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Versicherungsaufsichtsgesetz
- VAG
(Gesetz
über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen)
Inhaltsverzeichnis
I.
Einleitende Vorschriften ( §§ 1
- 4 )
II. Erlaubnis
zum Geschäftsbetrieb ( §§ 5 - 14a
)
III. Versicherungsvereine
auf Gegenseitigkeit ( §§ 15 - 53b
)
IV. Geschäftsführung
der Versicherungsunternehmen ( §§
53c - 80 )
V. Beaufsichtigung
der Versicherungsunternehmen ( §§
81 - 104i )
VI. Versicherungsunternehmen
mit Sitz im Ausland ( §§ 105 - 111g
)
VII. Pensionsfonds
( §§ 112 - 121 )
VIII. Übergangsvorschriften
( §§ 122 - 133g )
IX. Straf-
und Bußgeldvorschriften ( §§ 134
- 145b )
X. Schlußvorschriften
( §§ 146 - 161 )
XI. Übergangsvorschriften
DDR ( weggefallen )
Anlage
I.
Einleitende Vorschriften
§ 1
Aufsichtspflichtige Unternehmen
(1)
Der Aufsicht nach diesem Gesetz
unterliegen Unternehmen, die den
Betrieb von Versicherungsgeschäften
zum Gegenstand haben und nicht Träger
der Sozialversicherung sind (Versicherungsunternehmen).
(2)
Für Unternehmen, die ausschließlich
die Rückversicherung betreiben und
nicht die Rechtsform eines Versicherungsvereins
auf Gegenseitigkeit haben, gelten
nur die §§ 55 bis 59,
83, 84, 89a, 93 sowie die §§ 101
bis 103, 104,
137, 138 und 150; § 2
gilt
entsprechend. Für öffentlich-rechtliche
Versicherungsunternehmen des öffentlichen
Dienstes oder der Kirchen, die ausschließlich
die Alters-, Invaliditäts- oder
Hinterbliebenenversorgung zum Gegenstand
haben, gelten nur § 13 Abs. 1,
die §§ 14, 54 Abs. 2 Satz 1
Buchstabe a und Satz 2,
§ 55 Abs. 1 und 2,
§ 55a sowie die §§ 81,
81a, 82, 83, 86, 88, 89, 89a und 93;
für die nach Landesrecht errichteten
und der Landesaufsicht unterliegenden
Versicherungsunternehmen dieser
Art kann das Landesrecht Abweichendes
bestimmen. Das Bundesministerium
der Finanzen wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf,
öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen
im Sinne des Satzes 2, die
nicht der Landesaufsicht unterliegen,
von der Aufsicht nach diesem Gesetz
freizustellen, wenn nach den gesetzlichen
Vorschriften über die Errichtung
der Unternehmen oder den zwischen
den Unternehmen und ihren Trägern
bestehenden Vereinbarungen eine
Beaufsichtigung zur Wahrung der
Belange der Versicherten nicht erforderlich
erscheint.
(3)
Der Aufsicht nach diesem Gesetz
unterliegen nicht
1.
Personenvereinigungen, die ihren
Mitgliedern, ohne daß diese einen
Rechtsanspruch haben, Unterstützungen
gewähren, insbesondere die Unterstützungseinrichtungen
und Unterstützungsvereine der Berufsverbände;
1a.
die auf Grund der Handwerksordnung
von Innungen errichteten Unterstützungskassen;
2.
rechtsfähige Zusammenschlüsse von
Industrie- und Handelskammern mit
Verbänden der Wirtschaft, wenn diese
Zusammenschlüsse den Zweck verfolgen,
die Versorgungslasten, die ihren
Mitgliedern aus Versorgungszusagen
erwachsen, im Wege der Umlegung
auszugleichen, und diese Zusammenschlüsse
ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche
Verleihung erlangt haben;
3.
nichtrechtsfähige Zusammenschlüsse
von Gemeinden und Gemeindeverbänden,
soweit sie bezwecken, durch Umlegung
Schäden folgender Art aus Risiken
ihrer Mitglieder und solcher zur
Erfüllung öffentlicher Aufgaben
betriebener Unternehmen auszugleichen,
an denen ein oder mehrere kommunale
Mitglieder oder - in den Fällen
des Buchstabens b - sonstige
Gebietskörperschaften mit mindestens
50 vom Hundert beteiligt sind:
a)
Schäden, für welche die Mitglieder
oder ihre Bediensteten auf Grund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
von Dritten verantwortlich gemacht
werden können,
b)
Schäden aus der Haltung von Kraftfahrzeugen,
c)
Leistungen aus der kommunalen Unfallfürsorge;
4.
Körperschaften und Anstalten des
öffentlichen Rechts, bei denen Versicherungsverhältnisse
unmittelbar kraft Gesetzes entstehen
oder infolge eines gesetzlichen
Zwanges genommen werden müssen;
5.
Unternehmen mit örtlich eng begrenztem
Wirkungsbereich, die für den Fall
eines ungewissen Ereignisses gegen
Pauschalentgelt Leistungen übernehmen,
sofern diese nicht in einer Geldleistung,
einer Kostenübernahme oder einer
Haftungsfreistellung gegenüber Dritten
bestehen.
