Unternehmen seine Tätigkeit ab Zugang der genannten Benachrichtigung aufnehmen.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Unternehmen weitere Versicherungssparten betreiben oder Risiken decken oder einen anderen Vertreter für die Schadenregulierung ernennen will.

 

 

§ 13d

Anzeigepflichten

 

Die Versicherungsunternehmen haben der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen

 

1. die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung (§ 7a Abs. 1) wesentlich sind,

 

2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie der Entzug der Befugnis zur Vertretung des Versicherungsunternehmens,

 

3. Satzungsänderungen, die eine Kapitalerhöhung zum Gegenstand haben,

 

4. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem eigenen Versicherungsunternehmen, das Erreichen sowie Über- oder Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert und 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Nennkapitals sowie die Tatsache, dass das Unternehmen Tochterunternehmen (§ 7a Abs. 2 Satz 6) eines anderen Unternehmens wird, sobald das Versicherungsunternehmen von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt,

 

4a. das Bestehen, die Änderung oder die Aufgabe einer sonstigen engen Verbindung nach § 8 Abs. 1 Satz 4,

 

5. jährlich den Namen und die Anschrift des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung am Versicherungsunternehmen und die Höhe dieser Beteiligung, wenn das Unternehmen hiervon Kenntnis erlangt,

 

6. nach Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der Lebensversicherung und unmittelbar nach Aufnahme des Betriebs der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und Deckungsrückstellungen einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen, mathematischen Formeln, kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise unter deren Beifügung; dies gilt entsprechend bei der Verwendung neuer oder geänderter Grundsätze,

 

7. für die Krankenversicherung im Sinne des § 12 Abs. 1 sowie die Pflichtversicherungen die beabsichtigte Verwendung neuer oder geänderter allgemeiner Versicherungsbedingungen unter Beifügung aller dort bezeichneten Unterlagen,

 

8. in der Krankenversicherung im Sinne des § 12 Abs. 1 die beabsichtigte Verwendung neuer oder geänderter Grundsätze im Sinne des § 5 Abs. 5 Nr. 1a unter deren Beifügung.

 

 

§ 14

Bestandsübertragung

 

(1) Jeder Vertrag, durch den der Versicherungsbestand eines Unternehmens ganz oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen werden soll, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörden, die für die beteiligten Unternehmen zuständig sind. Das übernehmende Versicherungsunternehmen muß nachweisen, daß es nach der Übertragung Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne besitzt. Im übrigen gilt § 8 entsprechend. Die Rechte und Pflichten des übertragenden Unternehmens aus den Versicherungsverträgen gehen mit der Bestandsübertragung auch im Verhältnis zu den Versicherungsnehmern auf das übernehmende Unternehmen über; § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

 

(1a) Überträgt ein inländisches Versicherungsunternehmen ganz oder teilweise einen Bestand an Versicherungsverträgen, die es nach § 13a durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen hat, auf ein Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 lediglich die Genehmigung der für das übertragende Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich. Sie wird, soweit kein Versagungsgrund nach Absatz 1 Satz 3 vorliegt, nur erteilt, wenn

 

1. durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde des Sitzes der Nachweis geführt wird, daß das übernehmende Unternehmen nach der Übertragung Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne besitzt,

 

2. die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten, in denen die Risiken des Versicherungsbestandes belegen sind, zustimmen und

 

3. bei Übertragung des Versicherungsbestandes einer Niederlassung die Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats oder Vertragsstaats angehört worden ist.

 

Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 gelten auch für die Übertragung eines im Inland erworbenen Versicherungsbestandes. In den Fällen der Sätze 1 und 3 gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend.

 

(2) Der Bestandsübertragungsvertrag bedarf der Schriftform; § 311 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

 

(3) Die Genehmigung der Bestandsübertragung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Sind ausschließlich Aufsichtsbehörden der Länder beteiligt, genügt die Veröffentlichung in dem von den Ländern bestimmten Veröffentlichungsblatt.

 

 

§ 14a

Umwandlung

 

Jede Umwandlung eines Versicherungsunternehmens nach § 1 des Umwandlungsgesetzes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Genehmigung kann auch versagt werden, wenn die Vorschriften über die Umwandlung nicht beachtet worden sind.

 

 

 

III. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

 

 

§ 15

Rechtsfähigkeit

 

Ein Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreiben will, wird dadurch rechtsfähig, daß ihm die Aufsichtsbehörde erlaubt, als "Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" Geschäfte zu betreiben.

 

 

§ 16

Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften

 

Die Vorschriften des Ersten und Vierten Buchs des Handelsgesetzbuchs über Kaufleute gelten außer den §§ 1 bis 7 entsprechend auch für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. Für die Rechnungslegung gelten die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

 

 

§ 17

Satzung

 

(1) Die Verfassung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit wird durch die Satzung bestimmt, soweit sie nicht auf den folgenden Vorschriften beruht.

 

(2) Die Satzung muß notariell beurkundet sein.

 

 

§ 18

Firma

 

(1) Die Satzung hat den Namen (die Firma) und den Sitz des Vereins zu bestimmen.

 

(2) Die Firma soll den Sitz des Vereins erkennen lassen. Auch ist in der Firma oder in einem Zusatz auszudrücken, daß Versicherung auf Gegenseitigkeit betrieben wird.

 

 

§ 19

Haftung für Verbindlichkeiten

 

Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften den Vereinsgläubigern nicht.

 

 

§ 20

Mitgliedschaft

 

Die Satzung soll Bestimmungen über den Beginn der Mitgliedschaft enthalten. Mitglied kann nur werden, wer ein Versicherungsverhältnis mit dem Verein begründet. Die Mitgliedschaft endigt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, wenn das Versicherungsverhältnis aufhört.

 

 

§ 21

Gleichbehandlung

 

(1) Mitgliederbeiträge und Vereinsleistungen an die Mitglieder dürfen bei gleichen Voraussetzungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen sein.

 

(2) Versicherungsgeschäfte gegen feste Entgelte, ohne daß die Versicherungsnehmer Mitglieder werden, darf der Verein nur betreiben, soweit es die Satzung ausdrücklich gestattet.

 

 

§ 22

Gründungsstock

 

(1) In der Satzung ist vorzusehen, daß ein Gründungsstock gebildet wird, der die Kosten der Vereinserrichtung zu decken sowie als Gewähr- und Betriebsstock zu dienen hat. Die Satzung soll die Bedingungen, worunter der Gründungsstock dem Verein zur Verfügung steht, enthalten und besonders bestimmen, wie er zu tilgen ist, sowie ob und in welchem Umfang die Personen, die ihn zur Verfügung gestellt haben, berechtigt sein sollen, an der Vereinsverwaltung teilzunehmen.

 

(2) Der Gründungsstock kann nur in gesetzlichen Zahlungsmitteln, in von der Deutschen Bundesbank bestätigten Schecks, durch Gutschrift auf ein Konto im Inland bei der Deutschen Bundesbank oder einem Kreditinstitut des Vereins oder des Vorstands zu seiner freien Verfügung eingezahlt werden. Forderungen des Vorstands aus diesen Einzahlungen gelten als Forderungen des Vereins. Die Satzung kann statt der Einzahlung die Hingabe eigener Wechsel gestatten.

 

(3) Den Personen, die den Gründungsstock zur Verfügung gestellt haben, darf kein Kündigungsrecht eingeräumt werden. In der Satzung kann ihnen außer einer Verzinsung aus den Jahreseinnahmen eine Beteiligung an dem Überschuß nach der Jahresbilanz zugesichert werden; die Aufsichtsbehörde entscheidet nach freiem Ermessen, welchen Hundertsatz des bar eingezahlten Betrags die Zinsen und die gesamten Bezüge nicht übersteigen dürfen. Der Gründungsstock darf in Anteile zerlegt werden, worüber Anteilscheine ausgegeben werden können.

 

(4) Getilgt werden darf der Gründungsstock nur aus den Jahreseinnahmen und nur so weit, wie die Verlustrücklage des § 37 angewachsen ist; die Tilgung muß beginnen, sobald die aktivierten Aufwendungen für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs vollständig abgeschrieben sind.

 

 

§ 23

(weggefallen)

 

 

§ 24

Beiträge

 

(1) Die Satzung hat zu bestimmen, ob die Ausgaben gedeckt werden sollen durch einmalige oder wiederkehrende Beiträge, die im voraus erhoben werden, oder durch Beiträge, die umgelegt werden je nach Bedarf.

 

(2) Sind Beiträge im voraus zu erheben, so hat die Satzung ferner zu bestimmen, ob Nachschüsse vorbehalten oder ausgeschlossen sind; sollen sie ausgeschlossen sein, so ist außerdem zu bestimmen, ob die Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen.

 

(3) Die Satzung kann für Nachschüsse und Umlagen einen Höchstbetrag festsetzen. Eine Beschränkung, daß Nachschüsse oder Umlagen nur ausgeschrieben werden dürfen, um Versicherungsansprüche der Mitglieder zu decken, ist unzulässig.

 

 

§ 25

Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder

 

(1) Zu den Nachschüssen oder Umlagen haben auch die im Laufe des Geschäftsjahrs ausgeschiedenen oder eingetretenen Mitglieder beizutragen. Ihre Beitragspflicht bemißt sich danach, wie lange sie in dem Geschäftsjahr dem Verein angehört haben.

 

(2) Bemißt sich der Nachschuß- oder Umlagebetrag eines Mitglieds nach dem im voraus erhobenen Beitrag oder der Versicherungssumme, so ist, wenn während des Geschäftsjahrs der Beitrag oder die Versicherungssumme herauf- oder herabgesetzt worden ist, der höhere Betrag bei der Berechnung zugrunde zu legen.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

 

 

§ 26

Aufrechnungsverbot

 

Gegen eine Forderung des Vereins aus der Beitragspflicht kann das Mitglied nicht aufrechnen.

 

 

§ 27

Ausschreibung von Umlagen und Nachschüssen

 

(1) Die Satzung soll bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Nachschüsse oder Umlagen ausgeschrieben werden dürfen, besonders, wieweit zuvor andere Deckungsmittel (Gründungsstock, Rücklagen) verwendet werden müssen.

 

(2) Die Satzung soll ferner bestimmen, wie die Nachschüsse oder Umlagen ausgeschrieben und eingezogen werden.

 

 

§ 28

Bekanntmachungen

 

(1) Die Satzung hat zu bestimmen, wie die Vereinsbekanntmachungen erlassen werden.

 

(2) Bekanntmachungen, die durch öffentliche Blätter ergehen sollen, sind, wenn sich der Geschäftsbetrieb des Vereins über ein Land hinaus erstreckt, in den Bundesanzeiger einzurücken; doch kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen. Bei Beschränkung des Geschäftsbetriebs auf ein Land kann die oberste Landesbehörde statt des Bundesanzeigers ein anderes Blatt bestimmen. Weitere Blätter bestimmt die Satzung.

 

 

§ 29

Organe

 

Die Satzung hat zu bestimmen, wie ein Vorstand, ein Aufsichtsrat und eine oberste Vertretung (oberstes Organ; Versammlung von Mitgliedern oder von Vertretern der Mitglieder) zu bilden sind.

 

 

§ 30

Anmeldung zum Handelsregister

 

(1) Sämtliche Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder haben den Verein bei dem Gericht, in dessen Bezirk er seinen Sitz hat, zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. In der Anmeldung ist anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.

 

(2) Die Aufsichtsbehörde hat jede Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 15) dem Registergericht mitzuteilen.

 

 

§ 31

Unterlagen zur Anmeldung

 

(1) Der Anmeldung sind beizufügen:

 

1. die Urkunde über die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb;

 

2. die Satzung;

 

3. die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats;

 

4. die Urkunden über die Bildung des Gründungsstocks mit einer Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wieweit und in welcher Weise der Gründungsstock eingezahlt ist und daß der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht.

 

(2) Die Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.

 

(3) Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werden beim Gericht in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift aufbewahrt.

 

 

§ 32

Eintragung

 

(1) Bei der Eintragung ins Handelsregister sind anzugeben die Firma und der Sitz des Vereins, die Versicherungszweige, auf die sich der Betrieb erstrecken soll, die Höhe des Gründungsstocks, der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist, und die Vorstandsmitglieder. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.

 

(2) Bestimmt die Satzung etwas über die Dauer des Vereins, so ist auch das einzutragen.

 

 

§ 33

Verföffentlichung

 

Öffentlich bekanntzumachen ist zugleich mit dem Inhalt der Eintragung:

 

1. ob die Ausgaben durch im voraus erhobene oder durch nachträglich umgelegte Beiträge gedeckt werden sollen und, wenn im voraus Beiträge erhoben werden sollen, ob Nachschüsse vorbehalten oder ausgeschlossen sind, ob die Beitragspflicht beschränkt ist und ob die Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen (§ 24);

 

2. was nach § 28 festgesetzt ist;

 

3. wie die Vereinsvertretungen (Vereinsorgane) bestellt und zusammengesetzt werden;

 

4. wer (Name, Stand und Wohnort) dem ersten Aufsichtsrat angehört;

 

5. wie die oberste Vertretung zu berufen ist.

 

 

§ 34

Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Für den Vorstand gelten § 76 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 77 bis 91, 93 und 94 des Aktiengesetzes entsprechend. Was dort von den Beschlüssen der Hauptversammlung gesagt ist, gilt hier für die Beschlüsse der obersten Vertretung. An die Stelle des § 93 Abs. 3 des Aktiengesetzes tritt folgende Vorschrift:

 

Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen dem Gesetz

 

1. der Gründungsstock verzinst oder getilgt wird,

 

2. das Vereinsvermögen verteilt wird,

 

3. Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit des Vereins eingetreten ist oder sich seine Überschuldung ergeben hat; dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind,

 

4. Kredit gewährt wird.

 

 

§ 35

Aufsichtsrat

 

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Personen. Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. Die Zahl muß auch durch drei teilbar sein. Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt einundzwanzig.

 

(2) Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen bei Vereinen, für die nach § 77 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern, welche die oberste Vertretung wählt, und aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, bei den übrigen Vereinen nur aus Aufsichtsratsmitgliedern, welche die oberste Vertretung wählt.

 

(3) Für den Aufsichtsrat gelten entsprechend § 30 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 erster Halbsatz, § 96 Abs. 2, die §§ 97 bis 100, 101 Abs. 1 und 3, die §§ 102, 103 Abs. 1, 3 bis 5 sowie die §§ 104 bis 116 des Aktiengesetzes. Die dort der Hauptversammlung übertragenen Aufgaben hat hier die oberste Vertretung wahrzunehmen. Das Antragsrecht nach § 98 Abs. 2 Nr. 3 und § 104 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes steht jedem Mitglied der obersten Vertretung zu. An die Stelle des § 113 Abs. 3 und neben § 116 des Aktiengesetzes treten folgende Vorschriften:

 

1. Wird den Aufsichtsratsmitgliedern eine Gewinnbeteiligung gewährt, so berechnet sich diese nach dem Jahresüberschuß abzüglich eines Verlustvortrags und der Einstellungen in die Gewinnrücklagen; der Anteil am Überschuß, der nach § 22 Abs. 3 den Personen zugesichert ist, die den Gründungsstock zur Verfügung gestellt haben, ist abzusetzen. Entgegenstehende Festsetzungen sind nichtig.

 

2. Die Aufsichtsratsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten die Handlungen des § 34 Satz 4 vorgenommen werden.

 

 

§ 35a

Schadenersatzpflicht

 

§ 117 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

 

 

§ 36

Oberste Vertretung

 

Für die oberste Vertretung gelten entsprechend die für die Hauptversammlung gegebenen Vorschriften der §§ 118, 119 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 7 und 8 und Abs. 2, der §§ 120, 121 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6, der §§ 122, 123 Abs. 1, der §§ 124 bis 127, 129 Abs. 1 und 4, der § 130 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 bis 5, §§ 131 bis 133, 134 Abs. 4 sowie der §§ 136, 142 bis 147, 241 bis 253 und 257 bis 261 des Aktiengesetzes. § 256 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Ist die oberste Vertretung die Mitgliederversammlung, so gilt auch § 134 Abs. 3 des Aktiengesetzes entsprechend. Genußrechte (§ 53c Abs. 3a) dürfen nur auf Grund eines Beschlusses der obersten Vertretung gewährt werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

 

 

§ 36a

(weggefallen)

 

 

§ 36b

Rechte von Minderheiten

 

Soweit die Vorschriften des Aktiengesetzes, die nach den §§ 34, 35a und 36 entsprechend gelten, einer Minderheit von Aktionären Rechte gewähren (§ 93 Abs. 4 Satz 3, § 117 Abs. 4, § 120 Abs. 1, §§ 122, 142 Abs. 2 und 4, §§ 147, 258 Abs. 2 Satz 3, § 260 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes), hat die Satzung die erforderliche Minderheit der Mitglieder der obersten Vertretung zu bestimmen.

 

 

§ 37

Verlustrücklage

 

Die Satzung hat zu bestimmen, daß zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage, Reservefonds) zu bilden ist, welche Beträge jährlich zurückzulegen sind und welchen Mindestbetrag die Rücklage erreichen muß.

 

 

§ 38

Überschussverwendung

 

(1) Ein sich nach der Bilanz ergebender Überschuß wird, soweit er nicht nach der Satzung der Verlustrücklage oder anderen Rücklagen zuzuführen oder zur Verteilung von Vergütungen zu verwenden oder auf das nächste Geschäftsjahr zu übertragen ist, an die in der Satzung bestimmten Mitglieder verteilt. § 53c Abs. 3a dieses Gesetzes und § 269 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberührt.

 

(2) Die Satzung hat zu bestimmen, welcher Maßstab der Verteilung zugrunde zu legen ist und ob der Überschuß nur an die am Schluß des Geschäftsjahrs vorhandenen oder auch an ausgeschiedene Mitglieder verteilt werden soll.

 

(3) (aufgehoben)

 

 

§ 39

Änderung der Satzung

 

(1) Nur die oberste Vertretung kann die Satzung ändern.

 

(2) Sie kann das Recht zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen, dem Aufsichtsrat übertragen.

 

(3) Sie kann den Aufsichtsrat ermächtigen, für den Fall, daß die Aufsichtsbehörde, bevor sie den Änderungsbeschluß genehmigt, Änderungen verlangt, dem zu entsprechen.

 

(4) Ein Beschluß der obersten Vertretung, wonach ein Versicherungszweig aufgegeben oder ein neuer eingeführt werden soll, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen; die Satzung kann noch anderes fordern. Zu anderen Beschlüssen nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf es einer solchen Mehrheit nur, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt.

 

 

§ 40

Eintragung der Satzungsänderung

 

(1) Die Satzungsänderung ist zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist die Genehmigungsurkunde beizufügen. Es ist ferner der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muß mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, daß die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluß über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen.

 

(2) Bei der Eintragung kann, soweit nicht die Änderung die Angaben nach § 32 betrifft, auf die dem Gericht eingereichten Urkunden über die Änderung verwiesen werden. Öffentlich bekanntzumachen sind alle Bestimmungen, worauf sich die in § 33 vorgeschriebenen Veröffentlichungen beziehen.

 

(3) Die Änderung wirkt nicht, bevor sie bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat, ins Handelsregister eingetragen worden ist.

 

 

§ 41

Änderung der AVB

 

(1) § 39 Abs. 1 und 2 gilt vorbehaltlich des Absatzes 2 entsprechend auch für Änderungen der nach § 10 festgesetzten allgemeinen Versicherungsbedingungen.

 

(2) Die Satzung kann den Vorstand ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats allgemeine Versicherungsbedingungen einzuführen oder zu ändern. Sind Vorstand und Aufsichtsrat nicht durch Satzung zur Änderung von allgemeinen Versicherungsbedingungen ermächtigt, so kann die oberste Vertretung den Aufsichtsrat ermächtigen, bei dringendem Bedürfnis die allgemeinen Versicherungsbedingungen vorläufig zu ändern; die Änderungen sind der obersten Vertretung bei ihrem nächsten Zusammentritt vorzulegen und außer Kraft zu setzten, wenn diese es verlangt.

 

(3) Eine Änderung der Satzung oder der allgemeinen Versicherungsbedingungen berührt ein bestehendes Versicherungsverhältnis nur, wenn der Versicherte der Änderung ausdrücklich zustimmt. Dies gilt nicht für solche Bestimmungen, wofür die Satzung ausdrücklich vorsieht, daß sie auch mit Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse geändert werden können.

 

 

§ 42

Auflösung

 

Der Verein wird aufgelöst:

 

1. durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;

 

2. durch Beschluß der obersten Vertretung;

 

3. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins;

 

4. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

 

 

§ 43

Auflösungsbeschluss

 

(1) Der Beschluß der obersten Vertretung, durch den der Verein aufgelöst wird (§ 42 Nr. 2), bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Mitglieder der obersten Vertretung, die gegen die Auflösung gestimmt haben, können dem Auflösungsbeschluß zur Niederschrift widersprechen.

 

(2) Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese hat die Genehmigung dem Registergericht mitzuteilen.

 

(3) Ist der Verein durch einen Beschluß der obersten Vertretung aufgelöst worden, so erlöschen die Versicherungsverhältnisse zwischen den Mitgliedern und dem Verein mit dem Zeitpunkt, den der Beschluß bestimmt, frühestens jedoch mit dem Ablauf von vier Wochen. Versicherungsansprüche, die bis dahin entstanden sind, können geltend gemacht werden; im übrigen können aber nur die für künftige Versicherungszeitabschnitte im voraus gezahlten Beiträge nach Abzug der aufgewandten Kosten zurückgefordert werden. Diese Vorschriften gelten nicht für Lebensversicherungsverhältnisse; diese bleiben unberührt, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.

 

 

§ 44

Bestandsübertragung

 

Verträge, durch die der Versicherungsbestand des Vereins ganz oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen werden soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der obersten Vertretung. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.

 

 

§§ 44a bis 44c

(weggefallen)

 

 

§ 45

Anmeldung der Auflösung

 

Der Vorstand hat die Auflösung des Vereins zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet oder seine Eröffnung abgelehnt wird. In diesen Fällen (§ 42 Nr. 3 und 4) hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen; die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat dem Registergericht eine beglaubigte Abschrift des Eröffnungsbeschlusses oder eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehene beglaubigte Abschrift des den Eröffnungsbeschluß ablehnenden Beschlusses zu übersenden.

 

 

§ 46

Abwicklung

 

(1) Nach der Auflösung des Vereins findet die Abwicklung statt, wenn nicht über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

 

(2) Während der Abwicklung gelten die gleichen Vorschriften wie vor der Abwicklung, soweit sich aus den folgenden Vorschriften oder aus dem Zweck der Abwicklung nichts anderes ergibt. Namentlich können Nachschüsse oder Umlagen (§§ 24 bis 27) ausgeschrieben und eingezogen werden. Neue Versicherungen dürfen nicht mehr übernommen, die bestehenden nicht erhöht oder verlängert werden.

 

 

§ 47

Abwicklungsverfahren

 

(1) Die Abwicklung besorgen die Vorstandsmitglieder als Abwickler, wenn nicht die Satzung oder ein Beschluß der obersten Vertretung andere Personen bestellt. Auch eine juristische Person kann Abwickler sein.

 

(2) Aus wichtigen Gründen hat das Registergericht Abwickler zu bestellen und abzuberufen, wenn es der Aufsichtsrat oder eine in der Satzung zu bestimmende Minderheit von Mitgliedern beantragt. § 146 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. Abwickler, die nicht vom Gericht bestellt sind, kann die oberste Vertretung jederzeit abberufen. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

 

(3) Im übrigen gelten für die Abwicklung § 265 Abs. 4, §§ 266 bis 269, § 270 Abs. 1 und 2 Satz 1, §§ 272, 273 des Aktiengesetzes entsprechend. Unbeschadet des entsprechend anzuwendenden § 270 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 des Aktiengesetzes gelten für die Eröffnungsbilanz, den erläuternden Bericht, den Jahresabschluß und den Lagebericht die auf die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts des Vereins anzuwendenden Vorschriften sowie die §§ 175, 176 des Aktiengesetzes und §§ 325, 328 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß.