(4)
Die in der Anlage Teil A Nr. 23
und 24 genannten Geschäfte
fallen nur dann in den Anwendungsbereich
dieses Gesetzes, wenn sie von Versicherungsunternehmen
betrieben werden, denen die Erlaubnis
für eine der in der Anlage Teil A
Nr. 19 bis 21 genannten
Versicherungssparten erteilt wurde;
in diesem Fall werden sie Lebensversicherungsgeschäften
gleichgestellt. Als Kapitalisierungsgeschäfte
(Anlage Teil A Nr. 23)
gelten Geschäfte, bei denen unter
Anwendung eines mathematischen Verfahrens
die im voraus festgesetzten einmaligen
oder wiederkehrenden Prämien und
die übernommenen Verpflichtungen
nach Dauer und Höhe festgelegt sind.
Geschäfte nach der Anlage Teil A
Nr. 24 bestehen in der Verwaltung
von Versorgungseinrichtungen, die
Leistungen im Todes- oder Erlebensfall
oder bei Arbeitseinstellung oder
bei Minderung der Erwerbsfähigkeit
vorsehen, einschließlich der Anlage
und Verwaltung der Vermögenswerte.
Bei Geschäften nach Satz 3
dürfen die Versicherungsunternehmen
im Zusammenhang mit der Verwaltung
auch Garantiezusagen für die Erhaltung
des verwalteten Kapitals und das
Erreichen einer Mindestverzinsung
abgeben. Sterbekassen dürfen die
in den Sätzen 1 bis 4,
Pensionskassen die in den Sätzen 1,
2 und 4 genannten Geschäfte
nicht betreiben.
§ 2
Feststellung
der Aufsichtspflicht
Ob
ein Unternehmen nach § 1 der
Aufsicht unterliegt, entscheidet
die Aufsichtsbehörde; die Entscheidung
bindet die Verwaltungsbehörden.
Eine vor dem 1. April 1931
ergangene Entscheidung eines Gerichts
oder einer Verwaltungsbehörde steht
einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde
nicht entgegen.
§ 3
Organe
öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen
Soweit
in diesem Gesetz Vorschriften für
den Vorstand oder den Aufsichtsrat
getroffen sind und öffentlich-rechtliche
Versicherungsunternehmen Organe
mit dieser Bezeichnung nicht besitzen,
tritt an die Stelle des Vorstands
das entsprechende Geschäftsführungsorgan
und an die Stelle des Aufsichtsrats
das entsprechende Überwachungsorgan.
§ 4
Führen
von Bezeichnungen
(1)
Die Bezeichnung "Versicherung",
"Versicherer", "Assekuranz",
"Rückversicherung", "Rückversicherer"
und entsprechende fremdsprachliche
Bezeichnungen sowie eine Bezeichnung,
in der eines dieser Worte enthalten
ist, dürfen in der Firma, als Zusatz
zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks
oder zu Werbezwecken nur Versicherungsunternehmen
im Sinne von § 1 Abs. 1
und 2 sowie deren Verbände
führen, soweit durch Gesetz nichts
anderes bestimmt ist. Versicherungsvermittler
dürfen die in Satz 1 genannten
Bezeichnungen nur führen, wenn sie
mit einem die Vermittlereigenschaft
klarstellenden Zusatz versehen sind.
(2)
In Zweifelsfällen entscheidet das
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen,
ob ein Unternehmen zur Führung der
in Absatz 1 genannten Bezeichnungen
befugt ist. Es hat seine Entscheidung
dem Registergericht mitzuteilen.
(3)
Führt ein Unternehmen eine Firma
oder einen Zusatz zur Firma, deren
Gebrauch nach Absatz 1 unzulässig
ist oder verwendet ein Unternehmen
eine solche Bezeichnung, so hat
das Registergericht die Firma, den
Zusatz zur Firma oder den Unternehmensgegenstand
von Amts wegen zu löschen; § 142
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
und 3 sowie § 143 des
Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
gelten entsprechend. Das Unternehmen
ist zur Unterlassung des Gebrauchs
der Firma, des Zusatzes zur Firma
oder des Unternehmensgegenstandes
durch Festsetzung von Ordnungsgeld
anzuhalten; § 140 des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
II. Erlaubnis
zum Geschäftsbetrieb
§ 5
Erlaubnis;
Antrag; einzureichende Unterlagen
(1)
Versicherungsunternehmen bedürfen
zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis
der Aufsichtsbehörde.
(2)
Mit dem Antrag auf Erlaubnis ist
der Geschäftsplan einzureichen;
er hat den Zweck und die Einrichtung
des Unternehmens, das Gebiet des
beabsichtigten Geschäftsbetriebs
sowie namentlich auch die Verhältnisse
klarzulegen, woraus sich die künftigen
Verpflichtungen des Unternehmens
als dauernd erfüllbar ergeben sollen.
(3)
Als Bestandteil des Geschäftsplans
sind einzureichen
1.
die Satzung, soweit sie sich nicht
auf allgemeine Versicherungsbedingungen
bezieht,
2.