 

 

§ 48

Tilgung des Gründungsstocks; Vermögensverteilung

 

(1) Der Gründungsstock darf erst getilgt werden, wenn die Ansprüche sämtlicher anderen Gläubiger, namentlich die der Mitglieder aus Versicherungsverhältnissen befriedigt sind oder Sicherheit geleistet ist. Für die Tilgung dürfen keine Nachschüsse oder Umlagen erhoben werden.

 

(2) Das nach der Berichtigung der Schulden verbleibende Vereinsvermögen wird an die Mitglieder verteilt, die zur Zeit der Auflösung vorhanden waren. Es wird nach demselben Maßstab verteilt, nach dem der Überschuß verteilt worden ist.

 

(3) Über die Verteilung des Vermögens kann die Satzung etwas anders bestimmen; die Bestimmung anderer Anfallberechtigter kann sie der obersten Vertretung übertragen.

 

 

§ 49

Fortsetzung des Vereins

 

(1) Ist ein Verein durch Zeitablauf oder durch Beschluß der obersten Vertretung aufgelöst worden, so kann die oberste Vertretung, solange noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter die Anfallberechtigten begonnen ist, die Fortsetzung des Vereins beschließen. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Er bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; diese hat die Genehmigung dem Registergericht mitzuteilen.

 

(2) Gleiches gilt, wenn der Verein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, das Verfahren aber auf Antrag des Vereins eingestellt oder nach der Bestätigung des Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben worden ist.

 

(3) Die Abwickler haben die Fortsetzung des Vereins zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; sie haben bei der Anmeldung nachzuweisen, daß noch nicht mit der Verteilung des Vermögens des Vereins unter die Anfallberechtigten begonnen worden ist.

 

(4) Der Fortsetzungsbeschluß hat keine Wirkung, bevor er in das Handelsregister des Sitzes des Vereins eingetragen worden ist.

 

 

§ 50

Beitragspflicht im Insolvenzverfahren

 

(1) Soweit Mitglieder oder ausgeschiedene Mitglieder nach dem Gesetz oder der Satzung zu Beiträgen verpflichtet sind (§§ 24 bis 26), haften sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Verein gegenüber für seine Schulden.

 

(2) Mitglieder, die im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag ausgeschieden sind, haften für die Schulden des Vereins, wie wenn sie ihm noch angehörten.

 

 

§ 51

Rang der Insolvenzforderungen

 

(1) Die Ansprüche auf Tilgung des Gründungsstocks stehen allen übrigen Insolvenzforderungen nach. Unter diesen werden Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis, die den bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Verein angehörenden oder im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag ausgeschiedenen Mitgliedern zustehen, im Rang nach den Ansprüchen der anderen Insolvenzgläubiger befriedigt.

 

(2) Zur Tilgung des Gründungsstocks dürfen keine Nachschüsse oder Umlagen erhoben werden.

 

 

§ 52

Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren

 

(1) Die Nachschüsse oder Umlagen, die das Insolvenzverfahren erfordert, werden vom Insolvenzverwalter festgestellt und ausgeschrieben. Dieser hat sofort, nachdem die Vermögensübersicht (§ 153 der Insolvenzordnung) auf der Geschäftsstelle niedergelegt ist, zu berechnen, wieviel die Mitglieder zur Deckung des aus der Vermögensübersicht ersichtlichen Fehlbetrags nach ihrer Beitragspflicht vorzuschießen haben. Für diese Vorschußberechnung und für Zusatzberechnungen gelten entsprechend § 106 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie die §§ 107 bis 113 des Genossenschaftsgesetzes.

 

(2) Alsbald nach Beginn der Schlußverteilung (§ 196 der Insolvenzordnung) hat der Insolvenzverwalter zu berechnen, welche Beiträge die Mitglieder endgültig zu leisten haben. Dafür und für das weitere Verfahren gelten entsprechend § 114 Abs. 2 und die §§ 115 bis 118 des Genossenschaftsgesetzes.

 

 

§ 53

Kleinere Vereine

 

(1) Für Vereine, die bestimmungsgemäß einen sachlich, örtlich oder dem Personenkreis nach eng begrenzten Wirkungskreis haben (kleinere Vereine), gelten von den Vorschriften des Abschnitts III nur die §§ 15, 16 Satz 2, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, die §§ 19, 20, 21 Abs. 1, die §§ 22 bis 27, 28 Abs. 1, die §§ 37, 38 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 41 bis 44, 48 und 50 bis 52. Versicherungen gegen festes Entgelt, ohne daß der Versicherungsnehmer Mitglied wird, dürfen nicht übernommen werden.

 

(2) Soweit sich nach Absatz 1 nichts anderes ergibt, bewendet es für die kleineren Vereine bei den für Vereine gegebenen allgemeinen Vorschriften der §§ 24 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des § 29 und des § 37 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt jedoch an die Stelle des Amtsgerichts die Aufsichtsbehörde.

 

(3) Soll nach der Satzung ein Aufsichtsrat bestellt werden, so gelten dafür entsprechend § 34 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 6, § 36 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 37 bis 40 des Genossenschaftsgesetzes.

 

(4) Ob ein Verein ein kleinerer Verein ist, entscheidet die Aufsichtsbehörde.

 

 

§ 53a

(weggefallen)

 

 

§ 53b

Verzicht auf Gründungsstock bei kleineren Vereinen; Verlustrücklage

 

Die Aufsichtsbehörde kann kleineren Vereinen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003, die die Lebensversicherung betreiben wollen, gestatten, daß die Bildung eines Gründungsstocks unterbleibt, wenn nach der Eigenart der Geschäfte oder durch besondere Einrichtungen eine andere Sicherheit gegeben ist. Aus den gleichen Gründen kann sie bis zu diesem Zeitpunkt gestatten, daß keine Verlustrücklage gebildet wird.

 

 

 

IV. Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen

 

1. Kapitalausstattung, Vermögensanlage

 

 

§ 53c

Kapitalausstattung

 

(1) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge freie unbelastete Eigenmittel mindestens in Höhe einer Solvabilitätsspanne zu bilden, die sich nach dem gesamten Geschäftsumfang bemißt. Ein Drittel der Solvabilitätsspanne gilt als Garantiefonds.

 

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung von Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Versicherungswesen durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen

 

1. über die Berechnung und Höhe der Solvabilitätsspanne,

 

2. über den für die einzelnen Versicherungssparten maßgebenden Mindestbetrag des Garantiefonds,

 

3. darüber, wie bei Lebensversicherungsunternehmen nicht in der Bilanz ausgewiesene Eigenmittel errechnet werden und in welchem Umfang sie auf die Solvabilitätsspanne und den Garantiefonds angerechnet werden dürfen.

 

(2a) Für die die Lebensversicherung als Pensions- und Sterbekassen betreibenden Unternehmen gilt Absatz 2 zur Sicherstellung einer ausreichenden Solvabilität entsprechend. Unternehmen, die bis zum 28. Juli 1994 zugelassen worden sind und den Anforderungen der nach Absatz 2 Satz 1 erlassenen Verordnung nicht genügen, müssen die Solvabilitätsanforderungen der Verordnung spätestens mit Ablauf des auf den 31. Dezember 1998 folgenden Geschäftsjahres erfüllen.

 

(3) Als Eigenmittel nach Absatz 1 sind insbesondere anzusehen

 

1. a) bei Aktiengesellschaften das Grundkapital abzüglich des Betrages der eigenen Aktien und abzüglich der Hälfte des nicht eingezahlten Teils;

 

b) bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der Gründungsstock abzüglich des nicht eingezahlten Teils; ist der Gründungsstock zu mindestens 25 vom Hundert eingezahlt, so ist nur die Hälfte des nicht eingezahlten Teils abzuziehen;

 

c) bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen die dem Grundkapital bei Aktiengesellschaften entsprechenden Posten abzüglich des nicht eingezahlten Teils; bei einer Einzahlung von mindestens 25 vom Hundert ist nur die Hälfte des nicht eingezahlten Teils abzuziehen;

 

2. die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen;

 

3. der Gewinnvortrag;

 

3a. Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten eingezahlt ist, nach Maßgabe der Absätze 3a und 3c;

 

3b. Kapital, das aufgrund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, nach Maßgabe der Absätze 3b und 3c;

 

4. auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde stille Reserven, die sich aus der Bewertung der Aktiva ergeben, soweit diese Reserven nicht Ausnahmecharakter tragen;

 

5. bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und nach dem Gegenseitigkeitsgrundsatz arbeitenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, wenn sie nicht die Lebensversicherung betreiben, die Hälfte der nach der Satzung in einem Geschäftsjahr zulässigen Nachschüsse, soweit diese nicht die Hälfte der gesamten Eigenmittel übersteigen;

 

6. bei Lebensversicherungsunternehmen

 

a) die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, sofern sie zur Deckung von Verlusten verwendet werden darf und soweit sie nicht auf festgelegte Überschußanteile entfällt,

 

b) auf Antrag nach Maßgabe der auf Grund des Absatzes 2 erlassenen Vorschriften und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde der Wert der künftigen Überschüsse und der Wert von in den Beitrag eingerechneten Abschlußkosten, soweit sie bei der Deckungsrückstellung nicht berücksichtigt worden sind.

 

Von der Summe der sich nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 ergebenden Beträge sind der Verlustvortrag und die in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Werte abzusetzen, insbesondere

 

1. die aktivierten Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs (§ 269 des Handelsgesetzbuchs),

 

2. ein aktivierter Geschäfts- oder Firmenwert (§ 255 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs).

 

(3a) Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten eingezahlt ist (Absatz 3 Satz 1 Nr. 3a), ist den Eigenmitteln nach Absatz 1 nur zuzurechnen,

 

1. wenn es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, im Falle eines Verlustes die Zinszahlungen aufzuschieben,

 

2. wenn vereinbart ist, daß es im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des Versicherungsunternehmens erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird,

 

3. wenn es dem Versicherungsunternehmen mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt worden ist und nicht auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden muß; die Frist von fünf Jahren braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Wertpapieren verbriefte Genußrechte wegen Änderung der Besteuerung, die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der Genußrechte führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kapital vor Rückerstattung durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist,

 

4. solange der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrages fällig werden kann und

 

5. wenn das Versicherungsunternehmen bei Abschluß des Vertrages auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und in Textform hingewiesen hat.

 

Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Versicherungsunternehmen ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist. Werden Wertpapiere über die Genußrechte begeben, so ist in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Versicherungsunternehmen darf in Wertpapieren verbriefte eigene Genußrechte nicht erwerben. Die Rückzahlungsverpflichtung gilt nicht als Belastung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

 

(3b) Kapital, das aufgrund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist (Absatz 3 Satz 1 Nr. 3b), ist den Eigenmitteln nach Absatz 1 nur zuzurechnen,

 

1. wenn es im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des Versicherungsunternehmens nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückerstattet wird,

 

2. wenn es dem Versicherungsunternehmen mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt wird und nicht auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden muß; die Frist von fünf Jahren braucht nicht eingehalten zu werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung, die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der Schuldverschreibungen führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kapital vor Rückerstattung durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist,

 

3. wenn die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs gegen Forderungen des Versicherungsunternehmens ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten keine vertraglichen Sicherheiten durch das Versicherungsunternehmen oder durch Dritte gestellt werden und

 

4. solange der Rückerstattungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrages fällig werden kann.

 

Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige Rückerstattung ist dem Versicherungsunternehmen ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern das Versicherungsunternehmen nicht aufgelöst wurde oder sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist. Das Versicherungsunternehmen hat bei Abschluß des Vertrages auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und in Textform hinzuweisen; werden Wertpapiere über die nachrangigen Verbindlichkeiten begeben, so ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Versicherungsunternehmen darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten nicht erwerben. Die Rückzahlungsverpflichtung gilt nicht als Belastung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

 

(3c) Der Gesamtbetrag des Genußrechtskapitals nach Absatz 3a und der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Absatz 3b ist den Eigenmitteln nach Absatz 1 nur zuzurechnen, soweit er 25 vom Hundert der eingezahlten Eigenmittel nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht übersteigt; die Aufsichtsbehörde kann einen höheren Vomhundertsatz, der jedoch 50 vom Hundert der Solvabilitätsspanne nicht übersteigen darf, zulassen, wenn die Leistung des Genußrechtskapitals oder die Eingehung der nachrangigen Verbindlichkeiten zur Erfüllung eines Solvabilitätsplanes oder eines Finanzierungsplanes (§ 81b) erfolgt.

 

(4) Zusammen mit dem nach § 341a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Jahresabschluß und Lagebericht sind der Aufsichtsbehörde jährlich eine Berechnung der Solvabilitätsspanne vorzulegen und die Eigenmittel nachzuweisen.

 

 

§ 53d

Entgeltbegrenzung bei Verträgen mit verbundenen Nicht–Versicherungsunternehmen

 

(1) Nimmt ein Versicherungsunternehmen Leistungen eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes), das nicht Versicherungsunternehmen ist, auf Grund von Dienst-, Werk-, Miet- und Pachtverträgen sowie Verträgen vergleichbarer Art in Anspruch, ist das Entgelt auf den Betrag zu begrenzen, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter unter Berücksichtigung der Belange der Versicherten auch mit einem nicht verbundenen Unternehmen vereinbaren würde. Die durch diese Verträge entstehenden Aufwendungen sowie die Art ihrer Berechnung sind dem Versicherungsunternehmen jährlich mitzuteilen.

 

(2) Verträge nach Absatz 1 bedürfen der Schriftform.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verträge mit einem nicht verbundenen Unternehmen, wenn beide Vertragsparteien unmittelbar oder mittelbar im Mehrheitsbesitz (§ 16 des Aktiengesetzes) derselben Person oder Personen stehen.

 

 

§ 54

Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen; Anzeigepflichten

Fassung bis 31. Dezember 2001

 

(1) Die Bestände des Deckungsstocks (§ 66) und das übrige gebundene Vermögen eines Versicherungsunternehmens (gebundenes Vermögen) sind unter Berücksichtigung der Art der betriebenen Versicherungsgeschäfte sowie der Unternehmensstruktur so anzulegen, daß möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versicherungsunternehmens unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird.

 

(2) Der Aufsichtsbehörde sind unbeschadet der Vorschrift des § 54d anzuzeigen

 

a) der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;

 

b) der Erwerb von Beteiligungen, bei Beteiligungen in Aktien oder sonstigen Anteilen jedoch nur, wenn die Beteiligung 10 vom Hundert des Nennkapitals der fremden Gesellschaft übersteigt; dabei werden Beteiligungen mehrerer zu einem Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gehörender Versicherungsunternehmen und des herrschenden Unternehmens an einer Gesellschaft zusammengerechnet;

 

c) Anlagen eines Versicherungsunternehmens bei einem im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen sowie Anlagen einer Pensions- oder Sterbekasse bei Unternehmen, deren Arbeitnehmer bei der Kasse versichert sind;

 

d) Anlagen in Anteilen an Sondervermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden, und in Anteilen, die von einer Investmentgesellschaft ausgegeben werden, sofern sie nicht durch die Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3) koordiniert worden sind.

 

Die Anzeige ist bis zum Ende des auf den Erwerb oder die Anlage folgenden Monats vorzunehmen.

 

 

§ 54

Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen; Anzeigepflichten

Fassung ab 1. Januar 2002:

 

(1) Die Bestände des Deckungsstocks (§ 66) und das übrige gebundene Vermögen eines Versicherungsunternehmens (gebundenes Vermögen) sind unter Berücksichtigung der Art der betriebenen Versicherungsgeschäfte sowie der Unternehmensstruktur so anzulegen, daß möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versicherungsunternehmens unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird.Zum übrigen gebundenen Vermögen gehören Vermögenswerte außerhalb des Deckungsstocks in Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen sowie der aus Versicherungsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten; die Anteile der Rückversicherer bleiben außer Betracht. Bei der Berechnung des übrigen gebundenen Vermögens können Beträge bis zur Höhe von 50 vom Hundert der um die Wertberichtigung geminderten, in den letzten drei Monaten fällig gewordenen Beitragsforderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft außer Ansatz bleiben. In der Lebensversicherung ist die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nur in Höhe der bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahres voraussichtlich auszuschüttenden Überschussanteile dem übrigen gebundenen Vermögen zuzurechnen; bei der Berechnung des übrigen gebundenen Vermögens können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Beträge bis zur Höhe der in der letzten Jahresbilanz ausgewiesenen geleisteten, rechnungsmäßig gedeckten Abschlusskosten außer Ansatz bleiben. Verbindlichkeiten und Rückstellungen aus Rückversicherungsverhältnissen bleiben bei der Ermittlung des gebundenen Vermögens außer Betracht, soweit Ihnen aus demselben Rückversicherungsverhältnis Forderungen gegenüberstehen.

 

(2) Das gebundene Vermögen darf nur angelegt werden in

  1. Darlehensforderungen, Schuldverschreibungen und Genussrechten;
  2. Schuldbuchforderungen;
  3. Aktien;
  4. Beteiligungen;
  5. Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
  6. Anteilen an Organismen für gemeinschaftliche Anlagen in Wertpapieren und für andere Anlagen, die nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt werden, wenn die Organismen einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anteilinhaber unterliegen;
  7. laufenden Guthaben und Einlagen bei Kreditinstituten;
  8. in sonstigen Anlagen, soweit diese nach Artikel 21 oder Artikel 22 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung oder Artikel 21 oder Artikel 22 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung zulässig sind.

 

Darüber hinaus darf das gebundene Vermögens nur angelegt werden, soweit dies die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall auf Antrag vorübergehend gestattet und die Belange der Versicherten dadurch nicht beeinträchtigt werden.

 

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten nach Maßgabe des Absatzes 1 und Absatzes 2 Satz 1 unter Beachtung der einschlägigen Grundsätze und Maßstäbe der Artikel 21 und Artikel 22 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung oder Dritten Richtlinie Lebensversicherung insbesondere durch quantitative und qualitative Vorgaben zur Anlage des gebundenen Vermögens festzulegen.

 

(4) Der Aufsichtsbehörde sind unbeschadet der Vorschrift des § 54d anzuzeigen

 

1. der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;

 

2. der Erwerb von Beteiligungen, bei Beteiligungen in Aktien oder sonstigen Anteilen jedoch nur, wenn die Beteiligung 10 vom Hundert des Nennkapitals der fremden Gesellschaft übersteigt; dabei werden Beteiligungen mehrerer zu einem Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gehörender Versicherungsunternehmen und des herrschenden Unternehmens an einer Gesellschaft zusammengerechnet;

 

3. Anlagen eines Versicherungsunternehmens bei einem im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen sowie Anlagen einer Pensions- oder Sterbekasse bei Unternehmen, deren Arbeitnehmer bei der Kasse versichert sind;

 

4. Anlagen in Anteilen an Sondervermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden, und in Anteilen, die von einer Investmentgesellschaft ausgegeben werden, sofern sie nicht durch die Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3) koordiniert worden sind.

 

Die Anzeige ist bis zum Ende des auf den Erwerb oder die Anlage folgenden Monats vorzunehmen.

 

 

§ 54a

Anlagekatalog für das gebundene Vermögen

bis 31. Dezember 2001

(ab 1. Januar 2002 aufgehoben)

 

(1) Das gebundene Vermögen (§ 54 Abs. 1) darf nur nach Maßgabe der folgenden Absätze angelegt werden; dabei sind Vertragsstaaten des EWR-Abkommens wie Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu behandeln. Zum übrigen gebundenen Vermögen gehören Vermögenswerte außerhalb des Deckungsstocks in Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen sowie der aus Versicherungsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten; die Anteile der Rückversicherer bleiben außer Betracht. Bei der Berechnung des übrigen gebundenen Vermögens können Beträge bis zur Höhe von 50 vom Hundert der um die Wertberichtigung geminderten, in den letzten drei Monaten fällig gewordenen Beitragsforderungen aus dem selbstabgeschlossenen Versicherungsgeschäft außer Ansatz bleiben. In der Lebensversicherung ist die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nur in Höhe der bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahres voraussichtlich auszuschüttenden Überschußanteile dem übrigen gebundenen Vermögen zuzurechnen; bei der Berechnung des übrigen gebundenen Vermögens können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Beträge bis zur Höhe der in der letzten Jahresbilanz ausgewiesenen geleisteten, rechnungsmäßig gedeckten Abschlußkosten außer Ansatz bleiben. Verbindlichkeiten und Rückstellungen aus Rückversicherungsverhältnissen bleiben bei der Ermittlung des gebundenen Vermögens außer Betracht, soweit ihnen aus demselben Rückversicherungsverhältnis Forderungen gegenüberstehen.

 

(2) Das gebundene Vermögen kann angelegt werden

 

1. in Forderungen, für die ein Grundpfandrecht an einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft belegenen Grundstück oder grundstücksgleichen Recht besteht, wenn das Grundpfandrecht die Erfordernisse der §§ 11 und 12 des Hypothekenbankgesetzes, Erbbaurechte darüber hinaus die des § 21 der Verordnung über das Erbbaurecht, oder die entsprechenden Vorschriften des anderen Mitgliedstaats erfüllen;

 

2. in Forderungen, für die eine Schiffshypothek an einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft registrierten Schiff oder Schiffsbauwerk besteht, wenn die Hypothek die Erfordernisse der §§ 10 bis 12 des Schiffsbankgesetzes oder die entsprechenden Erfordernisse des anderen Mitgliedstaats erfüllt;

 

3. in

 

a) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellten Inhaberschuldverschreibungen, die in einem Mitgliedstaat an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, der anerkannt und für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist (organisierter Markt),

 

b) Pfandbriefen, Kommunalobligationen und anderen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellten Inhaber- und Namensschuldverschreibungen, die die Voraussetzungen nach § 8a Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften erfüllen (kraft Gesetzes bestehende besondere Deckungsmasse),

 

c) in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ausgestellten Schuldverschreibungen, die in einem Mitgliedstaat an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen oder an einer Börse in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft zum amtlichen Handel zugelassen sind; der Anteil dieser Schuldverschreibungen darf 5 vom Hundert des gebundenen Vermögens nicht übersteigen;

 

4. in Forderungen, die in das Schuldbuch der Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer Länder oder in ein entsprechendes Verzeichnis eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft eingetragen sind, sowie in Liquiditätspapieren (§ 42 Abs. 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank);

 

5. in voll eingezahlten, an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zum amtlichen Handel zugelassenen oder in einen organisierten Markt einbezogenen Aktien und Genußrechten, das übrige gebundene Vermögen darüber hinaus auch in voll eingezahlten, an einer Börse in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft zum amtlichen Handel zugelassenen Aktien und Genußrechten. Aktien und Genußrechte derselben Gesellschaft dürfen nur insoweit erworben werden, als das auf sie entfallende Grundkapital und Genußrechtskapital zusammen mit den bereits im gebundenen Vermögen befindlichen Aktien und Genußrechte derselben Gesellschaft 10 vom Hundert des Grundkapitals dieser Gesellschaft nicht übersteigt. Der Anteil von Aktien und Genußrechten der Gesellschaften mit Sitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft darf jeweils 20 vom Hundert des nach Absatz 4 Satz 1 für das Deckungsstockvermögen und das übrige gebundene Vermögen zulässigen Bestandes nicht übersteigen;

 

5a. in voll eingezahlten, nicht unter Nummer 5 fallenden Aktien und Genußrechten, sowie in Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditanteilen, Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des Handelsgesetzbuchs und in Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten. Voraussetzung ist, daß das Unternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft hat und dem Versicherungsunternehmen einen Jahresabschluß zur Verfügung stellt, der in entsprechender Anwendung der für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften aufgestellt und geprüft ist, und sich verpflichtet, auch künftig zu jedem Bilanzstichtag einen derartigen Jahresabschluß vorzulegen. Nummer 5 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß Anlagen nach den Nummern 5 und 5a bei demselben Unternehmen zusammenzurechnen sind. Bei Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck das Halten von Anteilen eines anderen Unternehmens ist, bezieht sich Satz 3 auf die durchgerechneten Anlagen des Versicherungsunternehmens bei dem anderen Unternehmen. Die Bestimmungen dieser Nummer gelten nicht für Anlagen bei Unternehmen, auf die das Versicherungsunternehmen seinen Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise im Wege der Funktionsausgliederung (§ 5 Abs. 3 Nr. 4) übertragen hat oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb von Versicherungsgeschäften stehende Tätigkeiten für das Versicherungsunternehmen ausführen;

 

6. in Anteilen an Wertpapier-Sondervermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verwaltet werden, wenn diese Sondervermögen entsprechend den Vertragsbedingungen überwiegend voll eingezahlte, in einem Mitgliedstaat an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassene oder in einen organisierten Markt einbezogene Aktien oder Genußrechte oder überwiegend in einem Mitgliedstaat ausgestellte Schuldverschreibungen im Sinne der Nummer 3 Buchstabe a und b enthalten. Das übrige gebundene Vermögen kann darüber hinaus angelegt werden in Anteilen an Wertpapier-Sondervermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verwaltet werden, wenn diese Sondervermögen entsprechend den Vertragsbedingungen überwiegend in voll eingezahlten, an einer Börse in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft zum amtlichen Handel zugelassenen Aktien oder Genußrechten angelegt sind. Der Bestand an Anteilen nach den Sätzen 1 und 2 darf, soweit das Sondervermögen überwiegend in Aktien oder Genußrechten von Gesellschaften mit Sitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft angelegt ist, zusammen mit Direktanlagen dieser Art jeweils 20 vom Hundert des nach Absatz 4 Satz 1 für das Deckungsstockvermögen und das übrige gebundene Vermögen zulässigen Bestandes nicht übersteigen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Anteile, die von einer Investmentgesellschaft ausgegeben werden, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft untersteht und zum Schutz der Anteilsinhaber einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, wenn sie nach ihrer Satzung das Vermögen nach den Grundsätzen der Risikomischung und -streuung anlegt und der Anteilsinhaber die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen kann;

 

7. in Forderungen, für die verpfändet oder zur Sicherung übertragen sind

 

a) Grundpfandrechte, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen, Schiffshypotheken im Sinne der Nummer 2,

 

b) in einer anderen Vorschrift dieses Absatzes genannte, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellte Wertpapiere, die von der Deutschen Bundesbank oder der Zentralnotenbank eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft beliehen werden können, sofern die Beleihungsgrenzen des § 19 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank oder des entsprechenden Gesetzes des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft eingehalten sind,

 

c) Namensschuldverschreibungen, für die kraft Gesetzes eine besondere Deckungsmasse besteht oder

 

d) Guthaben oder Wertpapiere im Rahmen eines Wertpapierdarlehens entsprechend § 9b Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder gleichwertiger Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft. Forderungen aus Wertpapierdarlehen dürfen jeweils 15 vom Hundert der Wertpapiere des Deckungsstockvermögens und des übrigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen;

 

8. in Darlehen

 

a) an

 

aa) die Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,

 

bb) einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder seine Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften, für die die zuständigen Behörden nach Artikel 7 der Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 386 S. 14) eine Gewichtung von Null festgelegt haben, der Mitgliedstaat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hierüber unterrichtet und diese die Gewichtung bekanntgemacht hat,

 

cc) eine internationale Organisation, der auch die Bundesrepublik Deutschland als Vollmitglied angehört;

 

b) an sonstige Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft, für die die zuständigen Behörden nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 5 der unter Buchstabe a genannten Richtlinie eine Gewichtung von 20 vom Hundert festgelegt haben, sowie in Darlehen, für die eine dieser Stellen die volle Gewährleistung übernommen hat; dabei darf der Anteil der Darlehen, bei denen nicht sichergestellt ist, daß sich das Vorrecht des § 77 Abs. 4 auf sie erstreckt, 10 vom Hundert des Deckungsstockvermögens nicht übersteigen;

 

c) für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der unter Buchstabe a bezeichneten Stellen oder ein geeignetes Kreditinstitut im Sinne der Nummer 9 Buchstabe c mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft die volle Gewährleistung übernommen hat;

 

d) an Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft mit Ausnahme der Kreditinstitute, sofern aufgrund der bisherigen und der zu erwartenden künftigen Entwicklung der Ertrags- und Vermögenslage des Unternehmens die vertraglich vereinbarte Verzinsung und Rückzahlung gewährleistet erscheint und die Darlehen ausreichend

 

aa) durch erstrangige Grundpfandrechte,

 

bb) durch verpfändete oder zur Sicherung übertragene Forderungen oder zum amtlichen Handel zugelassene oder in einen organisierten Markt einbezogene Wertpapiere oder

 

cc) in vergleichbarer Weise gesichert sind. Eine Verpflichtungserklärung des Darlehensnehmers gegenüber dem Versicherungsunternehmen (Negativerklärung) kann eine Sicherung des Darlehens nur ersetzen, wenn und solange der Darlehensnehmer bereits aufgrund seines Status die Gewähr für die Verzinsung und Rückzahlung des Darlehens bietet;

 

9. bei

 

a) der Deutschen Bundesbank,

 

b) der Zentralnotenbank eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft,

 

c) einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, das den Anforderungen der Zweiten Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG (ABl. EG Nr. L 386 S. 14) unterliegt, wenn das Kreditinstitut dem Versicherungsunternehmen schriftlich bestätigt, daß es die an seinem Sitz geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute einhält (geeignetes Kreditinstitut). Als Anlagen gelten auch laufende Guthaben;

 

d) öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten, die nach Artikel 2 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 322 S. 30) vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind;

 

10. in bebauten, in Bebauung befindlichen oder zur alsbaldigen Bebauung bestimmten, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft belegenen Grundstücken, in dort belegenen grundstücksgleichen Rechten sowie in Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung eines in einem solchen Staat belegenen Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist. Das Versicherungsunternehmen hat die Angemessenheit des Kaufpreises auf der Grundlage des Gutachtens eines vereidigten Sachverständigen oder in vergleichbarer Weise zu prüfen. Von den Grundstücksanlagen sind unbeschadet der Vorschrift des § 66 Abs. 3a Satz 4 die auf ihnen lastenden Grundpfandrechte abzusetzen;

 

11. in Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verwaltet werden und die entsprechend den Vertragsbedingungen überwiegend aus in einem solchen Staat belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten bestehen, wenn die Sondervermögen im Zeitpunkt der Anlage die Vorschriften des § 27 Abs. 1 Nr. 3 und des § 28 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder die entsprechenden Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft erfüllen. Satz 1 gilt entsprechend für Anteile, die von einer Investmentgesellschaft ausgegeben werden, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft untersteht und zum Schutz der Anteilsinhaber einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, wenn sie nach ihrer Satzung das Vermögen nach den Grundsätzen der Risikomischung und -streuung anlegt und der Anteilsinhaber die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen kann;

 

12. in Vorauszahlungen oder Darlehen, die ein Versicherungsunternehmen auf die eigenen Versicherungsscheine gewährt, bis zur Höhe des Rückkaufswerts;

 

13. in Anteilen an Beteiligungs-Sondervermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verwaltet werden, wenn diese Sondervermögen entsprechend den Vertragsbedingungen außer stillen Beteiligungen überwiegend voll eingezahlte, in einem Mitgliedstaat an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassene oder in einen organisierten Markt einbezogene Aktien oder Genußrechte enthalten. Das übrige gebundene Vermögen kann darüber hinaus angelegt werden in Anteilen an Beteiligungs-Sondervermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verwaltet werden, wenn diese Vermögen entsprechend den Vertragsbedingungen außer in stillen Beteiligungen überwiegend in voll eingezahlten, an einer Börse in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft zum amtlichen Handel zugelassenen Aktien oder Genußrechten angelegt sind. Der Bestand an Anteilen nach den Sätzen 1 und 2 darf, soweit das Sondervermögen außer in stillen Beteiligungen in Aktien oder Genußrechten von Gesellschaften mit Sitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft angelegt ist, zusammen mit Direktanlagen dieser Art jeweils 20 vom Hundert des nach Absatz 4 Satz 1 für das Deckungsstockvermögen und das übrige gebundene Vermögen zulässigen Bestandes nicht übersteigen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Anteile, die von einer Investmentgesellschaft ausgegeben werden, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft untersteht und zum Schutz der Anteilsinhaber einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, wenn sie nach ihrer Satzung das Vermögen nach den Grundsätzen der Risikomischung und -streuung anlegt und der Anteilsinhaber die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen kann;

 

14. in Anlagen, die in den Nummern 1 bis 13 nicht genannt sind, deren Voraussetzungen nicht erfüllen oder die Begrenzungen der Absätze 2 bis 4a übersteigen, bis zur Höhe von jeweils 5 vom Hundert des Deckungsstockvermögens und des übrigen gebundenen Vermögens; die Begrenzung auf 10 vom Hundert in den Nummern 5 und 5a bleibt unberührt. Eine Anlage in Konsumentenkrediten, Betriebsmittelkrediten, beweglichen Sachen oder Ansprüchen auf bewegliche Sachen sowie in immateriellen Werten ist ausgeschlossen; das gleiche gilt für eine Anlage, die nach Artikel 21 oder 22 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung oder Artikel 21 oder 22 der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) (ABl. EG Nr. L 360 S. 1) nicht zulässig ist.

 

(3) Das gebundene Vermögen ist nach Maßgabe der Anlage Teil C in Vermögenswerten anzulegen, die auf die gleiche Währung lauten, in der die Versicherungen erfüllt werden müssen (Kongruenzregeln). Dabei gelten Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte als in der Währung des Landes angelegt, in dem sie belegen sind, Aktien und Anteile als in der Währung angelegt, in der sie an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind; nicht an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassene oder in einen organisierten Markt einbezogene Aktien und Anteile gelten als in der Währung des Landes angelegt, in dem der Aussteller der Wertpapiere oder Anteile seinen Sitz hat.

 

(3a) (aufgehoben)

 

(4) Der Anteil der Anlagen nach Absatz 2 Nr. 5, 5a, 6 und 13 darf zusammen jeweils 30 vom Hundert des Deckungsstockvermögens und des übrigen gebundenen Vermögens, der Anteil der Anlagen nach Absatz 2 Nr. 5a und 13 jeweils ein Drittel dieser Anteile nicht übersteigen; dabei bleiben Anteile an Vermögen außer Betracht, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verwaltet werden und entsprechend den Vertragsbedingungen oder der Satzung ausschließlich aus Schuldverschreibungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 Buchstabe a und b bestehen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5a Satz 4 werden die durchgerechneten Anlagen des Versicherungsunternehmens bei dem anderen Unternehmen in die Quote für Anlagen gemäß Absatz 2 Nr. 5, 5a, 6 und 13 eingerechnet. Die Aufsichtsbehörde kann diese und die in Absatz 2 Nr. 5 Satz 3 und Nr. 6 Satz 3 genannte Grenze bei neugegründeten Versicherungsunternehmen für die Dauer von höchstens drei Jahren nach Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb bis auf 10 vom Hundert herabsetzen. Der Anteil der Anlagen nach Absatz 2 Nr. 10 und 11 zusammen darf jeweils 25 vom Hundert des Deckungsstockvermögens und des übrigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen.

 

(4a) Inhaberschuldverschreibungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 Buchstabe a und b, die weder an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen noch in einen organisierten Markt einbezogen sind, können dem gebundenen Vermögen in Höhe von jeweils 2,5 vom Hundert des Deckungsstockvermögens und des übrigen gebundenen Vermögens zugeführt werden. Sie dürfen zusammen mit Anlagen nach Absatz 2 Nr. 5a, soweit es sich um Wertpapiere handelt, jeweils 10 vom Hundert des Deckungsstockvermögens und des übrigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen.

 

(4b) Alle auf ein und denselben Aussteller (Schuldner) entfallenden Anlagen dürfen die Summe aus 2 vom Hundert des gebundenen Vermögens und 25 vom Hundert der Eigenmittel des Versicherungsunternehmens nach § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3b und 6 Buchstabe a in Verbindung mit Satz 2, insgesamt aber 5 vom Hundert des gebundenen Vermögens nicht übersteigen. Auf diese Quoten sind auch von einem Aussteller dem Versicherungsunternehmen gewährte Genußrechte und gegen ihn gerichtete Forderungen des Versicherungsunternehmens aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 2 Nr. 5a anzurechnen. Hat ein Aussteller gegenüber dem Versicherungsunternehmen für Verbindlichkeiten eines Dritten die volle Gewährleistung übernommen, so ist auch diese Gewährleistungsverbindlichkeit auf diese Quote anzurechnen. Anlagen in einem Sondervermögen oder in Anteilen, die von einer Investmentgesellschaft ausgegeben werden, gelten nicht als Anlagen bei ein und demselben Aussteller (Schuldner), wenn die Anlagen des Sondervermögens oder der Investmentgesellschaft in sich ausreichend gestreut sind. Statt der in Satz 1 genannten Quoten gilt eine Quote von 30 vom Hundert des gebundenen Vermögens

 

a) für die von ein und demselben Kreditinstitut in Verkehr gebrachten Schuldverschreibungen, wenn diese durch eine kraft Gesetzes bestehende besondere Deckungsmasse nach Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b gesichert sind,

 

b) für die Anlagen bei ein und demselben Aussteller nach Absatz 2 Nr. 8 Buchstabe a und

 

c) für Anlagen bei ein und demselben geeigneten Kreditinstitut nach Absatz 2 Nr. 9 Buchstabe c mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, wenn und soweit die Anlagen durch eine umfassende Institutssicherung des Kreditinstituts oder durch ein Einlagensicherungssystem tatsächlich abgesichert sind; der satzungsmäßige Ausschluß eines Rechtsanspruchs auf Leistung der Einlagensicherungseinrichtung schließt eine tatsächliche Absicherung nicht aus.

 

Bei der Berechnung der Quoten nach den Sätzen 1 bis 5 sind Anlagen beim Aussteller und seinen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes zusammenzurechnen.

 

(4c) Bis zu jeweils 10 vom Hundert des Deckungsstockvermögens und des übrigen gebundenen Vermögens können in einem einzelnen Grundstück oder grundstücksgleichen Recht oder in Anteilen an einem Unternehmen angelegt werden, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft belegenen Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist. Dieselbe Grenze gilt für mehrere rechtlich selbständige Grundstücke zusammengenommen, wenn sie wirtschaftlich eine Einheit bilden.

 

(5) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsunternehmen auch Anlagen in Vermögenswerten, die in den vorangehenden Absätzen nicht genannt sind oder deren Voraussetzungen nicht erfüllen, sowie die Überschreitung der in den Absätzen 2 und 4 bis 4c genannten Begrenzungen gestatten, wenn die Belange der Versicherten dadurch nicht beeinträchtigt werden und wenn die Mitgliedstaaten diese Abweichungen nach Artikel 21 oder 22 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung und Artikel 21 oder 22 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung zulassen können. Ist letzteres nicht der Fall, kann die Anlage nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und nur vorübergehend gestattet werden. Die Aufsichtsbehörde hat die außergewöhnlichen Umstände aktenkundig zu machen.

 

(6) Soweit das gebundene Vermögen versicherungstechnische Rückstellungen aus in der Europäischen Gemeinschaft belegenen Risiken oder aus dort abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen bedeckt, darf es vorbehaltlich des Satzes 2 nur in der Europäischen Gemeinschaft belegen sein oder in Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft nach § 5 Abs. 4 des Depotgesetzes verwahrt werden. Von den Vermögenswerten nach Satz 1 dürfen 5 vom Hundert der Bestände des Deckungsstocks und 20 vom Hundert des übrigen gebundenen Vermögens in Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft belegen sein; hierbei sind die nach Absatz 2 zulässigen, in Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft belegenen Anlagen anzurechnen. Die Aufsichtsbehörde kann einem Versicherungsunternehmen im Einzelfall auf Antrag weitere Ausnahmen von den Regelungen dieses Gesetzes über die Belegenheit der Vermögensanlagen genehmigen, wenn die Belange der Versicherten hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Die Kongruenzregeln nach Absatz 3 bleiben unberührt.

 

 

§ 54b

Anlagestock

 

(1) Soweit Lebensversicherungsverträge Versicherungsleistungen in

 

1. Anteilen an einem Sondervermögen, das von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltet wird,

 

2. von einer Investmentgesellschaft ausgegebenen Anteilen oder

 

3. für das Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft zugelassenen Werten, ausgenommen Geld,

 

vorsehen, sind die Bestände der hierfür zu bildenden selbständigen Abteilung des Deckungsstocks (Anlagestock) in den betroffenen Werten anzulegen.

 

(2) Soweit Lebensversicherungsverträge Versicherungsleistungen direkt an einen Aktienindex oder andere als die in Absatz 1 genannten Bezugswerte binden, ist für jede Anlageart ein Anlagestock zu bilden. Die Bestände dieser Anlagestöcke sind anzulegen in Anteilen, die den Bezugswert darstellen, oder, sofern keine Anteile gebildet werden, in Vermögenswerten, die denjenigen Werten entsprechen, auf denen der besondere Bezugswert beruht und die ausreichend sicher und veräußerbar sind.

 

(3) § 54a findet für die Bestände der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anlagestöcke keine Anwendung. Schließen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Versicherungsleistungen jedoch eine garantierte Mindestleistung ein, so ist auf die Anlagen, die zur Bedeckung der dafür erforderlichen zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen dienen, § 54a anzuwenden.

 

(4) Auf die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Vermögenswerte finden die Vorschriften der Anlage Teil C keine Anwendung.

 

 

§ 54c

Ausländischer Versicherungsbestand

 

Gehören Versicherungsverhältnisse zu einem selbständigen Bestand eines Versicherungsunternehmens in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, so sind für das aus diesen Versicherungsverhältnissen entstandene gebundene Vermögen, soweit das ausländische Recht nicht Abweichendes vorschreibt, die §§ 54a und 54b entsprechend anzuwenden.

 

 

§ 54d

Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde

 

Die Versicherungsunternehmen haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten. Die Pflichten nach § 66 Abs. 6 Satz 6 bleiben unberührt.

 

 

1a. Rechnungslegung, Prüfung

 

 

§ 55

Rechnungslegung öffentlich–rechtlicher Versicherungsunternehmen;
Einreichungs– und Übersendungspflicht

 

(1) Die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs gelten für öffentlich-rechtliche Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind, entsprechend.

 

(2) Versicherungsunternehmen haben den von den gesetzlichen Vertretern aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluß und den Lagebericht der Aufsichtsbehörde jeweils unverzüglich einzureichen. Versicherungsunternehmen, die einen Konzernabschluß oder einen Konzernlagebericht aufstellen, haben diese Unterlagen der Aufsichtsbehörde unverzüglich einzureichen.

 

(3) Versicherungsunternehmen haben in dem Geschäftsjahr, das dem Berichtsjahr folgt, jedem Versicherten auf Verlangen den Jahresabschluß und den Lagebericht zu übersenden.

 

 

§ 55a

Interne Rechnungslegung

 

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Versicherungsunternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, Vorschriften zu erlassen

 

1. über die Buchführung, den Inhalt, die Form und die Stückzahl des der Aufsichtsbehörde einzureichenden internen Berichts, bestehend aus einer für Aufsichtszwecke gegliederten Bilanz und einer nach Versicherungszweigen und Versicherungsarten gegliederten Gewinn- und Verlustrechnung sowie besonderen Erläuterungen zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, soweit dies zur Durchführung der Aufsicht nach diesem Gesetz erforderlich ist;

 

1a. über den Inhalt, die Form und die Stückzahl des der Aufsichtsbehörde vierteljährlich einzureichenden internen Zwischenberichts, bestehend aus einer Zusammenstellung von aktuellen Buchhaltungs- und Bestandsdaten sowie aus Angaben über die Anzahl der Versicherungsfälle, soweit dies zur Durchführung der Aufsicht nach diesem Gesetz erforderlich ist;

 

1b. über den Inhalt, die Form und die Stückzahl des der Aufsichtsbehörde einzureichenden internen Berichts über die Geschäfte gemäß § 104e;

 

2. über Fristen für die Einreichung der internen Berichte an die Aufsichtsbehörde;

 

3. über den Inhalt der Prüfungsberichte nach § 341k des Handelsgesetzbuchs, soweit dies zur Durchführung der Aufsicht nach diesem Gesetz erforderlich ist;

 

4. über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Versicherungsunternehmen, auf die § 341k des Handelsgesetzbuchs nicht anwendbar ist, durch einen unabhängigen Sachverständigen sowie über den Inhalt und die Frist für die Einreichung eines Sachverständigenberichts, soweit dies zur Durchführung der Aufsicht nach diesem Gesetz erforderlich ist.

 

Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen unterliegen, ganz oder zum Teil auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen werden.

 

(2) Vorschriften nach Absatz 1 für Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen unterliegen, werden im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder erlassen; vor dem Erlaß ist der Versicherungsbeirat zu hören.

 

(3) Für Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, können die Landesregierungen im Benehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen durch Rechtsverordnung Vorschriften nach Absatz 1 erlassen. Sie können diese Befugnis durch Rechtsverordnung der Aufsichtsbehörde des Landes übertragen.

 

 

§ 56

(weggefallen)

 

 

§ 56a

Rückstellung für Beitragsrückerstattung

 

Bei Versicherungs-Aktiengesellschaften bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Beträge, die für die Überschußbeteiligung der Versicherten zurückzustellen sind. Jedoch dürfen Beträge, die nicht auf Grund eines Rechtsanspruchs der Versicherten zurückzustellen sind, für die Überschußbeteiligung nur bestimmt werden, soweit aus dem verbleibenden Bilanzgewinn noch ein Gewinn in Höhe von mindestens vier vom Hundert des Grundkapitals verteilt werden kann. Die für die Überschußbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge sind, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen. Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschußbeteiligung der Versicherten verwendet werden. Das Versicherungsunternehmen ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschußanteile entfällt, im Interesse der Versicherten zur Abwendung eines Notstandes heranzuziehen.

 

 

§ 56b

(weggefallen)

 

 

§ 57

Umfang der Prüfung

 

(1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Prüfer festzustellen, ob das Versicherungsunternehmen die Anzeigepflichten nach § 13b Abs. 1 und 4, § 13c Abs. 1 und 4, § 13d Nr. 1 bis 5 sowie die Verpflichtungen nach § 14 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten erfüllt hat. Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Ein Prüfer, der ein Unternehmen, das mit dem Erstversicherungsunternehmen eine sich aus einem Kontrollverhältnis ergebende enge Verbindung nach § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 unterhält, und zugleich das Erstversicherungsunternehmen prüft, hat die Aufsichtsbehörde zu unterrichten, wenn er Feststellungen entsprechend § 321 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs bei dem verbundenen Unternehmen macht, soweit die festgestellten Tatsachen die Ausübung der Tätigkeit des Versicherungsunternehmens wesentlich beeinträchtigen können. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat der Prüfer auch sonstige bei der Prüfung bekanntgewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte des Erstversicherungsunternehmens sprechen.

 

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der Prüfungsberichte gemäß Absatz 1 Satz 1 erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Versicherungsunternehmen durchgeführten Versicherungsgeschäfte zu erhalten. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen werden. Dieses erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder; vor dem Erlass ist der Versicherungsbeirat zu hören.

 

 

§ 58

Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichtsbehörde;

Erteilung des Prüfungsauftrags

 

(1) (aufgehoben)

 

(2) Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich den vom Aufsichtsrat bestimmten Abschlußprüfer anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann, wenn sie gegen den Abschlußprüfer des Jahresabschlusses Bedenken hat, verlangen, daß innerhalb einer angemessenen Frist ein anderer Abschlußprüfer bestimmt wird. Unterbleibt das oder hat die Aufsichtsbehörde auch gegen den neuen Abschlußprüfer Bedenken, so hat sie den Abschlußprüfer selbst zu bestimmen. In diesem Fall gilt § 318 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, daß die gesetzlichen Vertreter den Prüfungsauftrag unverzüglich dem von der Aufsichtsbehörde bestimmten Prüfer zu erteilen haben.

 

(3) (aufgehoben)

 

 

§ 59

Vorlage des Prüfungsberichtes bei der Aufsichtsbehörde

 

Der Vorstand hat eine Ausfertigung des Berichts des Abschlußprüfers mit seinen und des Aufsichtsrats Bemerkungen unverzüglich nach der Feststellung der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Diese kann den Bericht mit dem Abschlußprüfer erörtern und, wenn nötig, Ergänzungen der Prüfung und des Berichts auf Kosten des Versicherungsunternehmens veranlassen.