Angaben darüber, welche Versicherungssparten
betrieben und welche Risiken einer
Versicherungssparte gedeckt werden
sollen; bei Pensions- und Sterbekassen
die allgemeinen Versicherungsbedingungen
sowie die fachlichen Geschäftsunterlagen,
namentlich die Tarife und die Grundsätze
für die Berechnung der Prämien und
der mathematischen Rückstellungen
einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen,
mathematischen Formeln, kalkulatorischen
Herleitungen und statistischen Nachweise,
3.
Unternehmensverträge der in den
§§ 291 und 292 des Aktiengesetzes
bezeichneten Art,
4.
Verträge, durch die der Vertrieb,
die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung,
das Rechnungswesen, die Vermögensanlage
oder die Vermögensverwaltung eines
Versicherungsunternehmens ganz oder
zu einem wesentlichen Teil einem
anderen Unternehmen auf Dauer übertragen
werden soll (Funktionsausgliederung).
(4)
Im Rahmen des Geschäftsplans ist
nachzuweisen, daß Eigenmittel in
Höhe des Mindestbetrages des Garantiefonds
(§ 53c Abs. 2) zur Verfügung
stehen. Ihre Zusammensetzung ist
darzulegen. Zusätzlich sind für
die ersten drei Geschäftsjahre Schätzungen
vorzulegen über die Provisionsaufwendungen
und die sonstigen laufenden Aufwendungen
für den Versicherungsbetrieb, die
voraussichtlichen Beiträge, die
voraussichtlichen Aufwendungen für
Versicherungsfälle und die voraussichtliche
Liquiditätslage. Dabei ist darzulegen,
welche finanziellen Mittel voraussichtlich
zur Verfügung stehen werden, um
die Verpflichtungen aus den Verträgen
und die Anforderungen an die Kapitalausstattung
zu erfüllen.
(5)
Zusätzlich sind einzureichen
1.
für die Krankenversicherung im Sinne
des § 12 Abs. 1 und für
Pflichtversicherungen die allgemeinen
Versicherungsbedingungen,
1a.
für die Krankenversicherung im Sinne
des § 12 Abs. 1 die Grundsätze
für die Berechnung der Prämien und
der mathematischen Rückstellungen
einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen,
mathematischen Formeln, kalkulatorischen
Herleitungen und statistischen Nachweise,
2.
Angaben über die beabsichtigte Rückversicherung,
3.
eine Schätzung der für den Aufbau
der Verwaltung und des Vertreternetzes
erforderlichen Aufwendungen; das
Unternehmen hat nachzuweisen, daß
die dafür erforderlichen Mittel
(Organisationsfonds) zur Verfügung
stehen,
4.
wenn die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
der in der Anlage Teil A Nr. 18
genannten Versicherungssparte beantragt
wird, Angaben über die Mittel, über
die das Unternehmen verfügt, um
die zugesagte Beistandsleistung
zu erfüllen,
5.
für die Geschäftsleiter die Angaben,
die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit
und fachlichen Eignung (§ 7a
Abs. 1) wesentlich sind,
6.
sofern an dem Versicherungsunternehmen
bedeutende Beteiligungen (§ 7a
Abs. 2 Satz 3) gehalten
werden
a)
die Angabe der Inhaber und die Höhe
der Beteiligungen,
b)
Angaben zu den Tatsachen, die für
die Beurteilung der in § 7a
Abs. 2 Satz 1 und 2
genannten Anforderungen erforderlich
sind,
c)
sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse
aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse
der letzten drei Geschäftsjahre
nebst Prüfungsberichten von unabhängigen
Abschlußprüfern, sofern solche zu
erstellen sind, und
d)
sofern diese Inhaber einem Konzern
angehören: die Angabe der Konzernstruktur
und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen
sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse
der letzten drei Geschäftsjahre
nebst Prüfungsberichten von unabhängigen
Abschlußprüfern, sofern solche zu
erstellen sind,
6a.
Angaben über eine zwischen dem Versicherungsunternehmen
und einer anderen natürlichen oder
juristischen Person bestehende enge
Verbindung (§ 8 Abs. 1
Satz 4),
7.
für den Verantwortlichen Aktuar
Angaben, die für die Beurteilung
der Zuverlässigkeit und fachlichen
Eignung (§ 11a Abs. 1,
§§ 11d, 11e und 12 Abs. 2
Satz 2) erforderlich sind.
(6)
Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
nähere Bestimmungen über Art, Umfang
und Zeitpunkt der gemäß Absatz 5
Nr. 5 und 6 und 6a,
§ 13d Nr. 1, 2, 4, 4a
und 5 einzureichenden Angaben
zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung
der Aufgaben der Aufsichtsbehörde
erforderlich ist. Die Ermächtigung
kann durch Rechtsverordnung auf
das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
übertragen werden. Dieses erläßt
die Vorschriften im Benehmen mit
den Versicherungsaufsichtsbehörden
der Länder.
§ 6
Umfang
der Erlaubnis; Erlöschen
(1)
Die Erlaubnis wird, wenn sich nicht
aus dem Geschäftsplan etwas anderes
ergibt, ohne Zeitbeschränkung erteilt.
Ungeachtet einer Beschränkung des
Antrags wird sie für das Gebiet
aller Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft und aller anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) in
der Fassung des Anpassungsprotokolls
vom 17. März 1993 (BGBl. 1993 II
S. 1294) erteilt.
(2)
Die Erlaubnis wird für jede Versicherungssparte
gesondert erteilt. Sie bezieht sich
jeweils auf die ganze Sparte, es
sei denn, daß das Unternehmen nach
seinem Geschäftsplan nur einen Teil
der Risiken dieser Versicherungssparte
decken will.
(3)
Die Erlaubnis kann auch für mehrere
Versicherungssparten gemeinsam unter
Bezeichnungen erteilt werden, die
in der Anlage Teil B genannt
sind.
(4)
Die für eine oder mehrere Sparten
erteilte Erlaubnis umfaßt auch die
Deckung zusätzlicher Risiken aus
anderen Versicherungssparten, wenn
diese Risiken im Zusammenhang mit
einem Risiko einer betriebenen Versicherungssparte
stehen, denselben Gegenstand betreffen
und durch denselben Vertrag gedeckt
werden. Risiken, die unter die in
der Anlage Teil A Nr. 14,
15 und 17 genannten Versicherungssparten
fallen, werden nicht als zusätzliche
Risiken von der Erlaubnis zum Betrieb
anderer Sparten umfaßt. Risiken,
die unter die in der Anlage Teil A
Nr. 17 genannte Versicherungssparte
fallen, werden jedoch unter den
Voraussetzungen des Satzes 1
von der Erlaubnis für andere Sparten
umfaßt, wenn sie sich auf Streitigkeiten
oder Ansprüche beziehen, die aus
dem Einsatz von Schiffen auf See
entstehen oder mit deren Einsatz
verbunden sind, oder wenn die Erlaubnis
zum Betrieb der in der Anlage Teil A
Nr. 18 Buchstabe a genannten
Sparte erteilt wird.
(5)
Die Erlaubnis für einzelne Versicherungssparten
oder den gesamten Geschäftsbetrieb
erlischt, wenn das Versicherungsunternehmen
1.
ausdrücklich auf sie verzichtet,
2.
seit der Erteilung binnen zwölf Monaten
von ihr keinen Gebrauch gemacht
hat oder
3.
seit mehr als sechs Monaten den
Geschäftsbetrieb eingestellt hat.
Die
Aufsichtsbehörde stellt nach Anhörung
des Versicherungsunternehmens das
Erlöschen durch Bescheid fest.
(6)
Die Aufsichtsbehörde hat die Erteilung,
das Erlöschen und den Entzug der
Erlaubnis im amtlichen Veröffentlichungsblatt
der Behörde bekannt zu machen.
§ 7
Zulässige
Rechtsform; versicherungsfremde
Geschäfte
(1)
Die Erlaubnis darf nur Aktiengesellschaften,
Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
sowie Körperschaften und Anstalten
des öffentlichen Rechts erteilt
werden.
(1a)
Der Ort der Hauptverwaltung muß
im Inland gelegen sein.
(2)
Versicherungsunternehmen dürfen
neben Versicherungsgeschäften nur
solche Geschäfte betreiben, die
hiermit in unmittelbarem Zusammenhang
stehen. Bei Termingeschäften und
Geschäften mit Optionen und ähnlichen
Finanzinstrumenten ist ein solcher
Zusammenhang anzunehmen, wenn sie
der Absicherung gegen Kurs- oder
Zinsänderungsrisiken bei vorhandenen
Vermögenswerten oder dem späteren
Erwerb von Wertpapieren dienen sollen
oder wenn aus vorhandenen Wertpapieren
ein zusätzlicher Ertrag erzielt
werden soll, ohne daß bei Erfüllung
von Lieferverpflichtungen eine Unterdeckung
des gebundenen Vermögens eintreten
kann.
§ 7a
Qualifikation
der Geschäftsleiter und Inhaber
bedeutender Beteiligungen
(1)
Die Geschäftsleiter von Versicherungsunternehmen
müssen zuverlässig und fachlich
geeignet sein. Fachliche Eignung
setzt in ausreichendem Maße theoretische
und praktische Kenntnisse in Versicherungsgeschäften
sowie Leitungserfahrung voraus.
Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn
eine dreijährige leitende Tätigkeit
bei einem Versicherungsunternehmen
von vergleichbarer Größe und Geschäftsart
nachgewiesen wird. Geschäftsleiter
sind diejenigen natürlichen Personen,
die nach Gesetz oder Satzung oder
als Hauptbevollmächtigte einer Niederlassung
in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft oder einem anderen
Vertragsstaat des EWR-Abkommens
zur Führung der Geschäfte und zur
Vertretung des Versicherungsunternehmens
berufen sind.
(2)
Die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung
am Versicherungsunternehmen müssen
den im Interesse einer soliden und
umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens
zu stellenden Ansprüchen genügen,
insbesondere zuverlässig sein. Wird
die Beteiligung von juristischen
Personen oder Personenhandelsgesellschaften
gehalten, gilt das gleiche für diejenigen
natürlichen Personen, die nach Gesetz,
Satzung oder Gesellschaftsvertrag
zur Führung der Geschäfte und zur
Vertretung berufen sind, sowie für
die persönlich haftenden Gesellschafter.