 

 

§ 60

Prüfung öffentlich–rechtlicher Versicherungsunternehmen

 

Die §§ 58 und 59 gelten nicht für nach Landesrecht errichtete und der Landesaufsicht unterliegende öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, für die zur Prüfung ihrer Jahresabschlüsse nach § 341k des Handelsgesetzbuchs zusätzliche landesrechtliche Vorschriften bestehen.

 

 

§§ 61 bis 63

(weggefallen)

 

 

§ 64

Abschlussprüfung bei kleineren Vereinen

 

Sofern Versicherungsunternehmen auf Grund des § 330 Abs. 1,3 und 4 des Handelsgesetzbuchs und der auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen Rechtsverordnung von der Verpflichtung befreit sind, den Jahresabschluß prüfen zu lassen, sind die §§ 58 und 59 dieses Gesetzes nicht anzuwenden.

 

 

2. Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und den
Deckungsstock bei der Lebensversicherung

 

 

§ 65

Deckungsrückstellung

 

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Berechnung der Deckungsrückstellung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung durch Rechtsverordnung,

 

1. bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie einen oder mehrere Höchstwerte für den Rechnungszins festzusetzen, ausgehend

 

a) vom jeweiligen Zinssatz der Anleihen des Staates, auf dessen Währung der Vertrag lautet, wobei der jeweilige Höchstwert nicht mehr als 60 vom Hundert betragen darf; hiervon können Versicherungsverträge in Anteilseinheiten, gegen Einmalprämie bis zu einer Laufzeit von acht Jahren, Versicherungsverträge ohne Überschußbeteiligung sowie Rentenversicherungsverträge ohne Rückkaufswert ausgenommen oder für sie höhere Höchstwerte festgesetzt werden, oder

 

b) vom Ertrag der zum betreffenden Zeitpunkt im Bestand des Lebensversicherungsunternehmens vorhandenen Aktiva sowie den erwarteten Erträgen künftiger Aktiva, wobei angemessene Sicherheitsabschläge vorzunehmen sind;

 

2. die Höchstbeträge für die Zillmerung festzusetzen,

 

3. die versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung festzulegen, soweit dies zur Durchführung von Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist.

 

Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen werden. Dieses erläßt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.

 

(2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz zu erlassen.

 

(3) Vor der Festsetzung des Höchstzinssatzes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist, sofern die Verträge auf die Währung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens lauten, die Aufsichtsbehörde dieses Staates zu hören.

 

 

§ 66

Deckungsstock

 

(1) Der Vorstand des Unternehmens hat schon im Laufe des Geschäftsjahrs Beträge in solcher Höhe dem Deckungsstock zuzuführen und vorschriftsmäßig anzulegen, wie es dem voraussichtlichen Anwachsen des Mindestumfangs nach Absatz 1a entspricht. Die Aufsichtsbehörde kann hierüber nähere Anordnung treffen.

 

(1a) Der Umfang des Deckungsstocks muss mindestens der Summe aus den Bilanzwerten der Deckungsrückstellung, der Beitragsüberträge, soweit diese für die Deckungsrückstellung bestimmt sind, der in der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und Rückkäufe enthaltenen anteiligen Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge und der Rentenbarwerte sowie der gutgeschriebenen Überschussanteile entsprechen. Bilanzwerte im Sinne des Satzes 1 sind die Brutto–Beiträge vor Abzug der Anteile für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft.

 

(2) Erreichen die Bestände des Deckungsstocks nicht den Mindestumfang des Deckungsstocks nach Absatz 1a, hat der Vorstand den fehlenden Betrag unverzüglich dem Deckungsstock zuzuführen.

 

(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß dem Deckungsstock über den Mindestumfang des Deckungsstocks nach Absatz 1a hinaus Beträge zugeführt werden, wenn dies zur Wahrung der Belange der Versicherten geboten erscheint.

 

(3a) Unbelastete Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sind für den Deckungsstock mit ihrem Bilanzwert anzusetzen. Ist der Bilanzwert höher als der Verkehrswert, so ist der Verkehrswert anzusetzen. Die Aufsichtsbehörde kann eine angemessene Erhöhung des Wertansatzes zulassen, wenn und soweit durch Sachverständigengutachten nachgewiesen ist, daß der Verkehrswert den Bilanzwert um mindestens 100 vom Hundert überschreitet. Für belastete Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte setzt die Aufsichtsbehörde den Wert im Einzelfall fest. Die angesetzten Werte sind der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Meldungen gemäß § 54d mitzuteilen.

 

(4) Die Zuführung zum Deckungsstock darf nur so weit unterbleiben, wie im Ausland zugunsten bestimmter Versicherungen eine besondere Sicherheit aus den eingenommenen Versicherungsentgelten gestellt werden muß.

 

(5) Der Deckungsstock (Gelder, Wertpapiere, Urkunden usw.) ist gesondert von jedem anderen Vermögen zu verwalten und am Sitz des Unternehmens aufzubewahren; die Art der Aufbewahrung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; diese kann genehmigen, daß der Deckungsstock anderswo aufbewahrt wird.

 

(6) Die Bestände des Deckungsstocks sind einzeln in ein Verzeichnis einzutragen. Die Vorschriften über den Deckungsstock gelten für alle Vermögensgegenstände, die im Verzeichnis eingetragen sind. Ansprüche auf Nutzungen, die die zum Deckungsstock gehörenden Vermögensgegenstände gewähren, gehören auch ohne Eintragung in das Verzeichnis zum Deckungsstock. Forderungen aus Vorauszahlungen oder Darlehen auf die eigenen Versicherungsscheine des Unternehmens, soweit sie zu den Beständen des Deckungsstocks gehören, brauchen nur in einer Gesamtsumme nachgewiesen zu werden. Bei Forderungen, die durch eine Grundstücksbelastung gesichert und in Teilbeträgen zurückzuzahlen sind, ist das Verzeichnis nach näherer Bestimmung der Aufsichtsbehörde zu berichtigen; dasselbe gilt für Grundstücksbelastungen, die keine persönliche Forderung sichern. Am Schluß jedes Geschäftsjahrs ist der Aufsichtsbehörde eine Abschrift der in dessen Laufe vorgenommenen Eintragungen vorzulegen; der Vorstand hat die Richtigkeit der Abschrift zu bescheinigen. Die Aufsichtsbehörde hat die Abschrift aufzubewahren.

 

(7) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde können selbständige Abteilungen des Deckungsstocks gebildet werden. Was für den Deckungsstock und die Ansprüche daran vorgeschrieben ist, gilt dann entsprechend für jede selbständige Abteilung.

 

 

§ 67

Deckungsstock bei Rückversicherung

 

Bei Rückversicherungen hat das rückversicherte Unternehmen den anteiligen Deckungsstock nach § 66 auch für die in Rückdeckung gegebenen Versicherungen selbst aufzubewahren und zu verwalten.

 

 

§§ 68 und 69

(weggefallen)

 

 

§ 70

Treuhänder für den Deckungsstock

 

Zur Überwachung des Deckungsstocks sind ein Treuhänder und ein Stellvertreter für ihn zu bestellen. Für einen kleineren Verein (§ 53) gilt dies nur, wenn es die Aufsichtsbehörde anordnet.

 

 

§ 71

Bestellung und Qualifikation des Treuhänders

 

(1) Den Treuhänder bestellt der Aufsichtsrat. Hat ein kleinerer Verein (§ 53) keinen Aufsichtsrat, bestellt der Vorstand den Treuhänder.

 

(2) Wer als Treuhänder in Aussicht genommen ist, muß vor Bestellung der Aufsichtsbehörde benannt werden. Hat diese gegen die Bestellung Bedenken, kann sie verlangen, daß binnen angemessener Frist jemand anders benannt werde. Unterbleibt das oder hat die Aufsichtsbehörde auch gegen die Bestellung des neu Vorgeschlagenen Bedenken, so kann sie den Treuhänder selbst bestellen.

 

(3) Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt auch, wenn die Aufsichtsbehörde Bedenken hat, daß ein bestellter Treuhänder sein Amt weiterverwaltet.

 

 

§ 72

Sicherstellung des Deckungsstocks

 

(1) Der Deckungsstock ist so sicherzustellen, daß nur mit Zustimmung des Treuhänders darüber verfügt werden kann; das Nähere bestimmt die Aufsichtsbehörde.

 

(2) Der Treuhänder hat besonders die Bestände des Deckungsstocks unter Mitverschluß des Versicherungsunternehmens zu verwahren. Er darf die Bestände nur herausgeben, soweit es dieses Gesetz gestattet; doch gelten entsprechend § 31 Abs. 2 und 3 des Hypothekenbankgesetzes.

 

(3) Der Treuhänder kann einer Verfügung nur schriftlich zustimmen; soll ein Gegenstand im Verzeichnis der Bestände des Deckungsstocks gelöscht werden, so genügt, daß der Treuhänder neben oder unter den Löschungsvermerk seinen Namen schreibt.

 

 

§ 73

Treuhänder–Bestätigung

 

Der Treuhänder hat, ohne daß diese Pflicht die Verantwortlichkeit der zur Vertretung des Unternehmens berufenen Stellen berührt, unter der Bilanz zu bestätigen, daß die eingestellte Deckungsrückstellung vorschriftsmäßig angelegt und aufbewahrt ist.

 

 

§ 74

Einsichtsrecht des Treuhänders

 

Der Treuhänder kann jederzeit die Bücher und Schriften des Versicherungsunternehmens einsehen, soweit sie sich auf den Deckungsstock beziehen.

 

 

§ 75

Entscheidung über Streitigkeiten

 

Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und dem Versicherungsunternehmen über seine Obliegenheiten entscheidet die Aufsichtsbehörde.

 

 

§ 76

Stellvertreter des Treuhänders

 

Die §§ 71 bis 75 gelten auch für den Stellvertreter des Treuhänders.

 

 

§ 77

Entnahme aus dem Deckungsstock

 

(1) Dem Deckungsstock dürfen außer den Mitteln, die zur Vornahme und Änderung der Kapitalanlagen erforderlich sind, nur die Beträge entnommen werden, die durch Eintritt des Versicherungsfalls, durch Rückkauf oder dadurch frei werden, daß sonst ein Versicherungsverhältnis beendigt oder der Geschäftsplan geändert wird.

 

(2) Durch Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung darf über die Bestände des Deckungsstocks nur so weit verfügt werden, wie für den Anspruch, zu dessen Gunsten verfügt wird, die Zuführung zum Deckungsstock vorgeschrieben (§ 66 Abs. 1 bis 4) und tatsächlich erfolgt ist.

 

(3) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Lebensversicherungsverhältnisse; die Versicherten können den auf sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallenden Anteil an dem Mindestumfang des Deckungsstocks nach § 66 Abs. 1a fordern.

 

(4) Bei Befriedigung aus den Deckungsstockwerten (§ 66 Abs. 6) gehen die Forderungen auf den Anteil am Deckungsstock (§ 66 Abs. 1a), soweit wie für sie die Zuführung zum Deckungsstock vorgeschrieben ist (§ 66 Abs. 1 bis 4), den Forderungen aller übrigen Insolvenzgläubiger vor. Untereinander haben sie denselben Rang. Für den Anspruch der Versicherten auf Befriedigung aus dem anderen Vermögen des Unternehmens gelten entsprechend die Vorschriften, die in den §§ 52, 190 und 192 der Insolvenzordnung für die Absonderungsberechtigten erlassen worden sind.

 

(5) Vorrechte zugunsten der Versicherten eines Lebensversicherungsunternehmens und zugunsten von Versicherten eines Kranken- und Unfallversicherungsunternehmens der in § 12 genannten Art, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, sind in einem inländischen Insolvenzverfahren anzuerkennen, wenn sie dem Vorrecht des Absatzes 4 entsprechen und die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

 

 

§ 78

Pfleger in Insolvenzfall

 

(1) Das Insolvenzgericht hat den Versicherten zur Wahrung ihrer Rechte nach § 77 einen Pfleger zu bestellen. Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das Insolvenzgericht.

 

(2) Der Pfleger hat den Umfang des vorhandenen Deckungsstocks festzustellen sowie die Ansprüche der Versicherten zu ermitteln und anzumelden.

 

(3) Der Pfleger hat die Versicherten, soweit es geschehen kann, vor der Anmeldung anzuhören und sie von der Anmeldung nachher zu benachrichtigen, ihnen auf Verlangen auch sonst Auskunft über die Tatsachen zu geben, die für ihre Ansprüche erheblich sind. Das Recht des einzelnen Versicherten, seinen Anspruch selbst anzumelden, bleibt unberührt. Soweit die Anmeldung des Versicherten von der des Pflegers abweicht, gilt, bis die Abweichung beseitigt ist, die Anmeldung, die dem Versicherten günstiger ist.

 

(4) Der Insolvenzverwalter hat dem Pfleger die Einsicht aller Bücher und Schriften des Schuldners zu gestatten und ihm auf Verlangen den Bestand des Deckungsstocks nachzuweisen.

 

(5) Der Pfleger kann für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen. Die ihm zu erstattenden Auslagen und die Vergütung fallen dem Deckungsstock zur Last.

 

(6) Vor Bestellung des Pflegers und vor Festsetzung der Vergütung ist die Aufsichtsbehörde zu hören.

 

 

§ 79

Entsprechende Anwendung auf die Kranken– und Unfallversicherung

 

Für Krankenversicherungen der in § 12 genannten Arten gelten die §§ 66 bis 78, für Unfallversicherungen der in § 11d genannten Art sowie für Rentenleistungen aus den in § 11e genannten Versicherungen die §§ 65 bis 67, 77 und 78 entsprechend.

 

 

§ 79a

Öffentlich–rechtliche Versicherungsunternehmen

 

Die §§ 70 bis 76 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen.

 

 

§ 80

(weggefallen)

 

 

 

V. Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

 

1. Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden

 

 

§ 81

Rechts– und Finanzaufsicht

 

(1) Die Aufsichtsbehörde überwacht den gesamten Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmen im Rahmen einer rechtlichen Aufsicht allgemein und einer Finanzaufsicht im besonderen. Sie achtet dabei auf die ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten und auf die Einhaltung der Gesetze, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts gelten. Sie nimmt die ihr nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr. Gegenstand der rechtlichen Aufsicht ist die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebs einschließlich der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen, der das Versicherungsverhältnis betreffenden und aller sonstigen die Versicherten betreffenden Vorschriften sowie der rechtlichen Grundlagen des Geschäftsplans. Im Rahmen der Finanzaufsicht hat die Aufsichtsbehörde auf die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen und hierbei insbesondere auf die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen und die Anlegung in entsprechenden geeigneten Vermögenswerten, die Einhaltung der kaufmännischen Grundsätze einschließlich einer ordnungsgemäßen Verwaltung, Buchhaltung und angemessener interner Kontrollverfahren, auf die Solvabilität der Unternehmen und die Einhaltung der übrigen finanziellen Grundlagen des Geschäftsplans zu achten.

 

(2) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den Unternehmen, den Mitgliedern ihres Vorstandes sowie sonstigen Geschäftsleitern oder den die Unternehmen kontrollierenden Personen alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Mißstände zu vermeiden oder zu beseitigen. Mißstand ist jedes Verhalten eines Versicherungsunternehmens, das den Aufsichtszielen des Absatzes 1 widerspricht. Die Aufsichtsbehörde kann namentlich untersagen, daß Darlehensgeschäfte und Versicherungsabschlüsse verbunden werden, soweit die Versicherungssumme das Darlehen übersteigt. Auch kann sie allgemein oder für einzelne Versicherungszweige den Versicherungsunternehmen und Vermittlern von Versicherungsverträgen untersagen, dem Versicherungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren; ebenso kann sie allgemein oder für einzelne Versicherungszweige den Versicherungsunternehmen untersagen, Begünstigungsverträge abzuschließen und zu verlängern. Die Aufsichtsbehörde kann des Weiteren Vermittlern untersagen, für Unternehmen einen Versicherungsvertrag im Inland abzuschließen oder den Abschluss zu vermitteln, die keine zum Betrieb derartiger Versicherungsgeschäfte erforderliche Erlaubnis besitzen, ihre Geschäftstätigkeit entgegen § 105 Abs. 2 oder § 110a Abs. 2 aufgenommen haben oder entgegen § 111b Abs. 2 Satz 2 oder 3 fortführen. Die Anordnungen nach Satz 4 werden einen Monat nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger wirksam; bei Versicherungsunternehmen, die der Landesaufsicht unterstehen, genügt die Bekanntmachung in dem Blatt, das für die amtlichen Bekanntmachungen der Landesregierung bestimmt ist.

 

(2a) Sofern in den Fällen des Absatzes 2 und des § 89 die Belange der Versicherten nicht auf andere Weise gewahrt werden können, kann die Aufsichtsbehörde Befugnisse, die Organen des Unternehmens nach Gesetz oder Satzung zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, der zur Wahrnehmung dieser Befugnisse geeignet ist. Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten einschließlich der diesem zu gewährenden Vergütung fallen dem Versicherungsunternehmen zur Last. Die Höhe dieser Vergütung setzt die Aufsichtsbehörde fest. Sofern das Versicherungsunternehmen zur Zahlung der Vergütung vorübergehend nicht in der Lage ist, kann die Aufsichtsbehörde an den Sonderbeauftragten Vorschußzahlungen erbringen. Wird der Sonderbeauftragte ohne Vergütung tätig, so haftet er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

(3) (aufgehoben)

 

(4) Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 auch unmittelbar gegenüber anderen Unternehmen treffen, soweit sie für ein Versicherungsunternehmen

 

a) Tätigkeiten wahrnehmen, die Gegenstand eines Vertrages über Funktionsausgliederungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4) sein können, oder

 

b) Leistungen auf Grund von Verträgen nach § 53d erbringen.

 

Die gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbehörde gegenüber Verlagen zu, die Bezieher von ihnen verlegter Zeitungen oder Zeitschriften bei einem Versicherungsunternehmen versichert haben.

 

 

§ 81a

Änderungen des Geschäftsplans

 

Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, daß ein Geschäftsplan vor Abschluß neuer Versicherungsverträge geändert wird. Wenn es zur Wahrung der Belange der Versicherten notwendig erscheint, kann die Aufsichtsbehörde einen Geschäftsplan mit Wirkung für bestehende oder noch nicht abgewickelte Versicherungsverhältnisse ändern oder aufheben.

 

 

§ 81b

Solvabilitätsplan; Finanzierungsplan

 

(1) Sind die Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens geringer oder drohen sie geringer zu werden als die Solvabilitätsspanne, so hat das Unternehmen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde dieser einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse (Solvabilitätsplan) zur Genehmigung vorzulegen. Drohen sich die Finanzverhältnisse weiter zu verschlechtern, so kann die Aufsichtsbehörde unbeschadet der nach § 81 Abs. 2 zulässigen Maßnahmen unter außergewöhnlichen Bedingungen die freie Verfügung über die Vermögensgegenstände des Unternehmens einschränken oder untersagen.

 

(2) Sind die Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens geringer als der Garantiefonds oder auf diesen nicht in dem erforderlichen Umfang anrechenbar, so hat das Unternehmen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde dieser einen Plan über die kurzfristige Beschaffung der erforderlichen Eigenmittel (Finanzierungsplan) zur Genehmigung vorzulegen. Außerdem kann die Aufsichtsbehörde unbeschadet der nach § 81 Abs. 2 zulässigen Maßnahmen die freie Verfügung über die Vermögensgegenstände des Unternehmens einschränken oder untersagen.

 

(3) Kann eine Vermögensanlage die Zahlungsfähigkeit des Versicherungsunternehmens gefährden, so kann die Aufsichtsbehörde auch dann Anordnungen treffen, wenn die Vermögensanlage nicht zum gebundenen Vermögen gehört.

 

(4) Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Versicherungsunternehmen keine ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen bildet, seine versicherungstechnischen Rückstellungen unzureichend bedeckt oder von der Vorschrift des § 54a Abs. 6 über die Belegenheit abweicht, ohne daß dies von der Aufsichtsbehörde zugelassen worden ist.

 

 

§ 81c

Missstand in der Lebensversicherung

 

(1) In der Lebensversicherung liegt ein die Belange der Versicherten gefährdender Mißstand auch vor, wenn bei überschußberechtigten Versicherungen keine angemessene Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung erfolgt. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung eines Lebensversicherungsunternehmens unter Berücksichtigung der Direktgutschrift und der rechnungsmäßigen Zinsen nicht der gemäß Absatz 3 durch Rechtsverordnung festgelegten Mindestzuführung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen entspricht. Hierbei sind der Risikoverlauf und der Solvabilitätsbedarf der Lebensversicherungsunternehmen zu berücksichtigen. Unbeschadet der nach § 81 Abs. 2 Satz 1 und § 87 zulässigen Maßnahmen kann die Aufsichtsbehörde von dem Lebensversicherungsunternehmen verlangen, daß ihr ein Plan zur Sicherstellung angemessener Zuführungen zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Zuführungsplan) vorgelegt wird, wenn die Zuführung zur Rückstellung nicht den Mindestanforderungen der Rechtsverordnung entspricht.

 

(2) Für die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen Lebensversicherungen (Altbestand) ist ein die Belange der Versicherten gefährdender Mißstand abweichend von Absatz 1 Satz 2 insbesondere dann anzunehmen, wenn die Rückgewährquote eines Lebensversicherungsunternehmens im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre nicht dem anhand des Durchschnitts aller Lebensversicherungsunternehmen festgelegten Rückgewährrichtsatz entspricht. Unbeschadet der nach § 81 Abs. 2 Satz 1 und § 87 zulässigen Maßnahmen kann die Aufsichtsbehörde in diesem Fall vom Unternehmen verlangen, daß ihr ein Plan zur Sicherstellung angemessener Zuführungen zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Rückgewährplan) zur Genehmigung vorgelegt wird. Die Rückgewährquote entspricht dem in vom Hundert ausgedrückten Verhältnis der Summe aus rechnungsmäßigen Zinsen, der Direktgutschrift von Überschußanteilen und der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu der Summe aus Normrisikoüberschuß und Normzinsertrag.

 

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Belange der Versicherten unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse zu Absatz 1 Vorschriften zu erlassen, über die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, insbesondere über die Mindestzuführung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen, sowie zu Absatz 2 die Höhe des Rückgewährrichtsatzes festzulegen und Vorschriften über die Berechnung des Normrisikoüberschusses und des Normzinsertrags zu erlassen. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen werden. Dieses erläßt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.

 

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Pensionskassen, für die eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 getroffen wurde. Im übrigen gelten die Absätze 1 bis 3 nicht für Pensions- und Sterbekassen.

 

 

§ 81d

Missstand in der Krankenversicherung

 

(1) In der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung liegt ein die Belange der Versicherten gefährdender Mißstand auch vor, wenn keine angemessene Zuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung erfolgt. Das ist, soweit nicht eine Überschußbeteiligung nach der Art des Geschäfts ausscheidet, insbesondere dann anzunehmen, wenn die Zuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung eines Krankenversicherungsunternehmens nicht dem nach Absatz 3 durch Rechtsverordnung festgelegten Zuführungssatz getrennt für die Krankenversicherung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 und die private Pflegepflichtversicherung im Sinne des § 12f entspricht. Als Zuführungssatz ist ein Vomhundertsatz aus der Summe von Jahresüberschuß und den Aufwendungen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung festzulegen. Hierbei sind eine Direktgutschrift und ein durchschnittlicher Solvabilitätsbedarf der Krankenversicherungsunternehmen zu berücksichtigen.

 

(2) Unbeschadet der nach § 81 Abs. 2 Satz 1 und § 87 zulässigen Maßnahmen kann die Aufsichtsbehörde von dem Krankenversicherungsunternehmen verlangen, daß ihr ein Plan zur Sicherstellung angemessener Zuführungen zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (Zuführungsplan) vorgelegt wird, wenn die Zuführung zur Rückstellung nicht den Mindestanforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 3 entspricht.

 

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Belange der Versicherten Vorschriften über die Mindestzuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung zu erlassen, insbesondere über die Höhe und Berechnung des Zuführungssatzes. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen werden. Dieses erläßt die Vorschriften im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder.

 

 

§ 81e

Diskriminierung

 

Als Mißstand im Sinne des § 81 Abs. 2 sind auch Tarifbestimmungen und Prämienkalkulationen anzusehen, die auf die Staatsangehörigkeit des Versicherungsnehmers oder Versicherten oder auf deren Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe abstellen.