Eine bedeutende Beteiligung besteht,
wenn unmittelbar oder mittelbar
über ein oder mehrere Tochterunternehmen
oder ein gleichartiges Verhältnis
oder durch Zusammenwirken mit anderen
Personen oder Unternehmen mindestens
10 vom Hundert des Nennkapitals
oder der Stimmrechte einer Versicherungsaktiengesellschaft
gehalten oder des Gründungsstocks
eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
(§ 22) gezeichnet werden oder
trotz Unterschreitens dieser Schwelle
ein maßgeblicher Einfluß auf die
Geschäftsführung ausgeübt werden
kann. Bei der Berechnung
dieses Anteils erfolgt eine Zurechnung
der Stimmrechte entsprechend § 22
Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes.
Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen
sind den mittelbar beteiligten Personen
und Unternehmen in vollem Umfang
zuzurechnen. Tochterunternehmen
sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen
im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs
gelten, ohne daß es auf die Rechtsform
und den Sitz ankommt; jedes Tochterunternehmen
eines Tochterunternehmens wird ebenfalls
als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens
angesehen, das die einheitliche
Leitung ausübt. Mutterunternehmen
sind Unternehmen, die als Mutterunternehmen
im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs
gelten, ohne daß es auf die Rechtsform
und den Sitz ankommt. Eine Kontrolle
besteht, wenn ein Unternehmen im
Verhältnis zu einem anderen Unternehmen
als Mutterunternehmen gilt oder
wenn zwischen einer natürlichen
oder einer juristischen Person und
einem Unternehmen ein gleichartiges
Verhältnis besteht.
§ 8
Versagung,
Aussetzung und Beschränkung der
Erlaubnis
(1)
Die Erlaubnis ist zu versagen wenn
1.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich
ergibt, daß die Geschäftsleiter
die Voraussetzungen des § 7a
Abs. 1 nicht erfüllen,
2.
Tatsachen vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, daß den in § 7a
Abs. 2 Satz 1 und 2
genannten Anforderungen nicht Genüge
getan wird,
3.
nach dem Geschäftsplan und den nach
§ 5 Abs. 4 Satz 3
und 4, Abs. 5 vorgelegten
Unterlagen die Belange der Versicherten
nicht ausreichend gewahrt oder die
Verpflichtungen aus den Versicherungen
nicht genügend als dauernd erfüllbar
dargetan sind.
Die
Erlaubnis kann versagt werden, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass eine wirksame Aufsicht über
das Erstversicherungsunternehmen
beeinträchtigt wird. 3
Dies ist insbesondere der Fall,
wenn
1.
das Erstversicherungsunternehmen
mit anderen Personen oder Unternehmen
in einen Unternehmensverbund eingebunden
ist oder in einer engen Verbindung
zu einem solchen steht, der durch
die Struktur des Beteiligungsgeflechts
oder mangelhafte wirtschaftliche
Transparenz eine wirksame Aufsicht
über das Erstversicherungsunternehmen
beeinträchtigt, oder
2.
eine wirksame Aufsicht über das
Erstversicherungsunternehmen beeinträchtigt
wird wegen der für solche Personen
oder Unternehmen geltenden Rechts–
oder Verwaltungsvorschriften eines
Drittstaates im Sinne von § 105
Abs. 1 Satz 2 und 3,
oder
3.
eine wirksame Aufsicht über das
Erstversicherungsunternehmen dadurch
beeinträchtigt wird, dass solche
Personen oder Unternehmen im Staat
ihres Sitzes oder ihrer Hauptverwaltung
nicht wirksam beaufsichtigt werden
oder deren zuständige Aufsichtsstelle
zu einer befriedigenden Zusammenarbeit
mit der Aufsichtsbehörde nicht bereit
ist.
4
Dasselbe gilt, wenn eine wirksame
Aufsicht über das Versicherungsunternehmen
wegen der engen Verbindung zu einer
anderen natürlichen oder juristischen
Person oder wegen der für eine solche
Person geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
eines Staates außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums vereitelt wird.
5Eine enge Verbindung
ist gegeben, wenn
1.
zwischen dem Versicherungsunternehmen
und einer natürlichen oder anderen
juristischen Person ein Beteiligungsverhältnis
von mindestens 20 vom Hundert
des Nennkapitals, der Stimmrechte
oder des Gründungsstocks unmittelbar
oder mittelbar über ein oder mehrere
Tochterunternehmen besteht,
2.
das Versicherungsunternehmen und
ein anderes Unternehmen Mutter-
und Tochterunternehmen nach Maßgabe
von § 7a Abs. 2 Satz 6
und 7 sind oder das Versicherungsunternehmen
in einem gleichartigen Verhältnis
mit einer natürlichen oder anderen
juristischen Person verbunden ist.
Die
Erlaubnis kann ferner versagt werden,
wenn entgegen § 5 Abs. 5
der Antrag keine ausreichenden Angaben
oder Unterlagen enthält.
(1a)
Die Erlaubnis zum Betrieb der Lebensversicherung
(Anlage Teil A Nr. 19
bis 24) und die Erlaubnis zum
Betrieb anderer Versicherungssparten
schließen einander aus. Das gleiche
gilt für die Erlaubnis zum Betrieb
der Krankenversicherung im Sinne
des § 12 Abs. 1 und die
Erlaubnis zum Betrieb anderer Versicherungssparten.