 

 

§ 82

Untersagung einer Beteiligung

 

(1) Ist ein Versicherungsunternehmen an einem anderen Unternehmen, das nicht der Aufsicht unterliegt, beteiligt, und ist die Beteiligung nach ihrer Art oder ihrem Umfang geeignet, das Versicherungsunternehmen zu gefährden, so kann die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen die Fortsetzung der Beteiligung untersagen oder nur unter der Bedingung gestatten, daß sich das Unternehmen nach § 341k des Handelsgesetzbuchs sowie den §§ 58, 59 dieses Gesetzes auf seine Kosten oder auf Kosten des Versicherungsunternehmens prüfen läßt. Verweigert dies das Unternehmen oder ergeben sich bei der Prüfung Bedenken gegen die Beteiligung, so hat die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen die Fortsetzung zu untersagen.

 

(2) Als Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch, daß ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied des Versicherungsunternehmens auf die Geschäftsführung eines anderen Unternehmens maßgebenden Einfluß ausübt oder auszuüben in der Lage ist.

 

 

§ 83

Befugnisse der Aufsichtsbehörde

 

(1) Die Aufsichtsbehörde ist befugt,

 

1. von den Versicherungsunternehmen, den Mitgliedern ihres Vorstandes sowie sonstigen Geschäftsleitern oder den die Unternehmen kontrollierenden Personen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie Vorlage oder Übersendung aller Geschäftsunterlagen, im Einzelfall insbesondere der allgemeinen Versicherungsbedingungen, der Tarife, der Formblätter und sonstigen Druckstücke, die das Versicherungsunternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern verwendet, sowie der Unternehmensverträge und der Verträge über eine Funktionsausgliederung (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 und 4) zu verlangen,

 

1a. von Erstversicherungsunternehmen, die der zusätzlichen Beaufsichtigung nach § 104a Abs. 1 unterliegen, und den in Nummer 1 genannten Personen Auskünfte und Vorlage von Unterlagen über die Geschäftsangelegenheiten zu verlangen, die für die zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind; übermittelt das Versicherungsunternehmen diese Informationen trotz Aufforderung nicht, so kann die Aufsichtsbehörde auch von den Unternehmen im Sinne von § 104b Abs. 2 Auskunft, Übersendung oder Vorlage dieser Unterlagen verlangen,

 

2. auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräumen der Versicherungsunternehmen Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen; im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung nach den §§ 104a bis 104h darf die Aufsichtsbehörde Prüfungen der Informationen nach Nummer 1a auch bei Tochter– und Mutterunternehmen sowie bei Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens vornehmen,

 

3. Prüfungen auch so vorzunehmen, daß sie an einer von dem Versicherungsunternehmen nach § 341k des Handelsgesetzbuchs veranlaßten Prüfung teilnimmt und selbst die Feststellungen trifft, die sie für nötig hält; dies gilt nicht für Versicherungsunternehmen, die als kleinere Vereine (§ 53) anerkannt sind,

 

4. zu Prüfungen nach den Nummern 2 und 3 Personen hinzuzuziehen, die nach § 341k in Verbindung mit § 319 des Handelsgesetzbuchs zu Prüfern bestimmt werden können; für diese Personen gilt die Bestimmung des § 323 des Handelsgesetzbuchs für Abschlußprüfer sinngemäß,

 

5. zu Sitzungen des Aufsichtsrats und Tagungen der Hauptversammlung oder der obersten Vertretung Vertreter zu entsenden, denen auf Verlangen das Wort zu erteilen ist,

 

6. die Einberufung der in Nummer 5 bezeichneten Sitzungen und Tagungen sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung zu verlangen.

 

Die Unternehmen haben Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 zu dulden.

 

(2) Besteht Anlaß zu der Vermutung, daß jemand ohne Erlaubnis Versicherungsgeschäfte betreibt, so kann die Aufsichtsbehörde zur Klärung des Sachverhalts von ihm und, wenn es sich um eine juristische Person handelt, auch von den Mitgliedern ihrer Organe Auskünfte und Vorlage von Unterlagen über die Geschäftsangelegenheiten verlangen. In diesen Fällen kann sie zur Klärung des Sachverhalts auch Prüfungen in den Räumen vornehmen, in denen die entsprechenden Tätigkeiten vermutlich stattfinden.

 

(3) Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 hinzugezogenen Personen dürfen für Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 die Geschäftsräume des Versicherungsunternehmens betreten. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.

 

(4) Bei Prüfungen nach Absatz 2 dürfen Bedienstete der Aufsichtsbehörde die in Absatz 2 Satz 2 genannten Räume betreten. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Dienen die in Satz 1 genannten Räume zugleich als Wohnung, bedarf es hierzu einer entsprechenden richterlichen Durchsuchungsanordnung. Für diese Anordnung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden, deren Durchsuchung beabsichtigt ist. Die Sätze 3 und 4 gelten auch bei den in Absatz 3 genannten Prüfungen, wenn die Geschäftsräume zugleich als Wohnung dienen oder wenn sich die Geschäftsunterlagen in anderen Räumen befinden, die von nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen als Wohnung benutzt werden.

 

(5) Soweit jemand

 

1. als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler an ein Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge vermittelt oder vermittelt hat oder

 

2. Tätigkeiten für ein Versicherungsunternehmen wahrnimmt, die Gegenstand eines Vertrages über Funktionsausgliederungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4) sein können, oder

 

3. Leistungen aufgrund von Verträgen nach § 53d erbringt,

 

gelten Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, Absatz 3 sowie Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend. Für die Fälle der Nummer 1 gilt dies nur insoweit, als es für die Beurteilung des Geschäftsbetriebs und der Vermögenslage des Versicherungsunternehmens bedeutsam ist. Soweit jemand an ein Unternehmen Versicherungsverträge vermittelt oder vermittelt hat, das keine Erlaubnis zum Betrieb von Versicherungsgeschäften besitzt, gelten Absatz 2 und Absatz 4 Satz 1 bis 4 entsprechend.

 

(5a) Der Aufsichtsbehörde hat die Rechte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, Absatz 3 und nach § 104 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 auch gegenüber

 

1. Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach § 104 Abs. 1 angezeigt haben oder die im Rahmen eines Erlaubnisantrags nach § 5 Abs. 2 als Inhaber bedeutender Beteiligungen angegeben werden,

 

2. den Inhabern einer bedeutenden Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen und den von ihnen kontrollierten Unternehmen,

 

3. Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es sich um Personen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 2 handelt, und

 

4. Personen und Unternehmen, die mit einer Person oder einem Unternehmen im Sinne der Nummern 1 bis 3 nach § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind.

 

(5b) Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 gegenüber den in Absatz 5a genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte für einen Untersagungsgrund nach § 104 Abs. 1a Nr. 1 bis 3 vorliegen. Die Betroffenen haben diese Maßnahmen zu dulden.

 

(6) Wer nach Absatz 1, 2, 5, 5a oder 5b zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

 

 

§ 84

Schweigepflicht

 

(1) Die bei den Versicherungsaufsichtsbehörden beschäftigten oder von ihnen beauftragten Personen sowie die Mitglieder des Versicherungsbeirats (§ 92), dürfen bei ihrer Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informationen an keine andere Person oder Behörde weitergeben. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 genannten Informationen erhalten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Weitergabe von Informationen in zusammengefaßter oder allgemeiner Form, bei der die einzelnen Versicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind.

 

(2) Die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 verbietet nicht den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sowie der Kommission nach den für die Versicherungsunternehmen geltenden Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften. Für die dabei erhaltenen Informationen gilt die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1. Ein Austausch von Informationen mit zuständigen Behörden von Drittstaaten im Sinne des § 105 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist nur zulässig, wenn diese Behörden und die von ihnen beauftragten Personen einer Absatz 1 Satz 1 entsprechenden Schweigepflicht unterliegen.

 

(3) Die Aufsichtsbehörden dürfen Informationen, die sie aufgrund der Absätze 1 und 2 erhalten, nur für folgende Zwecke verwenden:

 

1. zur Prüfung des Antrags eines Versicherungsunternehmens auf Erteilung der Erlaubnis,

 

2. zur Überwachung der Tätigkeit eines Versicherungsunternehmens,

 

3. für Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Aufsichtsbehörde,

 

4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde,

 

5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Insolvenzgerichten, Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten.

 

(4) Die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 verbietet insbesondere nicht die Weitergabe von Informationen an

 

1. Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,

 

2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Investmentgesellschaften, anderen Finanzinstituten, der Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,

 

2a. die Zentralbanken,

 

3. mit der Liquidation oder Insolvenz eines Versicherungsunternehmens, eines Kreditinstituts, eines Finanzdienstleistungsinstituts, einer Investmentgesellschaft oder eines anderen Finanzinstituts befaßte Stellen,

 

4. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Investmentgesellschaften oder Finanzinstituten betraute Personen sowie Stellen, die diese Prüfer beaufsichtigen, oder

 

5. Einrichtungen zur Verwaltung von Garantiefonds,

 

soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen gilt die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Befindet sich die Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten Personen einer dem Absatz 1 Satz 1 entsprechenden Schweigepflicht unterliegen. Die Stelle eines Drittstaats im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3, ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Informationen zu keinem anderen Zweck verwendet werden dürfen. Informationen, die aus einem anderen Staat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben werden, denen diese Stellen zugestimmt haben.

 

(4a) Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 bezeichneten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Straftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen.

 

(5) Vertrauliche Informationen, die die Aufsichtsbehörde von den in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Nr. 2 bis 4 genannten Stellen erhalten hat, dürfen im Wege der dienstlichen Berichterstattung (Absatz 1 Satz 2) nur dann weitergegeben werden, wenn das Einverständnis der zuständigen Behörde vorliegt, die die Informationen erteilt hat. Gleiches gilt für Informationen, die bei der Durchführung einer örtlichen Prüfung einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat (§ 13b) erlangt wurden; in diesem Fall ist das Einverständnis der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder Vertragsstaats, in dem die örtliche Prüfung durchgeführt wurde, erforderlich.

 

(6) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt.

 

 

§ 85

Aufsicht über Geschäftstätigkeit im Ausland

 

Die Aufsicht erstreckt sich über das Inland hinaus auf die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr ausgeübte Geschäftstätigkeit. Dabei wird die Finanzaufsicht in alleiniger Zuständigkeit, die Aufsicht im übrigen im Zusammenwirken mit der Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied– oder Vertragsstaates wahrgenommen.

 

 

§ 85a

Verbraucherinformation bei Geschäftstätigkeit im Ausland

 

Für das Versicherungsgeschäft in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum finden die §§ 10 und 10a Anwendung, wenn den Versicherungsverträgen deutsches Recht zugrunde liegt.

 

 

§ 86

Aufsicht über Liquidation und Abwicklung

 

Die Aufsicht hat sich auch auf die Liquidation eines Unternehmens und auf die Abwicklung der bestehenden Versicherungen zu erstrecken, wenn der Geschäftsbetrieb untersagt oder freiwillig eingestellt oder die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerrufen wird.

 

 

§ 87

Widerruf der Erlaubnis

 

(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis für einzelne Versicherungssparten oder den gesamten Geschäftsbetrieb widerrufen, wenn

 

1. das Unternehmen die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht mehr erfüllt,

 

2. das Unternehmen in schwerwiegender Weise Verpflichtungen verletzt, die ihm nach dem Gesetz oder dem Geschäftsplan obliegen, oder

 

3. sich so schwere Mißstände ergeben, daß eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebes die Belange der Versicherten gefährdet.

 

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis für den gesamten Geschäftsbetrieb widerrufen, wenn das Unternehmen außerstande ist, innerhalb der gesetzten Frist die im Solvabilitätsplan oder im Finanzierungsplan nach § 81b Abs. 1 oder 2 vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen.

 

(3) Der Widerruf der Erlaubnis bewirkt, daß keine neuen Versicherungen mehr abgeschlossen, früher abgeschlossene nicht erhöht oder verlängert werden dürfen.

 

(4) Wird die Erlaubnis widerrufen, so trifft die Aufsichtsbehörde alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Belange der Versicherten zu wahren. Insbesondere kann sie die freie Verfügung über die Vermögensgegenstände des Unternehmens einschränken oder untersagen sowie die Vermögensverwaltung geeigneten Personen übertragen.

 

(5) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit wirkt der Widerruf der Erlaubnis für den gesamten Geschäftsbetrieb wie ein Auflösungsbeschluß. Auf Anzeige der Aufsichtsbehörde wird der Widerruf im Handelsregister eingetragen.

 

(6) Werden der Aufsichtsbehörde Tatsachen bekannt, die die Versagung der Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 rechtfertigen würden, kann sie, statt die Erlaubnis zu widerrufen, die Abberufung von Geschäftsleitern verlangen, auf deren Person sich die Tatsachen beziehen, und diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen.

 

 

§ 87a

Missbrauch bei Mitversicherung

 

Mißbraucht ein Versicherungsunternehmen die Möglichkeit nach § 111 Abs. 2, als führender Versicherer Versicherungsunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum an Mitversicherungen zu beteiligen, so kann die Aufsichtsbehörde gegenüber diesem Versicherungsunternehmen die zur Beseitigung des Mißbrauchs erforderlichen Anordnungen treffen. In schwerwiegenden Fällen kann die Aufsichtsbehörde ferner dem Versicherungsunternehmen den Abschluß derartiger Mitversicherungen untersagen oder die in § 87 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen treffen. § 87 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Als Mißbrauch ist es insbesondere anzusehen, wenn ein Versicherungsunternehmen die einem führenden Versicherer üblicherweise zukommenden Aufgaben nicht wahrnimmt oder an dem Vertrag Versicherungsunternehmen beteiligt, die nach § 111 Abs. 2 nicht zu einer solchen Beteiligung befugt sind.

 

 

§ 88

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Anzeigen des Vorstands

 

(1) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens kann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt werden.

 

(2) Sobald das Versicherungsunternehmen zahlungsunfähig wird, hat es sein Vorstand der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt sinngemäß, wenn das Vermögen des Versicherungsunternehmens nicht mehr die Schulden deckt. Diese Anzeigepflicht tritt an Stelle der dem Vorstand durch andere gesetzliche Vorschriften auferlegten Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Bleiben bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und nach dem Gegenseitigkeitsgrundsatz arbeitenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, bei denen Nachschüsse oder Umlagen zu leisten sind, ausgeschriebene Nachschüsse oder Umlagen fünf Monate über die Fälligkeit rückständig, so hat der Vorstand zu prüfen, ob sich, wenn die nicht bar eingegangenen Nachschüsse oder Umlagen außer Betracht bleiben, Überschuldung ergibt; ist dies der Fall, so hat er es binnen einem Monat nach Ablauf der bezeichneten Frist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die gleichen Pflichten haben die Liquidatoren.

 

 

§ 89

Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen

 

(1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, daß dieses für die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch die Vertreter des Unternehmens auffordern, binnen bestimmter Frist eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen. Alle Arten Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden.

 

(2) Unter der Voraussetzung in Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfahren, wenn es besondere Umstände rechtfertigen, namentlich wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unternehmens mehr in einer als in einer anderen begründet ist. Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen herabgesetzt und danach die Versicherungssummen neu festgestellt, sonst diese unmittelbar herabgesetzt. Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.

 

(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2 können auf eine selbständige Abteilung des Deckungsstocks (§ 66 Abs. 7) beschränkt werden.

 

 

§ 89a

Keine aufschiebende Wirkung

 

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2, § 81 Abs. 2a, § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4, §§ 83, 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 4, §§ 88, 89, 104 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 4 haben keine aufschiebende Wirkung.

 

 

2. Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen

 

 

§ 90

Bundesaufsichtsamt

 

(1) (weggefallen)

 

(2) Der Präsident des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten ernannt.

 

(3) Die übrigen Beamten ernennt der Bundesminister der Finanzen.

 

(4) Beschäftigte des Bundesaufsichtsamts dürfen nicht gleichzeitig Leiter oder Beamte öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen sein.

 

 

§ 91

(weggefallen)

 

 

§ 92

Versicherungsbeirat

 

(1) Zur Mitwirkung bei der Aufsicht besteht beim Bundesaufsichtsamt ein Beirat aus Sachverständigen des Versicherungswesens. Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer von fünf Jahren vom Bundesministerium der Finanzen berufen.

 

(2) Die Mitglieder des Versicherungsbeirats beraten das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen gutachtlich bei Vorbereitung wichtiger Beschlüsse und wirken mit Stimmrecht bei den Entscheidungen der Beschlußkammern mit.

 

(3) Sie verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt; für ihre Teilnahme an Sitzungen erhalten sie Tagegelder und Vergütung der Reisekosten nach festen Sätzen, die das Bundesministerium der Finanzen bestimmt.

 

 

§ 93

Zwangsmittel

 

(1) Das Bundesaufsichtsamt kann die Befolgung der Verfügungen, die es innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Dabei kann es die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. Es kann Zwangsmittel auch gegen Versicherungsunternehmen anwenden, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.

 

(2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark (ab 1. Januar 2002:) zweihundertfünfzigtausend Euro.

 

 

§§ 94 bis 100

(weggefallen)

 

 

§ 101

Kosten der Aufsicht

 

(1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen und des Verfahrens vor ihm sind dem Bund von den seiner Aufsicht unterstellten Versicherungsunternehmen durch Entrichtung von Gebühren nach Absatz 2 zu erstatten; zu den Kosten gehören auch die Kosten, die durch eine Heranziehung von Prüfern nach § 83 Abs. 1 Nr. 4 entstanden sind. Zu den Kosten sind hinzuzurechnen die Gebühren, die im Vorjahr nicht eingegangen sind.

 

(2) Der Gesamtbetrag der Gebühren soll neun Zehntel der Kosten des Absatzes 1 betragen. Der Satz von eins vom Tausend der gebührenpflichtigen Einnahme an Versicherungsentgelten darf nicht überschritten werden. Die Gebühren werden nach dem Verhältnis der Rohentgelte (Bruttoprämien, Beiträge, Vor- und Nachschüsse, Umlagen) berechnet, die den Erstversicherungsunternehmen im letzten Geschäftsjahr aus den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und den Unternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung zum Gegenstand haben, aus den im Inland abgeschlossenen Versicherungen, jedoch nach Abzug der zurückgewährten Überschüsse oder Gewinnanteile erwachsen sind.

 

(3) Den Gebührensatz bestimmt jährlich das Bundesaufsichtsamt in Tausendteilen der gebührenpflichtigen Einnahme an Versicherungsentgelten. Dabei kann es die gebührenpflichtige Einnahme und die Gebühren nach Grundsätzen abrunden, die der Genehmigung des Bundesministers der Finanzen bedürfen. Das Bundesministerium der Finanzen kann einen Mindestgebührenbetrag festsetzen.

 

(4) Die Gebühren setzt das Bundesaufsichtsamt fest; es übermittelt den Unternehmen einen Verteilungsplan und fordert sie auf, die Gebühren an die Bundeshauptkasse binnen einem Monat einzuzahlen. Nach Fristablauf können fällige Beträge wie öffentliche Abgaben eingezogen werden.

 

 

§ 102

Auferlegung barer Auslagen

 

Das Bundesaufsichtsamt kann bei einem Beweisverfahren, das durch unbegründete Anträge oder Beschwerden veranlaßt worden ist, sowie bei einem erfolglosen Rechtsmittel die baren Auslagen ganz oder teilweise den Antragstellern auferlegen.

 

 

§ 103

Veröffentlichungen

 

(1) Das Bundesaufsichtsamt veröffentlicht jährlich Mitteilungen über den Stand der seiner Aufsicht unterstellten Versicherungsunternehmen sowie über seine Wahrnehmungen auf dem Gebiet des Versicherungswesens.

 

(2) Ebenso veröffentlicht es fortlaufend seine Rechts- und Verwaltungsgrundsätze.

 

 

§ 103a

Statistische Daten für die Krankenversicherung

 

(1) Das Bundesaufsichtsamt veröffentlicht spätestens ab dem 1. Januar 1996 nicht tarifspezifische allgemeine Wahrscheinlichkeitstafeln und andere einschlägige statistische Daten für die Krankenversicherung im Sinne des § 12 Abs. 1.

 

(2) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die Krankenversicherung betreiben, sind verpflichtet, die für die Veröffentlichung nach Absatz 1 benötigten Daten anhand der Daten ihrer Versicherungsbestände dem Bundesaufsichtsamt jährlich mitzuteilen. In der in § 12c genannten Rechtsverordnung ist festzulegen, welche Versicherungsbestände und Daten hierbei zu berücksichtigen sind.

 

 

 

Va. Beaufsichtigung der Inhaber bedeutender Beteiligungen an einem Versicherungsunternehmen

 

 

§ 104

Umfang der Aufsicht über Inhaber bedeutender Beteiligungen

 

(1) 1Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung (§ 7a Abs. 2 Satz 3) an einem Erstversicherungsunternehmen zu erwerben, hat der Aufsichtsbehörde die Höhe der beabsichtigten Beteiligung unverzüglich anzuzeigen. 2In der Anzeige hat er die für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen sowie die Personen oder Unternehmen anzugeben, von denen er die entsprechenden Anteile erwerben will; auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat er die in § 5 Abs. 5 Nr. 6 Buchstabe c und d genannten Unterlagen einzureichen und auf seine Kosten durch einen von ihr zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. 3Ist der Erwerber eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, so ist, solange die bedeutende Beteiligung besteht, jeder neu bestellte gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter oder neue persönlich haftende Gesellschafter mit den für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen unverzüglich anzuzeigen. 4Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der Aufsichtsbehörde ferner unverzüglich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, daß die Schwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Nennkapitals erreicht oder überschritten werden, oder daß das Versicherungsunternehmen zu einem kontrollierten Unternehmen (§ 7a Abs. 2 Satz 8) wird.

 

(1a) Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Anzeige den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

 

1. der Anzeigende oder, wenn er juristische Person ist, ein gesetzlicher Vertreter oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, ein Gesellschafter nicht zuverlässig oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Erstversicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt,

 

2. das Erstversicherungsunternehmen durch die Begründung oder Erhöhung der Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen Unternehmensverbund eingebunden würde, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts oder durch mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen beeinträchtigen kann, oder

 

3. das Erstversicherungsunternehmen durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens eines Drittstaats im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 würde, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit nicht bereit ist.

 

Wird der Erwerb nicht untersagt, kann die Aufsichtsbehörde eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 oder 4 erstattet hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten Erwerbs an die Aufsichtsbehörde anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist hat diese Person oder Personenhandelsgesellschaft die Anzeige unverzüglich bei der Aufsichtsbehörde einzureichen.

 

(2) 1Sofern Tatsachen Anlaß zu Zweifeln geben, daß der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung den in § 7a Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Anforderungen genügt oder daß die Verbindung mit anderen Personen oder Unternehmen wegen der Struktur des Beteiligungsgeflechts oder mangelhafter wirtschaftlicher Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Erstversicherungsunternehmen möglich macht, kann die Aufsichtsbehörde die nach Absatz 1 Satz 2, zweiter Halbsatz zulässigen Maßnahmen ergreifen. 2Die Aufsichtsbehörde kann dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung sowie den von ihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung der Stimmrechte untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf, wenn

 

1. die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung nach Absatz 1a Satz 1 vorliegen,

 

2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 4 zur vorherigen Unterrichtung der Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist und diese Unterrichtung innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht nachgeholt hat oder

 

3. die Beteiligung entgegen Absatz 1a Satz 3 oder trotz einer vollziehbaren Untersagung nach Absatz 1a Satz 1 erworben oder erhöht worden ist.

 

3In den Fällen des Satzes 2 kann die Ausübung der Stimmrechte auf einen Treuhänder übertragen werden. 4Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens Rechnung zu tragen. 5In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 3 kann die Aufsichtsbehörde über die Maßnahmen nach Satz 2 hinaus einen Treuhänder mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen, beauftragen, wenn der Inhaber der bedeutenden Beteiligung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer von dieser bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Veräußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken. 6Der Treuhänder wird auf Antrag des Versicherungsunternehmens, eines an ihm Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde vom Gericht des Sitzes des Versicherungsunternehmens bestellt. 7Sind die Voraussetzungen des Satzes 2 entfallen, hat die Aufsichtsbehörde den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. 8Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. 9Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. 10Der Bund schießt die Auslagen und die Vergütung vor; für seine Aufwendungen haften dem Bund der betroffene Inhaber der bedeutenden Beteiligung und das Versicherungsunternehmen gesamtschuldnerisch.