(2)
Die Erlaubnis kann unter Auflagen
erteilt werden.
(3)
Die Aufsichtsbehörde hat die Entscheidung
über den Antrag auf Erlaubnis auszusetzen
oder die Erlaubnis zu beschränken,
wenn ein entsprechender Beschluß
der Kommission oder des Rates der
Europäischen Gemeinschaften vorliegt,
der nach Artikel 29b Abs. 4
der Ersten Richtlinie 73/239/EWG
des Rates vom 24. Juli 1973
zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften betreffend
die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit
der Direktversicherung (mit Ausnahme
der Lebensversicherung) (ABl. EG
Nr. L 228 S. 3) oder nach
Artikel 32b Abs. 4 der
Ersten Richtlinie 79/267/EWG des
Rates vom 5. März 1979 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
über die Aufnahme und Ausübung der
Direktversicherung (Lebensversicherung)
(ABl. EG Nr. L 63 S. 1)
zustande gekommen ist. Die Aussetzung
oder Beschränkung darf drei Monate
vom Zeitpunkt des Beschlusses an
nicht überschreiten. Die Sätze 1
und 2 gelten auch für nach
dem Zeitpunkt des Beschlusses eingereichte
Anträge auf Erlaubnis. Beschließt
der Rat der Europäischen Gemeinschaften
die Verlängerung der Frist nach
Satz 2, so hat die Aufsichtsbehörde
diese Fristverlängerung zu beachten.
(4)
Aus anderen als den in den Absätzen 1
und 1a genannten Gründen darf
die Erlaubnis nicht versagt werden.
§ 8a
Schadenabwicklungsunternehmen
für die Rechtsschutzversicherung
(1)
Ein Versicherungsunternehmen, das
die Rechtsschutzversicherung zusammen
mit anderen Versicherungssparten
betreibt, hat die Leistungsbearbeitung
in der Rechtsschutzversicherung
einem anderen Unternehmen mit einer
in § 7 Abs. 1 genannten
Rechtsform oder der Rechtsform einer
sonstigen Kapitalgesellschaft (Schadenabwicklungsunternehmen)
zu übertragen. Die Übertragung gilt
als Funktionsausgliederung.
(2)
Das Schadenabwicklungsunternehmen
darf außer der Rechtsschutzversicherung
keine anderen Versicherungsgeschäfte
betreiben und in anderen Versicherungssparten
keine Leistungsbearbeitung durchführen.
(3)
Für die Geschäftsleiter des Schadenabwicklungsunternehmen
gilt § 7a Abs. 1 entsprechend.
Sie dürfen nicht zugleich für ein
Versicherungsunternehmen tätig sein,
das außer der Rechtsschutzversicherung
andere Versicherungsgeschäfte betreibt.
Beschäftigte, die mit der Leistungsbearbeitung
betraut sind, dürfen eine vergleichbare
Tätigkeit nicht für ein solches
Versicherungsunternehmen ausüben.
(4)
Die Mitglieder des Vorstands und
die Beschäftigten eines unter Absatz 1
fallenden Versicherungsunternehmens
dürfen dem Schadenabwicklungsunternehmen
keine Weisungen für die Bearbeitung
einzelner Versicherungsfälle erteilen.
Die Geschäftsleiter und die Beschäftigten
des Schadenabwicklungsunternehmens
dürfen einem solchen Versicherungsunternehmen
keine Angaben machen, die zu Interessenkollisionen
zum Nachteil der Versicherten führen
können.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 gelten
nicht für die Rechtsschutzversicherung,
wenn sich diese auf Streitigkeiten
oder Ansprüche bezieht, die aus
dem Einsatz von Schiffen auf See
entstehen oder mit diesem Einsatz
verbunden sind.
§ 9
Satzungsinhalt
Die
Satzung eines Versicherungsunternehmens
soll die einzelnen Versicherungszweige,
auf die sich der Geschäftsbetrieb
erstreckt, und die Grundsätze für
die Vermögensanlage festsetzen;
sie soll auch bestimmen, ob das
Versicherungsgeschäft nur unmittelbar
oder zugleich auch mittelbar (durch
Rückversicherung) betrieben werden
soll.
§ 10
Allgemeine
Versicherungsbedingungen
(1)
Die allgemeinen Versicherungsbedingungen
müssen vollständige Angaben enthalten:
1.
über die Ereignisse, bei deren Eintritt
der Versicherer zu einer Leistung
verpflichtet ist, und über die Fälle,
wo aus besonderen Gründen diese
Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben
sein soll;
2.
über die Art, den Umfang und die
Fälligkeit der Leistungen des Versicherers;
3.
über die Fälligkeit der Prämie und
die Rechtsfolgen eines Verzugs;
4.
über die vertraglichen Gestaltungsrechte
des Versicherungsnehmers und des
Versicherers sowie die Obliegenheiten
und Anzeigepflichten vor und nach
Eintritt des Versicherungsfalls;
5.