(3) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Erstversicherungsunternehmen aufzugeben oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Nennkapitals abzusenken oder die Beteiligung so zu verändern, daß das Erstversicherungsunternehmen nicht mehr kontrolliertes Unternehmen ist, hat dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; dabei ist die verbleibende Höhe der Beteiligung anzugeben.

 

(4) 1Die Aufsichtsbehörde hat den Erwerb einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem Erstversicherungsunternehmen, durch den das Erstversicherungsunternehmen zu einem Tochterunternehmen eines Unternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 würde, vorläufig zu untersagen oder zu beschränken, wenn ein entsprechender Beschluß der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach Artikel 29b Abs. 4 der Richtlinie 73/239/EWG oder nach Artikel 32b Abs. 4 der Richtlinie 79/267/EWG zustande gekommen ist. 2Die vorläufige Untersagung oder Beschränkung darf drei Monate vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht überschreiten. 3Beschließt der Rat der Europäischen Gemeinschaften die Verlängerung der Frist nach Satz 2, so hat die Aufsichtsbehörde die Fristverlängerung zu beachten.

 

(5) (aufgehoben)

 

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der gemäß den Absätzen 1 und 3 einzureichenden Angaben zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist. 2Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen werden. 3Dieses erläßt die Vorschriften im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder.

 

 

 

Vb. Zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen,
die einer Versicherungsgruppe angehören

 

 

§ 104a

Definitionen

 

(1) Einer zusätzlichen Aufsicht unterliegen Erstversicherungsunternehmen,

 

1. die beteiligte Unternehmen mindestens eines Erstversicherungsunternehmens, Rückversicherungsunternehmens oder Versicherungsunternehmens eines Drittstaates sind (beteiligte Erstversicherungsunternehmen),

 

2. die Tochterunternehmen einer Versicherungs–Holdinggesellschaft, eines Rückversicherungsunternehmens oder eines Versicherungsunternehmens eines Drittstaates sind,

 

3. die Tochterunternehmen einer gemischten Versicherungs–Holdinggesellschaft sind.

 

(2) Im Sinne des Absatzes 1 sind

 

1. Beteiligte Unternehmen: Unternehmen, die entweder Mutterunternehmen sind oder die eine Beteiligung halten. Beteiligungen in diesem Sinne sind Anteile an anderen Unternehmen nach Maßgabe des § 271 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches oder das unmittelbare oder mittelbare Halten von mindestens 20 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals. Mutterunternehmen sind Unternehmen, die Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs sind, sowie alle Unternehmen, die tatsächlich einen beherrschenden Einfluß auf ein anderes Unternehmen ausüben, ohne dass es auf die Rechtsform oder den Sitz ankommt;

 

2. Tochterunternehmen: Unternehmen, die Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs sind oder Unternehmen, auf die ein Mutterunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluß ausübt, ohne dass es auf die Rechtsform oder den Sitz ankommt; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens angesehen;

 

3. Rückversicherungsunternehmen: Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht, von einem Erstversicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen abgegebene Risiken zu übernehmen und die weder Erstversicherungsunternehmen noch Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 sind;

 

4. Versicherungs–Holdinggesellschaften: Mutterunternehmen, deren Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen ist, wobei diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 sind und mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Erstversicherungsunternehmen ist;

 

5. Gemischte Versicherungs–Holdinggesellschaften: Mutterunternehmen, die weder Erstversicherungsunternehmen noch Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 noch Rückversicherungsunternehmen noch Versicherungs–Holdinggesellschaften sind, und zu deren Tochterunternehmen mindestens ein Erstversicherungsunternehmen zählt;

 

6. Versicherungsunternehmen eines Drittstaates: Unternehmen nach § 105 Abs. 1.

 

 

§ 104b

Einbezogene Unternehmen

 

(1) Für Erstversicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, gelten die §§ 104c bis h.

 

(2) Bei der zusätzlichen Beaufsichtigung werden berücksichtigt:

1. Verbundene Unternehmen des Erstversicherungsunternehmens,

2. Beteiligte Unternehmen des Erstversicherungsunternehmens,

3. Verbundene Unternehmen eines beteiligten Unternehmens des Erstversicherungsunternehmens.

Verbundene Unternehmen in diesem Sinne sind Tochterunternehmen (§ 104a Abs. 2 Nr. 2) oder andere Unternehmen, an denen eine Beteiligung im Sinne von § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 gehalten wird.

 

(3) Die Aufsichtsbehörde kann mit der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Fällen des Artikels 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen (ABl. EG Nr. L 330 S. 1) mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen vereinbaren, dass die zusätzliche Beaufsichtigung für ein Erstversicherungsunternehmen von dieser Behörde durchgeführt wird. Ist eine solche Vereinbarung getroffen, entfällt die zusätzliche Beaufsichtigung durch die deutsche Aufsichtsbehörde.

 

(4) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsunternehmen, die der zusätzlichen Aufsicht unterliegen, von den Verpflichtungen nach den §§ 104d bis 104 h hinsichtlich einzelner Mutter– und Tochterunternehmen sowie Beteiligungen freistellen, wenn die Einbeziehung dieser Unternehmen für die zusätzliche Beaufsichtigung ohne Bedeutung ist. Für einzelne gruppenangehörige Unternehmen ist eine Freistellung auch zulässig, wenn nach Auffassung der Aufsichtsbehörde die Einbeziehung ihrer finanziellen Situation in die Aufsicht ungeeignet oder irreführend wäre. Eine solche Freistellung ist für Beteiligungen und Tochter– oder Mutterunternehmen in Drittstaaten im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 auch zulässig, wenn nach Auffassung der Aufsichtsbehörde der Übermittlung der notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse im Wege stehen.

 

 

§ 104c

Instrumente der zusätzlichen Beaufsichtigung

 

(1) Die zusätzliche Beaufsichtigung umfasst eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

 

1. Offenlegung und Kontrolle von Informationen (§ 104d),

2. Beaufsichtigung gruppeninterner Geschäfte (§ 104e),

3. Überwachung der bereinigten Solvabilität (§§ 104g bis 104h).

 

(2) Für Unternehmen im Sinne von

 

1. § 104a Abs. 1 gelten die Bestimmungen über die Beaufsichtigung gruppeninterner Geschäfte nach § 104e sowie § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und 2,

 

2. § 104a Abs. 1 Nr. 1 und 2 gelten die Bestimmungen über die Berechnung der bereinigten Solvabilität nach den §§ 104g und 104h,

 

3. § 104a Abs. 1 Nr. 1 bestehen besondere Kontrollpflichten nach Maßgabe des § 104d.

§ 104d

Kontrollverfahren

 

Versicherungsunternehmen nach § 104a Abs. 1 Nr. 1 müssen über angemessene interne Kontrollverfahren für die Vorlage von Informationen und Auskünften, die für die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung des beteiligten Versicherungsunternehmens zweckdienlich sind, verfügen.

 

§ 104e

Geschäfte unter Versicherungsaufsicht

(1) Der Versicherungsaufsicht unterliegen Geschäfte zwischen einem Erstversicherungsunternehmen, das der zusätzlichen Aufsicht unterliegt (§ 104a Abs. 1), und seinen beteiligten Unternehmen (§ 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1), seinen verbundenen Unternehmen (§ 104b Abs. 2 Satz 2), den verbundenen Unternehmen eines seiner beteiligten Unternehmen oder einer natürlichen Person, die eine Beteiligung (§ 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2) an ihm selbst, an einem seiner verbundenen Unternehmen, an einem seiner beteiligten Unternehmen oder an einem verbundenen Unternehmen eines seiner beteiligten Unternehmen hält. Diese Geschäfte sind nach den Grundsätzen eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters unter Berücksichtigung der Belange der Versicherten zu führen.

 

(2) Geschäfte im Sinne des Absatzes 1 betreffen insbesondere

 

1. Darlehen,

2. Garantien und außerbilanzmäßige Geschäfte,

3. Eigenmittel im Sinne von § 53c,

4. Kapitalanlagen,

5. Rückversicherungsgeschäfte und

6. Kostenteilungsvereinbarungen.

 

(3) Das Versicherungsunternehmen, das der zusätzlichen Aufsicht unterliegt, hat der Aufsichtsbehörde über wichtige Geschäfte nach Absatz 1 einmal jährlich Bericht zu erstatten. Über Geschäfte nach Absatz 1, aus denen eine Gefährdung der Solvabilität des Versicherungsunternehmens droht, hat dieses ohne Aufforderung unverzüglich der Aufsichtsbehörde zu berichten.

 

 

§ 104f

Übermittlung von Daten

 

Rechtsvorschriften, die einer Übermittlung von Daten entgegenstehen, sind nicht anzuwenden auf die Übermittlung von Daten zwischen den Versicherungsunternehmen, die der zusätzlichen Aufsicht nach § 104a unterfallen, untereinander sowie ihren beteiligten Unternehmen und verbundenen Unternehmen (§ 104b Abs. 2 Satz 2), wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der Aufsicht nach Maßgabe der Richtlinie 98/78/EG über das Unternehmen mit Sitz im Ausland zu erfüllen. Die Aufsichtsbehörde kann einem Versicherungsunternehmen die Übermittlung von Daten in einen Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 untersagen.

 

 

§ 104g

Ermächtigungsgrundlage

 

(1) Für Erstversicherungsunternehmen, die gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 einer zusätzlichen Aufsicht unterliegen, wird zusätzlich zur Berechnung der Solvabilitätsspanne nach § 53c eine bereinigte Solvabilität berechnet.

 

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung der Richtlinie 98/78/EG die Grundsätze und die in Anhang I und II der Richtlinie genannten Methoden für die Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erstversicherungsunternehmens durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrats bedarf, näher zu bestimmen. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen werden. Dieses erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder; vor dem Erlass ist der Versicherungsbeirat zu hören.

 

 

§ 104h

Maßnahmen bei unzureichender bereinigter Solvabilität

 

Ergibt sich als Ergebnis der Berechnung nach § 104g oder aus der Berichterstattung gemäß § 104e Abs. 3, dass die bereinigte Solvabilität eines Versicherungsunternehmens unzureichend ist oder zu werden droht, ergreift die Aufsichtsbehörde geeignete Maßnahmen gemäß § 81 Abs. 2 und § 81b Abs. 1 und 2 auf der Ebene des betreffenden Versicherungsunternehmens.

 

 

§ 104i

Erstmalige Anwendung

 

Die Vorschriften der §§ 104a bis 104h finden erstmals Anwendung für die Rechnungslegung des nach dem 31. Dezember 2000 beginnenden Geschäftsjahres.

 

 

 

VI. Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland

 

1. Unternehmen mit Sitz
außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

 

 

§ 105

Erlaubnisvorbehalt

 

(1) Versicherungsunternehmen eines Drittstaates sind Unternehmen, die ihren Sitz in einem Drittstaat haben und eine behördliche Zulassung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 6 der Richtlinie 79/267/EWG benötigen würden, wenn sie ihren Sitz in einem Staat innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hätten. Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. Als Drittstaat gilt auch eine staatsähnliche Verwaltungseinheit mit selbständigen aufsichtsrechtlichen Befugnissen, soweit die Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts über die Freizügigkeit, das Niederlassungsrecht und die Dienstleistungsfreiheit keine Anwendung finden.

 

(2) Versicherungsunternehmen eines Drittstaates, die im Inland das Erstversicherungsgeschäft durch Mittelspersonen betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis.

 

(3) Für diese Unternehmen gelten die besonderen Vorschriften der §§ 106 bis 110 sowie ergänzend die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

 

 

§ 106

Niederlassung; Hauptbevollmächtigter

 

(1) (weggefallen)

 

(2) Die Unternehmen haben im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Niederlassung zu errichten und dort alle die Niederlassung betreffenden Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu halten. Die Vorschriften der §§ 13d bis 13f des Handelsgesetzbuchs über die Zweigniederlassung sind entsprechend anzuwenden. Für die Geschäftstätigkeit der Niederlassung ist gesondert Rechnung zu legen. §§ 55 und 55a gelten mit der Maßgabe, daß

 

1. auch Jahresabschluß und Lagebericht der Hauptniederlassung in deutscher Sprache jedem Versicherten auf Verlangen übersandt werden,

 

2. zum internen Bericht der im Sitzland des Unternehmens veröffentlichte Jahresabschluß und Lagebericht in der Sprache des Sitzlandes und in deutscher Sprache sowie auch der der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes vorgelegte Bericht in der Sprache des Sitzlandes gehören.

 

(3) Für die Niederlassung ist ein Hauptbevollmächtigter zu bestellen, der seinen Wohnsitz und ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben muß. Dieser hat die Pflichten und persönlichen Voraussetzungen zu erfüllen, die dieses Gesetz dem Vorstand eines Unternehmens mit Sitz im Inland auferlegt. Er gilt als ermächtigt, das Unternehmen Dritten gegenüber zu verpflichten, insbesondere Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern im Geltungsbereich dieses Gesetzes und über dort belegene Grundstücke abzuschließen sowie das Unternehmen bei Verwaltungsbehörden und vor Gerichten zu vertreten. Der Hauptbevollmächtigte ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

 

(4) Soweit nach den folgenden Vorschriften Sicherheiten gestellt werden müssen, kann sich das Bundesaufsichtsamt in den Bedingungen für die Rückgabe vorbehalten, über die Sicherheiten im Interesse der Versicherten zu verfügen.

 

 

§ 106a

(weggefallen)

 

 

§ 106b

Antrag; Verfahren

 

(1) Über den beim Bundesaufsichtsamt zu stellenden Antrag auf Erlaubnis entscheidet das Bundesministerium der Finanzen. Mit dem Antrag sind einzureichen

 

1. der Geschäftsplan und die in § 5 Abs. 4 Satz 3 und 4 und Abs. 5 genannten Angaben und Unterlagen für die Niederlassung einschließlich der Satzung des Unternehmens; zugleich sind die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs und eines Aufsichtsorgans zu benennen;

 

2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitzlandes darüber,

 

a) daß das Unternehmen an seinem Sitz unter seinem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden kann,

 

b) welche Versicherungssparten das Unternehmen zu betreiben befugt ist und welche Arten von Risiken es tatsächlich deckt;

 

3. die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre; besteht das Unternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es diese Unterlagen nur für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen.

 

(2) Die Anforderungen an die Kapitalausstattung richten sich nach § 8. Das Unternehmen hat sich zu verpflichten, Eigenmittel mindestens in Höhe einer Solvabilitätsspanne zu bilden, die sich nach dem Geschäftsumfang der Niederlassung bemißt. Diese Eigenmittel müssen bis zur Höhe des Garantiefonds im Geltungsbereich dieses Gesetzes, im übrigen im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen sein. Der Mindestbetrag des Garantiefonds darf 50 vom Hundert des nach § 53c Abs. 2 festgesetzten Betrages nicht unterschreiten. Das Unternehmen hat sich ferner zu verpflichten, die geforderten Sicherheiten (feste und bewegliche Kaution) zu stellen. Die feste Kaution beträgt mindestens 25 vom Hundert des nach § 53c Abs. 2 festgesetzten Mindestbetrages des Garantiefonds. Die feste Kaution wird auf die Eigenmittel angerechnet.

 

(3) Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Versicherungssparten oder ein anderes Gebiet im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgedehnt werden, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Die Genehmigung erteilt das Bundesaufsichtsamt.

 

(4) Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn

 

1. das Bundesaufsichtsamt sich nach Anhörung des Versicherungsbeirats gutachtlich äußert, daß keiner der Gründe des § 8 Abs. 1 zum Versagen der Erlaubnis vorliegt,

 

2. die Voraussetzungen des § 106 Abs. 2 und 3 erfüllt sind und

 

3. der als feste Kaution geforderte Betrag gestellt ist.

 

(5) Einem Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erhalten oder beantragt hat, kann auf Antrag widerruflich genehmigt werden,

 

1. daß die Solvabilitätsspanne auf der Grundlage seiner gesamten Geschäftstätigkeit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum berechnet wird,

 

2. daß Eigenmittel in Höhe des Garantiefonds in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen sein können, in dem das Unternehmen seine Tätigkeit ausübt,

 

3. daß es von der Verpflichtung befreit wird, im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Kaution zu stellen.

 

Die Genehmigung erteilt im Zusammenhang mit der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb das Bundesministerium der Finanzen, in den sonstigen Fällen das Bundesaufsichtsamt. Für den Widerruf der Genehmigung ist das Bundesaufsichtsamt zuständig.

 

(6) (weggefallen)

 

(7) Das Bundesaufsichtsamt widerruft die Erlaubnis, wenn

 

1. das Unternehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verliert,

 

2. im Falle des Absatzes 5 die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum widerrufen wird, weil die Eigenmittel unzureichend sind.

 

§ 87 bleibt unberührt. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erlaubnis widerrufen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint.

 

(8) Hat die für die Überwachung der Kapitalausstattung des Unternehmens für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständige Behörde Verfügungsbeschränkungen über Vermögensgegenstände des Unternehmens angeordnet, weil dessen Eigenmittel unzureichend sind, so trifft das Bundesaufsichtsamt auf Verlangen dieser Behörde entsprechende Maßnahmen für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermögensgegenstände. § 81b Abs. 4 bleibt unberührt.

 

 

§ 106c

Spartentrennung

 

Versicherungsunternehmen, welche die Lebensversicherung zugleich mit anderen Versicherungssparten betreiben, darf der Geschäftsbetrieb im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht für die Lebensversicherung erlaubt werden. Versicherungsunternehmen, die die Krankenversicherung zugleich mit anderen Versicherungssparten betreiben, können keine Erlaubnis zum Betrieb der Krankenversicherung nach § 12 Abs. 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhalten.

 

 

§ 107

Kumul von Vertriebswegen

 

Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1, denen der Geschäftsbetrieb nach § 105 erlaubt worden ist, dürfen die Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, sowie Versicherungsverträge über dort belegene Grundstücke nur durch Bevollmächtigte abschließen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnen.

 

 

§ 108

Bestandsübertragung

 

(1) Wird der Versicherungsbestand einer inländischen Niederlassung (§ 106 Abs. 2) auf die inländische Niederlassung eines Versicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 übertragen und wird die Kapitalausstattung der Niederlassung des letztgenannten Unternehmens von der Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens überwacht, so ist der nach § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 zu führende Nachweis über die Höhe der Eigenmittel des übernehmenden Unternehmens durch eine Bescheinigung dieser Behörde zu führen. Die von einer Niederlassung für den übertragenen Bestand gestellten Sicherheiten bleiben bestehen, sofern die für das übernehmende Unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt.

 

(2) Ein Vertrag, durch den der Versicherungsbestand einer Niederlassung (§ 106 Abs. 2) ganz oder teilweise auf ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens übertragen werden soll, bedarf der Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes. Sie darf nur erteilt werden, wenn der Nachweis, daß das übernehmende Unternehmen nach der Übertragung Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne besitzt, durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde des Sitzes geführt wird und die Aufsichtsbehörden der Staaten, in denen die Risiken des Versicherungsbestandes belegen sind, zustimmen.

 

(3) Für Verträge nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und 3 entsprechend.

 

 

§ 109

(weggefallen)

 

 

§ 110

Beschränkt anwendbare Vorschriften

 

(1) Die §§ 54 bis 54b, 54d, 65 und 66 Abs. 1 bis 3a und Abs. 5 bis 7 sowie die §§ 67 und 70 bis 79a gelten nur für das gemäß § 105 abgeschlossene Versicherungsgeschäft.

 

(2) Ein Treuhänder nach den §§ 70 bis 76 wird nicht bestellt. Der Deckungsstock für diese Versicherungen ist nach näherer Bestimmung des Bundesaufsichtsamts so sicherzustellen, daß nur mit seiner Genehmigung darüber verfügt werden kann.

 

 

2. Unternehmen mit Sitz
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

 

 

§ 110a

Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr

 

(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Herkunftsmitgliedstaat) mit Ausnahme der in § 110d genannten Unternehmen dürfen das Direktversicherungsgeschäft im Inland durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr durch Mittelspersonen nur nach Maßgabe des Absatzes 2 betreiben. § 13a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt sinngemäß.

 

(2) Will das Unternehmen seine Tätigkeit durch eine Niederlassung ausüben, hat die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates dem Bundesaufsichtsamt die in Artikel 10 Abs. 2, Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 73/239/EWG oder Richtlinie 79/267/EWG, jeweils in der Fassung von Artikel 32 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung oder Dritten Richtlinie Lebensversicherung, bezeichneten Angaben unter Benachrichtigung des Unternehmens zu übermitteln. Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Niederlassung ist erst zulässig, wenn seit Eingang dieser Benachrichtigung zwei Monate vergangen sind. Dies gilt nur, wenn das Bundesaufsichtsamt dem Unternehmen keinen früheren Zeitpunkt mitteilt. Änderungen des Inhalts der unter Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b, c und d der genannten Richtlinien bezeichneten Angaben teilt das Unternehmen dem Bundesaufsichtsamt und der Aufsichtsbehörde seines Sitzes einen Monat vor deren beabsichtigte Durchführung mit. Sind Erweiterungen der Geschäftstätigkeit damit verbunden, sind diese erst zulässig, wenn seit Eingang der Mitteilung des Unternehmens an das Bundesaufsichtsamt ein Monat vergangen ist.

 

(2a) Die Aufnahme oder Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Dienstleistungsverkehr ist erst zulässig, sobald die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates dem Bundesaufsichtsamt die in Artikel 16 Abs. 1 oder Artikel 17 der Zweiten Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. EG Nr. L 172 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 35 und 36 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung, und in Artikel 14 Abs. 1 oder Artikel 17 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (ABl. EG Nr. L 330 S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 35 und 36 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung, bezeichneten Angaben übermittelt und das Unternehmen hiervon in Kenntnis gesetzt hat.

 

(2b) Der Betrieb der Krankenversicherung im Sinne des § 12 Abs. 1 sowie von Pflichtversicherungen in den in den Absätzen 2 und 2a bezeichneten Fällen ist erst zulässig, wenn das Unternehmen dem Bundesaufsichtsamt die allgemeinen Versicherungsbedingungen eingereicht hat.

 

(3) Die Finanzaufsicht über diese Geschäftstätigkeit obliegt allein der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, die Aufsicht im übrigen auch dem Bundesaufsichtsamt. In Ausübung der Finanzaufsicht ist die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung des Bundesaufsichtsamts befugt, in den Geschäftsräumen der Niederlassung durch eigenes Personal oder durch Beauftragte Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen; § 81 Abs. 1 Satz 3 und § 83 Abs. 3 und 6 gelten entsprechend.

 

(4) Für die Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes nach Absatz 3 gelten neben den Absätzen 1 und 2 entsprechend

 

1. von den einleitenden Vorschriften (I.) § 1 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 2,

 

2. von den Vorschriften über die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (II.) §§ 10 und 10a mit der Maßgabe, dass in der Verbraucherinformation nach Anlage Teil D Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe h auch die Anschrift einer sonstigen Stelle anzugeben ist, an die sich der Versicherungsnehmer bei Beschwerden über den Versicherer nach dem ausländischen Recht wenden kann, §§ 11b, 11c, 12 Abs. 1, 4 bis 5, §§ 12a, 12b Abs. 1 bis 3, §§ 12c bis 12e und 13d Nr. 7,

 

3. von den Vorschriften über die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden (V.1.)

 

a) § 81 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4, Abs. 2, § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, Satz 2, Abs. 2, 4 und 5 Nr. 1 und 2, Abs. 6, §§ 89a und 93,

 

b) zusätzlich für eine bestehende Niederlassung § 81 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a und § 83 Abs. 3,

 

4. von den Vorschriften über Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland (VI.) § 106 Abs. 3 Satz 4 und § 111b Abs. 1 Satz 2 und 3.

 

 

§ 110b

Bei Lloyd’s vereinigte Einzelversicherer

 

(1) Die bei Lloyd's vereinigten Einzelversicherer dürfen eine Geschäftstätigkeit nur ausüben, wenn die Vereinigung im Namen der Einzelversicherer für den Fall der Zwangsvollstreckung in deren im Inland belegene Vermögenswerte darauf verzichtet, Rechte daraus herzuleiten, daß die Zwangsvollstreckung auch in Vermögenswerte von Einzelversicherern erfolgt, gegen die der Titel nicht wirkt; die Verzichtserklärung muß bis zur vollständigen Abwicklung der im Inland abgeschlossenen Versicherungsverträge unwiderruflich sein.