über den Verlust des Anspruchs aus
dem Versicherungsvertrag, wenn Fristen
versäumt werden;
6.
über die inländischen Gerichtsstände;
7.
über die Grundsätze und Maßstäbe,
wonach die Versicherten an den Überschüssen
teilnehmen.
(2)
Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen
können die Bestimmungen des Absatzes 1
statt in den allgemeinen Versicherungsbedingungen
in der Satzung enthalten sein.
(3)
Absatz 1 findet keine Anwendung
auf die Rückversicherung und auf
die in Artikel 10 Abs. 1
des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz
über den Versicherungsvertrag genannten
Großrisiken.
§ 10a
Verbraucherinformation;
mehrere Anträge
(1)
Die Versicherungsunternehmen haben
zu gewährleisten, daß der Versicherungsnehmer,
wenn er eine natürliche Person ist,
in einer Verbraucherinformation
über die für das Versicherungsverhältnis
maßgeblichen Tatsachen und Rechte
vor Abschluß und während der Laufzeit
des Vertrages nach Maßgabe der Anlage
Teil D unterrichtet wird. Bei
den in Artikel 10 Abs. 1
des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz
über den Versicherungsvertrag genannten
Großrisiken genügt die Angabe des
anwendbaren Rechts und der zuständigen
Aufsichtsbehörde.
(1a)
Vor Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages
ist von dem Interessenten der Empfang
eines amtlichen Informationsblattes
des Bundesaufsichtsamtes für das
Versicherungswesen zu bestätigen,
welches über die verschiedenen Prinzipien
der gesetzlichen sowie der privaten
Krankenversicherung aufklärt.
(2)
Die Verbraucherinformation hat schriftlich
zu erfolgen. Sie muß eindeutig formuliert,
übersichtlich gegliedert und verständlich
in deutscher Sprache oder der Muttersprache
des Versicherungsnehmers abgefaßt
sein.
(3)
Antragsvordrucke dürfen nur so viele
Anträge auf Abschluß rechtlich selbständiger
Versicherungsverträge enthalten,
daß die Übersichtlichkeit, Lesbarkeit
und Verständlichkeit nicht beeinträchtigt
werden. Der Antragsteller ist schriftlich
und unter besonderer Hervorhebung
auf die rechtliche Selbständigkeit
der beantragten Verträge einschließlich
der für sie vorgesehenen Versicherungsbedingungen
sowie auf die jeweils geltenden
Antragsbindungsfristen und Vertragslaufzeiten
hinzuweisen.
§ 11
Prämienkalkulation
in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung
(1)
Die Prämien in der Lebensversicherung
müssen unter Zugrundelegung angemessener
versicherungsmathematischer Annahmen
kalkuliert werden und so hoch sein,
daß das Versicherungsunternehmen
allen seinen Verpflichtungen nachkommen,
insbesondere für die einzelnen Verträge
ausreichende Deckungsrückstellungen
bilden kann. Hierbei kann der Finanzlage
des Versicherungsunternehmens Rechnung
getragen werden, ohne daß planmäßig
und auf Dauer Mittel eingesetzt
werden dürfen, die nicht aus Prämienzahlungen
stammen.
(2)
Bei gleichen Voraussetzungen dürfen
Prämien und Leistungen nur nach
gleichen Grundsätzen bemessen werden.
§ 11a
Verantwortlicher
Aktuar in der Lebensversicherung
(1)
Jedes Lebensversicherungsunternehmen
hat einen Verantwortlichen Aktuar
zu bestellen. Er muß zuverlässig
und fachlich geeignet sein. Fachliche
Eignung setzt ausreichende Kenntnisse
in der Versicherungsmathematik und
Berufserfahrung voraus. Eine ausreichende
Berufserfahrung ist regelmäßig anzunehmen,
wenn eine mindestens dreijährige
Tätigkeit als Versicherungsmathematiker
nachgewiesen wird.
(2)
Der in Aussicht genommene Verantwortliche
Aktuar muß vor Bestellung der Aufsichtsbehörde
unter Angabe der Tatsachen, die
für die Beurteilung der Zuverlässigkeit
und fachlichen Eignung gemäß Absatz 1
wesentlich sind, benannt werden.
Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen
sich ergibt, daß der in Aussicht
genommene Verantwortliche Aktuar
nicht zuverlässig oder nicht fachlich
geeignet ist, so kann die Aufsichtsbehörde
verlangen, daß eine andere Person
benannt wird. Werden nach der Bestellung
Umstände bekannt, die einer Bestellung
entgegengestanden hätten, oder erfüllt
der Verantwortliche Aktuar die ihm
nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben
nicht ordnungsgemäß, kann die Aufsichtsbehörde
verlangen, daß ein anderer Verantwortlicher
Aktuar bestellt wird. Erfüllt in
den Fällen der Sätze 2 und 3
auch der in Aussicht genommene oder
der neue Verantwortliche Aktuar
die Voraussetzungen nicht oder unterbleibt
eine neue Bestellung, so kann sie
den Verantwortlichen Aktuar selbst
bestellen. Das Ausscheiden des Verantwortlichen
Aktuars ist der Aufsichtsbehörde
unverzüglich mitzuteilen.