 

(2) Ansprüche aus dem im Inland über eine Niederlassung betriebenen Versicherungsgeschäft der bei Lloyd's vereinigten Einzelversicherer können nur durch und gegen den Hauptbevollmächtigten gerichtlich geltend gemacht werden. Ein gemäß Satz 1 erzielter Titel wirkt für und gegen die an dem Versicherungsgeschäft beteiligten Einzelversicherer. § 727 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden. Aus einem gegen den Hauptbevollmächtigten erzielten Titel kann in die von ihm verwalteten, im Inland belegenen Vermögenswerte aller in der Vereinigung zusammengeschlossenen Einzelversicherer vollstreckt werden.

 

 

§ 110c

(weggefallen)

 

 

§ 110d

Niederlassung

 

(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, die nicht den Richtlinien des Rats der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Versicherungswesens unterliegen und das Direktversicherungsgeschäft durch eine Niederlassung betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis. Über den Antrag entscheidet das Bundesaufsichtsamt.

 

(2) Für diese Unternehmen sind die Vorschriften der §§ 1 bis 104 mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

 

1. zusätzlich sind die Satzung des Unternehmens sowie die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre einzureichen; besteht das Unternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es diese Unterlagen nur für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen;

 

2. die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs sind zu benennen;

 

3. die die Niederlassung betreffenden Geschäftsunterlagen sind dort zur Verfügung zu halten;

 

4. die Anforderungen an die Kapitalausstattung richten sich nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; § 53c Abs. 2a bleibt unberührt;

 

5. § 14 Abs. 1a ist nicht anzuwenden.

 

Ferner gelten § 106 Abs. 3 und die §§ 106c und 110 Abs. 1 entsprechend.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Betrieb im Dienstleistungsverkehr durch Mittelspersonen erfolgen soll; die in Absatz 2 genannten Vorschriften gelten jedoch insoweit nicht, als sie eine Niederlassung voraussetzen.

 

 

§§ 110e bis 110i

(weggefallen)

 

 

§ 111

Dienstleistungsverkehr

 

(1) Unternehmen, die im Dienstleistungsverkehr ausschließlich die in der Anlage Teil A Nr. 4 bis 7 und 12 genannten Versicherungssparten sowie die dort unter Nr. 10 Buchstabe b genannte Risikoart betreiben, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes.

 

(2) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen ferner Unternehmen nicht, die sich an dem in Artikel 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag bezeichneten Versicherungsgeschäft im Wege der Mitversicherung beteiligen, wenn sie hierbei außer über den führenden Versicherer nicht über Sitz oder Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig sind und die Mitversicherung nicht die gesetzliche Haftpflichtversicherung im Zusammenhang mit Schäden durch Kernenergie oder Arzneimittel betrifft.

 

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

 

1. die Absätze 1 und 2 auf Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 für anwendbar zu erklären, wenn die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind und Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegenstehen,

 

2. zu bestimmen, dass die Vorschriften über ausländische Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auch auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 anzuwenden sind, sowie dieses im Bereich des Niederlassungsrechts oder des Dienstleistungsverkehrs auf Grund von Abkommen der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.

 

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 kann das Bundesministerium der Finanzen entsprechende Freistellungen auch im Einzelfall durch Verwaltungsakt gewähren.

 

 

 

VIa. Zusammenarbeit des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen
mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung

 

 

§ 111a

Unterrichtung über Rechtsvorschriften und Daten zur Krankenversicherung

 

(1) Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten fortlaufend über solche Rechtsvorschriften, die Versicherungsunternehmen mit Sitz in diesen Staaten bei Ausübung einer Geschäftstätigkeit nach § 110a Abs. 1 zu beachten haben und deren Befolgung in Wahrnehmung der Aufsicht mit Ausnahme der Finanzaufsicht (§ 110a Abs. 3 Satz 1, § 81 Abs. 1 Satz 1) überwacht wird. Vorschriften, die nicht gemäß Satz 1 bekanntgegeben wurden, teilt das Bundesaufsichtsamt innerhalb von zwei Monaten seit Zugang der in § 110a Abs. 2 oder Abs. 2a bezeichneten Angaben der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates mit.

 

(2) Das Bundesaufsichtsamt übermittelt die gemäß § 103a Abs. 1 veröffentlichten Daten zur Krankenversicherung den Aufsichtsbehörden der Herkunftsmitgliedstaaten.

 

 

§ 111b

Maßnahmen der Rechtsaufsicht

 

(1) Kommt ein Unternehmen bei einer Geschäftstätigkeit nach § 110a Abs. 1 Aufforderungen oder Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes nach § 81 Abs. 2 nicht nach, so unterrichtet das Bundesaufsichtsamt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates über die nach Satz 2 beabsichtigten Maßnahmen und ersucht um Zusammenarbeit. Bleibt dieses Ersuchen erfolglos und sind Versuche, Anordnungen mit Zwangsmitteln durchzusetzen oder wegen Zwangsgeld zu vollstrecken, aussichtslos oder erfolglos, kann das Bundesaufsichtsamt, wenn andere Maßnahmen nicht zum Ziel führen oder untunlich sind, die weitere Geschäftstätigkeit im Inland ganz oder teilweise untersagen (§ 81 Abs. 2, § 110a Abs. 4 Nr. 3). In dringenden Fällen können die in Satz 2 genannten Anordnungen ohne Unterrichtung der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates ergehen.

 

(2) Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates eine Niederlassung nach § 110a Abs. 3 Satz 2 zu prüfen, leistet das Bundesaufsichtsamt auf Verlangen Amtshilfe. Es kann sich an der Prüfung beteiligen; § 83 Abs. 3 und 6 gilt entsprechend.

 

(3) Hat das Bundesaufsichtsamt Gründe für die Annahme, daß die finanzielle Sicherheit eines nach § 110a Abs. 1 tätigen Unternehmens beeinträchtigt sein könnte, unterrichtet es hierüber die für die Finanzaufsicht zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates.

 

(4) Erlässt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates gegenüber einem Unternehmen Verfügungsbeschränkungen gemäß Artikel 20 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 73/239/EWG oder gemäß Artikel 24 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 79/267/EWG, so trifft das Bundesaufsichtsamt auf Ersuchen dieser Behörde hinsichtlich der im Inland belegenen und in dem Ersuchen bezeichneten Vermögenswerte des Unternehmens die gleichen Maßnahmen.

 

(5) Verliert ein nach § 110a Abs. 1 tätiges Unternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, so trifft das Bundesaufsichtsamt nach Unterrichtung durch die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates die zur Unterbindung der weiteren inländischen Geschäftstätigkeit geeigneten und erforderlichen Maßnahmen.

 

 

§ 111c

Maßnahmen der Finanzaufsicht

 

(1) Vor Erlaß einer Verfügungsbeschränkung nach § 81b Abs. 4 und nach Erlaß von Verfügungsbeschränkungen nach § 81b Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 unterrichtet das Bundesaufsichtsamt die Aufsichtsbehörden derjenigen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten, in denen das Unternehmen eine Niederlassung unterhält oder im Dienstleistungsverkehr tätig ist. Es kann diese Behörden ersuchen, hinsichtlich der in ihrem Staatsgebiet belegenen und in dem Ersuchen bezeichneten Vermögenswerte die gleichen Beschränkungen anzuordnen.

 

(2) Beabsichtigt das Bundesaufsichtsamt in Wahrnehmung der Finanzaufsicht in den Geschäftsräumen einer Niederlassung durch eigenes Personal oder durch Beauftragte Prüfungen vorzunehmen, so unterrichtet es hiervon die Aufsichtsbehörde des anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats. Das gleiche gilt, wenn es Anordnungen in bezug auf eine nach Absatz 1 Satz 1 ausgeübte Geschäftstätigkeit erläßt.

 

(2a) Ersucht die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats um Zusammenarbeit bei der Ausübung der Aufsicht, so trifft das Bundesaufsichtsamt die zweckdienlichen Maßnahmen unter Anwendung der §§ 81, 83, 84 und 93 und unterrichtet davon die ersuchende Behörde.

 

(3) Will die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats in einem Verfahren nach dessen Vorschriften über die Versicherungsaufsicht einem dort tätigen Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland ein Schriftstück übermitteln, ist die unmittelbare Übermittlung durch die Post nach den für den Postverkehr mit diesem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat geltenden Vorschriften zulässig. Zum Nachweis der Zustellung genügt die Versendung des Schriftstücks als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen "eigenhändig" und "Rückschein". Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig, wird die Zustellung durch das Bundesaufsichtsamt bewirkt.

 

(4) Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet die Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten vom Widerruf der Erlaubnis nach § 87. Ferner setzt es sich mit den Aufsichtsbehörden derjenigen Mitglied– oder Vertragsstaaten, in denen eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, wegen der nach § 87 Abs. 4 erforderlichen Maßnahmen ins Benehmen.

 

 

§ 111d

Bestandsübertragung

 

Ein Vertrag, durch den ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ganz oder teilweise einen Bestand an Versicherungsverträgen, die es gemäß § 110a Abs. 1 durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen hat, auf ein Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens übertragen will, bedarf zur Genehmigung durch die für das übertragende Unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates der Zustimmung des Bundesaufsichtsamts. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 14 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend. Betrifft der Versicherungsbestand einer Niederlassung keine im Inland belegenen Risiken, nimmt das Bundesaufsichtsamt zum Vertrag lediglich Stellung. Äußert sich das Bundesaufsichtsamt nicht innerhalb von drei Monaten zu dem Ersuchen um Zustimmung oder Stellungnahme, gilt dies als stillschweigende Zustimmung oder positive Stellungnahme.

 

 

§ 111e

Zusammenarbeit bei Versicherungsunternehmen mit Sitz in Drittstaaten

 

(1) Soll einem Antrag gemäß § 106b Abs. 5 stattgegeben werden, so bedarf es hierzu der Zustimmung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten, in denen das Unternehmen zugelassen oder ein Zulassungsverfahren anhängig ist.

 

(2) Das Bundesaufsichtsamt überwacht die Kapitalausstattung für den gesamten Umfang der Geschäftstätigkeit im Gebiet der Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten, die dem Antrag zugestimmt haben, wenn dies in dem Antrag vorgesehen ist.

 

(3) Überwacht das Bundesaufsichtsamt die Kapitalausstattung, so unterrichtet es die zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten von den nach § 81b Abs. 2 Satz 2 getroffenen Maßnahmen. Es kann diese Behörden ersuchen, die gleichen Maßnahmen zu treffen.

 

 

§ 111f

Informationspflicht und Zusammenarbeit der Aufsicht bei verbundenen Unternehmen

 

(1) Ist ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland mit einem Versicherungsunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unmittelbar oder mittelbar verbunden oder hat es mit einem solchen Unternehmen ein gemeinsames beteiligtes Unternehmen, teilt das Bundesaufsichtsamt der Aufsichtsbehörde des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates alle Informationen mit, die ihm für diese Behörde wesentlich erscheinen. Auf Anfrage der Aufsichtsbehörde dieses Staates übermittelt es darüber hinaus die Informationen, die zweckdienlich sind, um die Beaufsichtigung nach der Richtlinie 98/78/EG zu ermöglichen oder zu erleichtern.

 

(2) Für die Prüfung von im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung benötigten Informationen nach § 83 Abs. 1 Nr. 1a bei Tochterunternehmen, verbundenen Unternehmen, Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens des beaufsichtigten Versicherungsunternehmens in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ersucht das Bundesaufsichtsamt die zuständige Behörde des betreffenden Staates unter Mitteilung der beabsichtigten Maßnahmen um Zusammenarbeit.

 

(3) Stellt die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates ein Prüfungsersuchen im Sinne von Absatz 2 für ein entsprechendes Unternehmen mit Sitz im Inland, so leistet das Bundesaufsichtsamt Amtshilfe, indem es die Nachprüfung entweder selbst vornimmt oder die ersuchende Behörde zur Durchführung ermächtigt oder gestattet, dass die Nachprüfung von einem Wirtschaftsprüfer oder einem anderen Sachverständigen durchgeführt wird. Es kann sich an der Prüfung beteiligen; § 83 Abs. 3 und 6 gilt entsprechend.

 

 

 

VIb. Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

 

 

§ 111g

Umfang der Meldepflicht

 

(1) Die Aufsichtsbehörde meldet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

 

1. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 an ein Unternehmen, das Tochterunternehmen (§ 7a Abs. 2 Satz 6) eines Mutterunternehmens (§ 7a Abs. 2 Satz 7) mit Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist; die Struktur des Konzerns ist in der Mitteilung anzugeben;

 

2. den Erwerb einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen, durch den das Versicherungsunternehmen zu einem Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird;

 

3. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Errichtung einer Niederlassung oder der Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts im Dienstleistungsverkehr in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht zustande gekommen ist, weil die Aufsichtsbehörde die Unterlagen nach § 13b Abs. 1 Satz 2 oder § 13c Abs. 1 Satz 2 und 3 nicht an die Aufsichtsbehörde des anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats weitergeleitet hat;

 

4. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 111b Abs. 1 Satz 2 und 3 ergriffen wurden;

 

5. allgemeine Schwierigkeiten, die Versicherungsunternehmen bei der Errichtung von Niederlassungen, der Gründung von Tochterunternehmen oder in sonstiger Weise beim Betrieb von Versicherungsgeschäften in einem in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 haben;

 

6. auf Verlangen der Kommission den Erlaubnisantrag eines Unternehmens, das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist;

 

7. auf Verlangen der Kommission die nach § 104 gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen, durch den das Versicherungsunternehmen Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird;

 

8. die nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 festgesetzten Höchstzinssätze.

 

(2) Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nr. 6 und 7 bestehen nur, wenn die Kommission der Europäischen Gemeinschaften feststellt, daß in dem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3, Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft oder in anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens kein effektiver Marktzugang gestattet wird, der demjenigen vergleichbar ist, den die Europäische Gemeinschaft den Unternehmen dieses Staates gewährt, oder wenn die Kommission feststellt, daß die Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft oder anderen Vertragsstaaten in diesem Staat keine Inländerbehandlung erfahren. Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nr. 6 und 7 in Verbindung mit Satz 1 bestehen nicht mehr, wenn mit dem Staat ein Abkommen über den effektiven Marktzugang und die Inländerbehandlung der Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft oder in anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens abgeschlossen worden ist oder wenn Anträge auf Erlaubnis von Unternehmen mit Sitz in diesem Staat nicht mehr nach § 8 Abs. 3 ausgesetzt werden müssen.

 

 

 

VII. Bausparkassen

(weggefallen)

 

 

VII. Pensionsfonds

 

§ 114 Kapitalausstattung

 

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird zur Sicherstellung einer ausreichenden Solvabilität von Pensionsfonds ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen

 

1. über die Berechnung und die Höhe der Solvabilitätsspanne unter Berücksichtigung der Einstandspflicht des Arbeitgebers gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge;

 

2. über den für Pensionsfonds maßgeblichen Mindestbetrag des Garantiefonds und

 

3. darüber, was als Eigenmittel im Sinne von Absatz 1 anzusehen ist und in welchem Umfang sie auf die Solvabilitätsspanne angerechnet werden dürfen.

 

 

§ 115 Vermögensanlage

 

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit des jeweiligen Pensionsplans unter Berücksichtigung der Anlageformen des Artikels 21 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und der Festlegungen im Pensionsplan hinsichtlich des Anlagerisikos und des Trägers dieses Risikos durch Rechtsverordnung Einzelheiten nach Maßgabe des Absatzes 1 festzulegen. Dies beinhaltet insbesondere, quantitative und qualitative Vorgaben nach Maßgabe des Artikels 21 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung zur Anlage des gebundenen Vermögens, zu seiner Kongruenz und Belegenheit festzulegen sowie Anlagen beim Trägerunternehmen zu beschränken. Die dauernde Erfüllbarkeit eines Pensionsplans kann auch bei einer vorübergehenden Unterdeckung als gewährleistet angesehen werden, wenn diese 5 vom Hundert des Betrags der Rückstellungen nicht übersteigt und die Belange der Versorgungsanwärter und -empfänger gewährleistet sind. Zur Absicherung der vollständigen Bedeckung der Rückstellungen ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds erforderlich, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch den Arbeitgeber die Erfüllung der Nachschusspflicht zur vollständigen Deckung der Rückstellungen durch Bürgschaft oder Garantie eines geeigneten Kreditinstituts oder in anderer geeigneter Weise sichergestellt ist. Der Pensionsfonds hat dem Pensionssicherungsverein die Vereinbarung unverzüglich zur Kenntnis zu geben.

 

 

§ 116 Deckungsrückstellung

 

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Berechnung der Deckungsrückstellung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

 

1. einen oder mehrere Höchstwerte für den Rechnungszins festzusetzen;

 

2. die Grundsätze der versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung festzulegen.

 

Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen werden. Dieses erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.

 

(2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz zu erlassen.

 

 

§ 118 Gesonderte Verordnungen

 

§ 5 Abs. 6, § 11a Abs. 6, § 55a, § 57 Abs. 2, § 81c Abs. 3, § 104 Abs. 6 und § 104g Abs. 2 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt wird, auf ihrer Grundlage gesonderte Rechtsverordnungen für Pensionsfonds zu erlassen.

 

 

 

VIII. Übergangsvorschriften

 

 

§ 122

Fortsetzung des Geschäftsbetriebs

 

Die Versicherungsunternehmen, die am 1. Januar 1902 in einem oder in mehreren Ländern landesgesetzlich zum Geschäftsbetrieb befugt gewesen sind, bedürfen keiner Erlaubnis nach diesem Gesetz, wenn sie ihren Geschäftsbetrieb in den Grenzen fortsetzen, die sie bis zum 1. Januar 1902 eingehalten gehabt hatten oder die ihnen, wenn ihre Befugnis zum Geschäftsbetrieb auf besonderer Erlaubnis beruht hat, durch die Erlaubnis gezogen waren.

 

 

§ 123

Deckungsstockfähigkeit

 

Die am 29. Dezember 1974 nach Maßgabe der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Vorschriften und aufsichtsbehördlichen Anordnungen sowie auf Grund von Einzelgenehmigungen der Aufsichtsbehörde erworbenen Vermögenswerte können im gebundenen Vermögen verbleiben, im Deckungsstock jedoch nur, soweit sie bereits dem Deckungsstock zugeführt und in das Deckungsstockverzeichnis eingetragen waren.

 

 

§§ 124 bis 127

(weggefallen)

 

 

§ 128

(weggefallen)

 

 

§§ 129 bis 133a

(weggefallen)

 

 

§§ 133b bis 133e

(weggefallen)

 

 

§ 133f

(weggefallen)

 

 

§ 133g

(weggefallen)

 

 

 

IX. Straf- und Bußgeldvorschriften

 

 

§ 134

Falsche Angaben

 

Wer der Aufsichtsbehörde gegenüber falsche Angaben macht, um für ein Versicherungsunternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, die Verlängerung einer Erlaubnis oder die Genehmigung zu einer Änderung des Geschäftsplans oder zu einer Übertragung eines Versicherungsbestandes (§§ 14, 108) zu erlangen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

 

§§ 135 und 136

(weggefallen)

 

 

§ 137

Straftaten eines Prüfers

 

(1) Wer als Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis der Prüfung falsch berichtet oder erhebliche Umstände im Bericht verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

 

 

§ 138

Verletzung der Geheimhaltungspflicht

 

(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 333 des Handelsgesetzbuchs oder des § 404 des Aktiengesetzes, ein Geheimnis des Versicherungsunternehmens, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als

 

1. Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers nach § 341k in Verbindung mit § 319 des Handelsgesetzbuchs,

 

2. Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder Liquidator

 

bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet.

 

(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Versicherungsunternehmens verfolgt. Hat ein Mitglied des Vorstands oder ein Liquidator die Tat begangen, so ist der Aufsichtsrat, hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind der Vorstand oder die Liquidatoren antragsberechtigt.

 

 

§ 139

Falsche Erklärung über Deckungsrückstellung und Deckungsstock

 

(1) Wer als Verantwortlicher Aktuar eine versicherungsmathematische Bestätigung nach § 11a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 6 oder mit § 11d, 11e oder 110d Abs. 2 oder 3, oder nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 110d Abs. 2 oder 3, falsch abgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Treuhänder, der zur Überwachung eines Deckungsstocks bestellt ist, oder als Stellvertreter eines solchen Treuhänders (§ 70) eine Bestätigung nach § 73, auch in Verbindung mit § 110d Abs. 2 und 3, falsch abgibt.

 

 

§ 140

Unbefugte Geschäftstätigkeit

 

(1) Wer im Inland

 

1. ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1, § 105 Abs. 2 oder § 110d Abs. 1 Satz 1 das Versicherungsgeschäft betreibt,

 

2. entgegen § 110a Abs. 2 Satz 2 oder 5, Abs. 2a oder 2b eine Geschäftstätigkeit aufnimmt oder erweitert, eine Tätigkeit im Dienstleistungsverkehr aufnimmt oder ändert oder eine Krankenversicherung oder eine Pflichtversicherung betreibt oder

 

3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 111b Abs. 1 Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt,

 

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

 

 

§ 141

Unterlassene Anzeige der Zahlungsunfähigkeit

 

(1) Wer als Mitglied des Vorstands, als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs. 3) oder als Liquidator eines Versicherungsunternehmens entgegen § 88 Abs. 2 es unterläßt, der Aufsichtsbehörde die dort vorgeschriebene Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

 

 

§ 142

(weggefallen)

 

 

§ 143

Unrichtige Darstellung

 

Wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs. 3) oder als Liquidator eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit

 

1. in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand des Vereins oder in Vorträgen oder Auskünften vor der obersten Vertretung die Verhältnisse des Vereins unrichtig wiedergibt oder verschleiert oder

 

2. in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Prüfer des Versicherungsvereins zu geben sind, falsche Angaben macht oder die Verhältnisse des Vereins unrichtig wiedergibt oder verschleiert,

 

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, jedoch nur, wenn die Tat im Falle der Nummer 1 nicht in § 331 Nr. 1, im Falle der Nummer 2 nicht in § 331 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.

 

 

§ 144

Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungsbetriebs

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs. 3) oder als Liquidator eines Versicherungsunternehmens

 

1. die Verteilung eines entgegen den Vorschriften des Gesetzes oder dem genehmigten Geschäftsplan über die Bildung von Rückstellungen und Rücklagen ermittelten Gewinns vorschlägt oder zuläßt,

 

2. einer Vorschrift über die Anlage der Bestände des Deckungsstocks oder über die Berechnung, Buchung, Aufbewahrung oder Verwaltung der Deckungsrückstellung oder des Deckungsstocks (§§ 54a bis 54c, 65 bis 67, 77, 79, 110d Abs. 2 und 3) zuwiderhandelt oder eine Bescheinigung nach § 66 Abs. 6 Satz 6, auch in Verbindung mit § 110d Abs. 2 und 3, nicht oder nicht richtig erteilt,

 

3. dem genehmigten Geschäftsplan über die Anlegung von Geldbeständen zuwiderhandelt,

 

4. Geschäfte betreibt, die in dem genehmigten Geschäftsplan nicht vorgesehen sind, oder den Betrieb solcher Geschäfte zuläßt oder

 

5. einer Rechtsverordnung nach § 55a Abs. 1, auch in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Satz 4, zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

 

(1a) Ordnungswidrig handelt, wer

 

1. vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 6, § 12c, auch in Verbindung mit § 110a Abs. 4 Nr. 2, oder § 65 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 

2. vorsätzlich oder leichtfertig eine Anzeige nach § 13b Abs. 1 oder 4 Satz 1, § 13c Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, § 13d Nr. 1 bis 6, 7, auch in Verbindung mit § 110a Abs. 4 Nr. 2, oder Nr. 8, § 58 Abs. 2 Satz 1 oder § 104 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 erster Halbsatz, Satz 3 oder 4 oder Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 6, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

 

3. vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 59 Satz 1 eine Ausfertigung des Berichts des Abschlußprüfers nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

 

4. vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 81b Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder § 104 Abs. 1a Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 Satz 2 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt,

 

5. vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 83 Abs. 5a oder § 110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a, oder § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a, zuwiderhandelt,

 

6. entgegen § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 83 Abs. 5b Satz 1, das Wort nicht erteilt,

 

7. entgegen § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 83 Abs. 5b Satz 1, eine Einberufung oder Ankündigung nicht vornimmt,

 

8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 83 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 83 Abs. 5a oder § 110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a, eine Maßnahme nicht duldet,

 

9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 87 Abs. 6 zuwiderhandelt oder

 

10. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 103a Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12c eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 und des Absatzes 1a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark (ab 1.1.2002:) hundertfünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark (ab 1.1.2002:) fünfzigtausend Euro geahndet werden.

 

 

§ 144a

Unbefugte Versicherungsvermittlung

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1. im Inland einen Versicherungsvertrag für ein Unternehmen abschließt, das die zum Betrieb derartiger Versicherungsgeschäfte erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, seine Geschäftstätigkeit entgegen § 110a Abs. 2 Satz 2 oder 5 aufgenommen oder erweitert hat, entgegen § 110a Abs. 2a eine Tätigkeit im Dienstleistungsverkehr aufgenommen oder geändert hat, entgegen § 110a Abs. 2b eine Krankenversicherung oder eine Pflichtversicherung betreibt hat oder entgegen § 111b Abs. 1 Satz 2 oder 3 seine Geschäftstätigkeit fortführt,

 

2. den Abschluß eines Versicherungsvertrages für ein solches Unternehmen geschäftsmäßig vermittelt oder

 

3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 81 Abs. 2 Satz 3, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a, zuwiderhandelt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark (ab 1.1.2002:) Euro geahndet werden.

 

 

§ 144b

Ordnungswidrigkeiten beim Betrieb der Rechtsschutzversicherung

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

 

1. entgegen § 8a Abs. 3 Satz 2 zugleich für ein Versicherungsunternehmen tätig ist, das außer der Rechtsschutzversicherung andere Versicherungsgeschäfte betreibt,

 

2. entgegen § 8a Abs. 3 eine der Leistungsbearbeitung vergleichbare Tätigkeit für ein in Nummer 1 bezeichnetes Versicherungsunternehmen ausübt,

 

3. entgegen § 8a Abs. 4 Satz 1 Weisungen erteilt oder

 

4. entgegen § 8a Abs. 4 Satz 2 Angaben macht.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark (ab 1.1.2002:) Euro geahndet werden.

 

 

§ 145

Erstreckung der Strafdrohungen

 

Die Strafdrohungen der §§ 141 und 143 sowie die Bußgelddrohungen der §§ 144 und 144b gelten auch für die Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats sowie die Liquidatoren eines Vereins, der nach § 128 als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zu behandeln ist. Die Bußgelddrohung des § 144b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 gilt auch für den Hauptbevollmächtigten (§ 106 Abs. 3).

 

 

§ 145a

Zuständige Verwaltungsbehörde

 

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, soweit die Aufsicht über Versicherungsunternehmen dem Bundesaufsichtsamt zusteht.

 

 

§ 145b

Unterrichtung der Aufsichtsbehörde

 

(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Geschäftsleiter von Versicherungsunternehmen sowie Inhaber bedeutender Beteiligungen an Versicherungsunternehmen oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach den §§ 134, 137 bis 141, 143 und 145 dieses Gesetzes zum Gegenstand haben, im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen

 

1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,

 

2. den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls, wenn diesem nicht umgehend entsprochen wird, und

 

3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung

 

zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen geboten sind.

 

(2) 1Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf Mißstände in dem Geschäftsbetrieb eines Versicherungsunternehmens einschließlich des Außendienstes hindeuten, und ist deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen der Versicherungsaufsicht erforderlich, soll das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. 2Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.3Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit eines Geschäftsleiters oder Inhabers einer bedeutenden Beteiligung nach § 7a schließen lassen, deuten in der Regel auf Missstände im Geschäftsbetrieb hin.

 

(3) Betrifft eine Mitteilung nach Absatz 1 oder 2 ein Versicherungsunternehmen, über das die Aufsicht nach diesem Gesetz durch eine Landesbehörde ausgeübt wird, leitet das Bundesaufsichtsamt die Mitteilung unverzüglich an diese Behörde weiter.

 

X. Schlußvorschriften

§ 146

Ermächtigungsgrundlage

 

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß der Betrieb aller Versicherungsgeschäfte oder einzelner Arten von Versicherungsgeschäften mit dem in Artikel I Abs. 1 Buchstabe a bis c des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) bezeichneten Personenkreis ganz oder teilweise nicht den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt, soweit hierdurch im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Belange anderer Versicherter und die dauernde Erfüllbarkeit der sonstigen Versicherungsverträge nicht gefährdet werden.

 

 

§§ 147 bis 149

(weggefallen)

 

 

§ 150

Statistische Nachweisungen

 

Alle Unternehmen, die nach diesem Gesetz der Aufsicht unterliegen, haben dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen die von ihm erforderten Zählnachweise über ihren Geschäftsbetrieb einzureichen. Über die Art der Nachweise ist der Versicherungsbeirat zu hören.

 

 

§ 151

Statistische Angaben öffentlich–rechtlicher Versicherungsunternehmen

 

Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die nicht der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen, haben dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen auf Anforderung die gleichen statistischen Angaben über ihren Geschäftsbetrieb einzureichen wie Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen.

 

 

§ 152

Gegenseitige Unterrichtung der Aufsichtsbehörden

 

Das Bundesaufsichtsamt und die aufsichtsführenden Landesbehörden sind verpflichtet, ihre Rechts- und Verwaltungsgrundsätze sich gegenseitig mitzuteilen. Dies gilt auch für die Grundsätze, welche die Landesbehörden bei der Beaufsichtigung der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen aufstellen.

 

 

§ 153

(weggefallen)

 

 

§ 154

Landesrechtliche Vorschriften

 

(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften über die polizeiliche Überwachung der Feuerversicherungsverträge nach ihrem Abschluß und der Auszahlung von Brandentschädigungen.

 

(2) (weggefallen)

 

(3) Unberührt bleiben auch Verpflichtungen, die Feuerversicherungsunternehmen am 1. Januar 1901 in einem Lande nach Landesrecht oder auf Grund von Vereinbarungen mit Landesbehörden zur Übernahme gewisser Versicherungen oblagen, wenn das Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb in dem Lande fortgesetzt hat und fortsetzt oder ihm nach diesem Gesetz der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist. Die Erfüllung der Verpflichtungen überwacht die Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetz.

 

 

§ 155

(weggefallen)

 

 

§ 156

Entsprechende Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften

 

(1) § 34 Satz 1 und § 39 Abs. 3 gelten entsprechend auch für Versicherungsaktiengesellschaften.

 

(2) Für das Geschäftsführungsorgan öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen gelten die §§ 80 und 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes entsprechend. Für das Überwachungsorgan öffentlich–rechtlicher Versicherungsunternehmen gilt § 80 des Aktiengesetzes entsprechend.

 

 

§ 156a

Nichtanwendung auf bestimmte Versicherungsunternehmen

 

(1) § 5 Abs. 4 sowie die §§ 53c und 81b Abs. 1 und 2 gelten nicht für kleinere Vereine, wenn

 

1. ihre Satzung vorsieht, daß Nachschüsse vorbehalten sind oder Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen, und

 

2. ihre jährlichen Beiträge den durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgesetzten Betrag nicht übersteigen,

 

es sei denn, daß sie die Haftpflichtversicherung, die Kredit- und Kautionsversicherung oder die Lebensversicherung als Pensions- oder Sterbekassen betreiben. Für die in Satz 1 genannten Unternehmen bestimmt sich die Höhe der erforderlichen finanziellen Mittel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.

 

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung von Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Versicherungswesens durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 maßgebenden Betrag der jährlichen Beiträge festzusetzen.

 

(3) § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 findet auf Pensionskassen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung keine Anwendung, sobald die Unternehmen den nach § 53c Abs. 2a erlassenen Vorschriften über die Solvabilität genügen. In diesem Falle gelten, sofern es sich um kleinere Vereine handelt, abweichend von § 53 auch die §§ 29, 58 und 59 dieses Gesetzes; abweichend von § 11a Abs. 3 Nr. 2 hat der Verantwortliche Aktuar die versicherungsmathematische Bestätigung auch bei einem kleineren Verein abzugeben. § 11c ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß er auch für die nach dem 28. Juli 1994 entstandenen Versicherungsverhältnisse gilt, wenn diesen ein von der Aufsichtsbehörde genehmigter Geschäftsplan zugrundeliegt, der die in § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 genannten Bestandteile enthält; § 11b findet in diesen Fällen keine Anwendung. Die Satzung hat zu bestimmen, daß der Vorstand vom Aufsichtsrat oder vom obersten Organ zu bestellen ist. Die in den Sätzen 1 bis 4 genannten Vorschriften sind auf die einzelne Pensionskasse von dem Zeitpunkt an anzuwenden, in dem die Aufsichtsbehörde feststellt, daß die Pensionskasse die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt. Für Pensionskassen, die die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb bis zum 28. Juli 1994 erhalten haben, kann die Aufsichtsbehörde die Anwendung der in den Sätzen 1 bis 4 genannten Vorschriften bis zum 31. Dezember 1999 hinausschieben.

 

(4) Absatz 3 gilt nicht für Pensionskassen, die aufgrund eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages errichtete gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes sind.

 

(5) Für öffentlich-rechtliche Krankenversorgungseinrichtungen des Bundeseisenbahnvermögens, für die Postbeamtenkrankenkasse sowie für die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, die Bahnversicherungsanstalt – Abteilung B - und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost gilt dieses Gesetz nicht.

 

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber zu treffen, wann eine Pensionskasse als Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung anzusehen ist.

 

 

§ 157

Aufsichtsbehördliche Gestattung von Abweichungen

 

(1) Die Aufsichtsbehörde kann für die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb und die Geschäftsführung kleinerer Vereine Abweichungen von den §§ 11, 11a, 12, 55a und 66 gestatten. Das gleiche gilt für Abweichungen von § 10a Abs. 1 für Sterbekassen und für Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 nicht getroffen wurde. Abweichungen von § 11 kann die Aufsichtsbehörde auch für Pensionskassen, die nicht kleinere Vereine sind, gestatten.

 

(2) Soweit sich die Abweichungen auf die Geschäftsführung beziehen, können sie besonders davon abhängig gemacht werden, daß im Abstand von mehreren Jahren auf Kosten des Vereins der Geschäftsbetrieb und die Vermögenslage durch einen Sachverständigen geprüft werden und der Prüfungsbericht der Aufsichtsbehörde eingereicht wird.

 

 

§ 157a

Freistellung von der Aufsicht

 

(1) Die Aufsichtsbehörde kann Vereine auf Gegenseitigkeit, die nicht eingetragen zu werden brauchen, von der laufenden Aufsicht nach diesem Gesetz freistellen, wenn nach der Art der betriebenen Geschäfte und den sonstigen Umständen eine Beaufsichtigung zur Wahrung der Belange der Versicherten nicht erforderlich erscheint. Diese Voraussetzungen können insbesondere bei Vereinen mit örtlich eng begrenztem Wirkungskreis, geringer Mitgliederzahl und geringem Beitragsaufkommen vorliegen.

 

(2) Die Freistellung nach Absatz 1 kann befristet und mit Auflagen versehen werden; sie ist zu widerrufen, wenn der Aufsichtsbehörde bekannt wird, daß die Voraussetzungen der Freistellung entfallen sind.

 

(3) Hat die Aufsichtsbehörde eine Freistellung nach Absatz 1 vorgenommen, so sind nicht anzuwenden die Vorschriften der §§ 13, 14, 22 Abs. 4 und des § 37 sowie der §§ 53c bis 104 mit Ausnahme der Vorschriften des § 83 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 5 und 6 sowie der §§ 89a und 93, soweit die Auflagen nach Absatz 2 oder die genannten Rechte der Aufsichtsbehörde nach § 83 durchgesetzt werden sollen; eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz ist nicht zulässig.

 

§ 158

(weggefallen)

 

§ 159

Entsprechende Anwendung auf Versicherungseinrichtungen der Berufsgenossenschaften
und nicht aufsichtspflichtige Unternehmen

 

(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung über Einrichtungen der in § 140 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Art sowie über deren Satzungen und Geschäftspläne bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 5 Abs. 1 bis 3 und § 8 gelten hierfür entsprechend. Im übrigen gelten für diese Einrichtungen § 13 Abs. 1, die §§ 14, 54 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a und Satz 2, § 55 Abs. 1 und 2, § 55a sowie die §§ 81, 81a, 82 bis 84, 86, 88 und 89 entsprechend.

 

(2) (weggefallen)

 

(3) Soweit in anderen Vorschriften bestimmt ist, daß Bestimmungen dieses Gesetzes auf Unternehmen, die nicht mehr unter § 1 fallen, entsprechend anzuwenden sind, bleiben diese Vorschriften unberührt.

 

 

§ 160

Teilbestandsvorschriften in der Unfallversicherung

 

(1) bis (4) (weggefallen)

 

(5) Unternehmen, die im Rahmen eines einheitlichen Vertrages Risiken decken, die den in der Anlage Teil A Nr. 1 und 19 genannten Versicherungssparten zuzuordnen sind, dürfen den Unfallversicherungsteil dieser Verträge auf ein anderes Unternehmen übertragen. § 14 gilt entsprechend.

 

§ 161

(weggefallen)

 

XI. Übergangsvorschriften zur Durchführung der Währungs-, Wirtschafts-

und Sozialunion mit der Deutschen Demokratischen Republik

(weggefallen)

 

Anlage

 

A. Einteilung der Risiken nach Versicherungssparten

1. Unfall

a) Summenversicherung

b) Kostenversicherung

c) kombinierte Leistungen

d) Personenbeförderung

 

2. Krankheit

a) Tagegeld

b) Kostenversicherung

c) kombinierte Leistungen

 

3. Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)

Sämtliche Schäden an:

a) Kraftfahrzeugen

b) Landfahrzeugen ohne eigenen Antrieb

 

4. Schienenfahrzeug-Kasko

Sämtliche Schäden an Schienenfahrzeugen

 

5. Luftfahrzeug-Kasko

Sämtliche Schäden an Luftfahrzeugen

 

6. See-, Binnensee- und Flußschiffahrts-Kasko

Sämtliche Schäden an:

a) Flußschiffen

b) Binnenseeschiffen

c) Seeschiffen

 

7. Transportgüter

Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel

 

8. Feuer und Elementarschäden

Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die verursacht werden durch:

a) Feuer

b) Explosion

c) Sturm

d) andere Elementarschäden außer Sturm

e) Kernenergie

f) Bodensenkungen und Erdrutsch

 

9. Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden

Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die außer durch Hagel oder Frost durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht unter Nummer 8 erfaßt sind

 

10. Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb

a) Kraftfahrzeughaftpflicht

b) Haftpflicht aus Landtransporten

c) sonstige

 

11. Luftfahrzeughaftpflicht

Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Luftfahrzeugen ergibt

 

12. See-, Binnensee- und Flußschiffahrtshaftpflicht

Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Flußschiffen, Binnenseeschiffen und Seeschiffen ergibt

 

13. Allgemeine Haftpflicht

Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die Nummern 10 bis 12 fallen

 

14. Kredit

a) allgemeine Zahlungsunfähigkeit

b) Ausfuhrkredit

c) Abzahlungsgeschäfte

d) Hypothekendarlehen

e) landwirtschaftliche Darlehen

 

15. Kaution

 

16. Verschiedene finanzielle Verluste

a) Berufsrisiken

b) ungenügende Einkommen (allgemein)

c) Schlechtwetter

d) Gewinnausfall

e) laufende Unkosten allgemeiner Art

f) unvorhergesehene Geschäftsunkosten

g) Wertverluste

h) Miet- oder Einkommensausfall

i) indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits erwähnten

j) nichtkommerzielle Geldverluste

k) sonstige finanzielle Verluste

 

17. Rechtsschutz

 

18. Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden

a) auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigem Aufenthaltsort,

b) unter anderen Bedingungen, sofern die Risiken nicht unter andere Versicherungssparten fallen

 

19. Leben

(soweit nicht unter den Nummern 20 bis 24 aufgeführt)

 

20. Heirats- und Geburtenversicherung

 

21. Fondsgebundene Lebensversicherung

 

22. Tontinengeschäfte

 

23. Kapitalisierungsgeschäfte

 

24. Geschäfte der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen

 

 

B. Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für mehrere Sparten erteilt wird

 

Umfaßt die Zulassung zugleich

 

a) die Nummern 1 Buchstabe d, 3, 7 und 10 Buchstabe a, so wird sie unter der Bezeichnung "Kraftfahrtversicherung" erteilt;

 

b) die Nummern 1 Buchstabe d, 4, 6, 7 und 12, so wird sie unter der Bezeichnung "See- und Transportversicherung" erteilt;

 

c) die Nummern 1 Buchstabe d, 5, 7 und 11, so wird sie unter der Bezeichnung "Luftfahrtversicherung" erteilt;

 

d) die Nummern 8 und 9, so wird sie unter der Bezeichnung "Feuer- und andere Sachschäden" erteilt;

 

e) die Nummern 10 bis 13, so wird sie unter der Bezeichnung "Haftpflicht" erteilt;

 

f) die Nummern 14 und 15, so wird sie unter der Bezeichnung "Kredit und Kaution" erteilt;

 

g) die Nummern 1, 3 bis 13 und 16, so wird sie unter der Bezeichnung "Schaden- und Unfallversicherung" erteilt

 

 

C. Kongruenzregeln

 

1. Ist die Deckung eines Versicherungsvertrages in einer bestimmten Währung ausgedrückt, so gelten die Verpflichtungen als in dieser Währung bestehend.

 

2. Ist die Deckung eines Vertrages nicht in einer Währung ausgedrückt, so gelten die Verpflichtungen als in der Währung des Landes bestehend, in dem das Risiko belegen ist. Die Währung, in der die Prämie ausgedrückt ist, kann zugrunde gelegt werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, insbesondere wenn es bereits bei Vertragsschluß wahrscheinlich ist, daß ein Schaden in dieser Währung geregelt werden wird.

 

3. Die Währung, die ein Versicherungsunternehmen nach seinen Erfahrungen als die wahrscheinlichste für die Erfüllung betrachtet oder mangels solcher Erfahrungen die Währung des Landes, in dem es sich niedergelassen hat, kann, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, bei folgenden Risiken zugrunde gelegt werden:

 

a) bei den in der Anlage Teil A Nr. 4 bis 7, 11 bis 13 (nur Herstellerhaftpflicht) genannten Versicherungssparten,

 

b) bei anderen Versicherungssparten, wenn entsprechend der Art der Risiken die Erfüllung in einer anderen Währung als derjenigen erfolgen muß, die sich aus der Anwendung der vorgenannten Regeln ergeben würde.

 

4. Wird einem Versicherungsunternehmen ein Schaden gemeldet und ist dieser in einer anderen als der sich aus der Anwendung der vorstehenden Regeln ergebenden Währung zu regeln, so gelten die Verpflichtungen als in dieser Währung bestehend, insbesondere in der Währung, in welcher die von dem Versicherungsunternehmen zu erbringende Leistung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer bestimmt worden ist.

 

5. Wird ein Schaden in einer dem Versicherungsunternehmen vorher bekannten Währung festgestellt, kann die Verpflichtung als in dieser Währung bestehend angesehen werden, auch wenn sie nicht die sich aus der Anwendung der vorstehenden Regeln ergebende Währung ist.

 

6. Das gebundene Vermögen braucht nicht in Vermögenswerten angelegt zu werden, die auf die gleiche Währung lauten, in der die Verpflichtungen bestehen, wenn

 

a) es sich nicht um eine Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum handelt und sich die betreffende Währung nicht zur Anlage eignet, insbesondere weil sie Transferbeschränkungen unterliegt,

 

b) das anzulegende Deckungsstockvermögen und das anzulegende übrige gebundene Vermögen nicht mehr als jeweils 20 vom Hundert der Verpflichtungen in einer bestimmten Währung betrifft oder

 

c) bei Anwendung der nach den Nummern 1 bis 5 geltenden Regeln in einer bestimmten Währung Vermögenswerte angelegt werden müßten, die nicht mehr als 7 vom Hundert der in anderen Währungen vorhandenen Vermögenswerte des Unternehmens ausmachen.

 

7. Soweit nach den vorstehenden Regeln das übrige gebundene Vermögen in Vermögenswerten anzulegen ist, die auf die Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, dessen Währung nicht der Euro ist, oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum lauten, kann die Anlage bis zu 50 vom Hundert in auf Euro lautenden Vermögenswerten erfolgen, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung gerechtfertigt ist.

 

 

D. Verbraucherinformation

 

Abschnitt I

 

Vor Abschluß von Versicherungsverträgen nach § 10a Abs. 1 von Versicherungsunternehmen zu erteilende Verbraucherinformation

 

1. Für alle Versicherungssparten notwendige Verbraucherinformation

 

a) Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll;

 

b) die für das Versicherungsverhältnis geltenden allgemeinen Versicherungsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechts;

 

c) Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers, sofern keine allgemeinen Versicherungsbedingungen oder Tarifbestimmungen verwendet werden;

 

d) Angaben zur Laufzeit des Versicherungsverhältnisses;

 

e) Angaben über die Prämienhöhe, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, und über die Prämienzahlungsweise sowie Angaben über etwaige Nebengebühren und -kosten und Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages;

 

f) Angaben über die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;

 

g) Belehrung über das Recht zum Widerruf oder zum Rücktritt;

 

h) die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde, an die sich der Versicherungsnehmer bei Beschwerden über den Versicherer wenden kann.

 

2. Bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr zusätzlich notwendige Verbraucherinformation

 

a) Angaben über die für die Überschußermittlung und Überschußbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe;

 

b) Angabe der Rückkaufswerte;

 

c) Angaben über den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung und über die Leistungen aus prämienfreier Versicherung;

 

d) Angaben über das Ausmaß, in dem die Leistungen nach Buchstabe b und c garantiert sind;

 

e) bei fondsgebundenen Versicherungen Angaben über den der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte;

 

f) allgemeine Angaben über die für diese Versicherungsart geltende Steuerregelung.

 

 

3. Bei Krankenversicherungen nach § 12a zusätzlich notwendige Verbraucherinformation

 

a) Angaben über die Auswirkungen steigender Krankheitskosten auf die zukünftige Beitragsentwicklung;

 

b) Hinweise auf Möglichkeiten zur Beitragsbegrenzung im Alter;

 

c) Hinweis darauf, daß eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung in fortgeschrittenem Alter in der Regel ausgeschlossen ist.

 

 

Abschnitt II

 

Während der Laufzeit eines Versicherungsvertrages nach § 10a Abs. 1 vom Versicherungsunternehmen zu erteilende Verbraucherinformation

1. Änderungen von Namen, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen worden ist;

 

2. Änderungen bei der nach Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe c bis e und Nr. 2 Buchstabe a bis e erteilten Verbraucherinformation, sofern sie sich aus Änderungen von Rechtsvorschriften ergeben;

 

3. jährliche Mitteilung über den Stand der Überschußbeteiligung in der Lebensversicherung und Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr;

 

4. in der Krankenversicherung nach § 12 Abs. 1 bei jeder Prämienerhöhung Hinweis auf das Bestehen des Umstufungsrechts unter Beifügung des Textes der gesetzlichen Regelung. Bei Versicherten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist der Versicherungsnehmer auf Tarife, die gleiche Leistungsbereiche enthalten wie die bisher vereinbarten Tarife und bei denen eine Umstufung zu einer Prämienreduzierung führen würde, hinzuweisen. Dieser Hinweis muß Tarife enthalten, die bei verständiger Würdigung der Interessen des Versicherungsnehmers für eine Umstufung besonders in Betracht kommen; jedoch dürfen nicht mehr als zehn Tarife genannt werden. Dabei ist jeweils anzugeben, welche Prämien für die versicherten Personen zu zahlen wären, wenn sie in diese Tarife wechseln würden. Darüber hinaus ist ein Hinweis auf die Möglichkeit des Wechsels in den Standardtarif anzugeben. Es sind die Voraussetzungen des Wechsels und die Prämie, die im Standardtarif zu zahlen wäre, mitzuteilen.


 

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