(2a)
Der Verantwortliche Aktuar wird
mit Zustimmung des Aufsichtsrates
bestellt oder entlassen. Hat ein
kleinerer Verein (§ 53) keinen
Aufsichtsrat, bestellt der Vorstand
den Verantwortlichen Aktuar, soweit
die Satzung nicht bestimmt, dass
dieser von der obersten Vertretung
bestellt wird.
(3)
Dem Verantwortlichen Aktuar obliegen
die folgenden Aufgaben:
1.
Er hat sicherzustellen, daß bei
der Berechnung der Prämien und der
Deckungsrückstellungen die Grundsätze
des § 11 und der aufgrund des
§ 65 Abs. 1 erlassenen
Rechtsverordnungen sowie des § 341f
des Handelsgesetzbuchs eingehalten
werden. Dabei muß er die Finanzlage
des Unternehmens insbesondere daraufhin
überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit
der sich aus den Versicherungsverträgen
ergebenden Verpflichtungen jederzeit
gewährleistet ist und das Unternehmen
über ausreichende Mittel in Höhe
der Solvabilitätsspanne verfügt.
2.
Er hat, sofern es sich nicht um
einen kleineren Verein (§ 53
Abs. 1 Satz 1) handelt,
unter der Bilanz zu bestätigen,
daß die Deckungsrückstellung nach
§ 341f des Handelsgesetzbuchs
sowie der aufgrund des § 65
Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen
gebildet ist (versicherungsmathematische
Bestätigung); § 341k des Handelsgesetzbuchs
über die Prüfung bleibt unberührt.
In einem Bericht an den Vorstand
des Unternehmens hat er zu erläutern,
welche Kalkulationsansätze und weiteren
Annahmen der Bestätigung zugrunde
liegen.
3.
Sobald er bei der Erfüllung der
ihm obliegenden Aufgaben erkennt,
daß er möglicherweise die Bestätigung
gemäß Nummer 2 nicht oder nur
mit Einschränkungen wird abgeben
können, hat er den Vorstand, und
wenn dieser der Beanstandung nicht
unverzüglich abhilft, sofort die
Aufsichtsbehörde zu unterrichten.
4.
Für die Versicherungsverträge mit
Anspruch auf Überschußbeteiligung
hat er dem Vorstand Vorschläge für
eine angemessene Beteiligung am
Überschuß vorzulegen.
(4)
Der Vorstand des Unternehmens ist
verpflichtet,
1.
dem Verantwortlichen Aktuar sämtliche
Informationen zugänglich zu machen,
die zur ordnungsgemäßen Erledigung
seiner Aufgaben gemäß Absatz 3
erforderlich sind, und
2.
der Aufsichtsbehörde den Erläuterungsbericht
zur versicherungsmathematischen
Bestätigung gemäß Absatz 3
Nr. 2 vorzulegen.
(5)
Für Sterbekassen sowie Pensionskassen,
bei denen eine Feststellung nach
§ 156a Abs. 3 Satz 5
nicht getroffen wurde, gelten Absatz 3
Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2
Satz 2 sowie Absatz 4
Nr. 2 nicht. Die Verpflichtung
zu den Überprüfungen nach Absatz 3
Nr. 1 Satz 2 gilt auch
in diesen Fällen. Absatz 3
Nr. 2 Satz 1 gilt, sofern
es sich nicht um einen kleineren
Verein (§ 53 Abs. 1 Satz 1)
handelt, mit der Maßgabe, daß an
die Stelle der dort genannten Bestätigung
die Bestätigung tritt, daß die Deckungsrückstellung
nach dem genehmigten Geschäftsplan
gebildet ist (versicherungsmathematische
Bestätigung).
(6)
Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
den Wortlaut der versicherungsmathematischen
Bestätigung und nähere Einzelheiten
zum Inhalt und Umfang sowie zur
Vorlagefrist des Erläuterungsberichts
gemäß Absatz 3 Nr. 2 und
Absatz 5 festzulegen. Die Ermächtigung
kann durch Rechtsverordnung auf
das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
übertragen werden.
§ 11b
Änderung
bestehender Versicherungsverhältnisse
in der Lebensversicherung
Soweit
bei den nach dem 28. Juli 1994
abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen
die Prämien und die Bestimmungen
zur Überschußbeteiligung mit Wirkung
für bestehende Versicherungsverhältnisse
geändert werden können, dürfen entsprechende
Änderungen erst in Kraft gesetzt
werden, nachdem ihnen ein unabhängiger
Treuhänder zugestimmt hat. Für den
Treuhänder gelten § 12b Abs. 3
und 4 und § 12d Abs. 2
entsprechend. Für die Bestellung
eines Treuhänders im Falle einer
Vertragsanpassung nach § 172
Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1
des Versicherungsvertragsgesetzes
gilt § 12b Abs. 3 Satz 1
und Abs. 4 entsprechend. Die
fachliche Eignung setzt ausreichende
Rechtskenntnisse, insbesondere auf
dem Gebiet der Lebensversicherung,
voraus. Die Mitwirkung des Treuhänders
entfällt, wenn Änderungen nach Satz 1
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
bedürfen.
§ 11c
Weiterleitung
genehmigte Geschäftspläne in der
Lebensversicherung
Für
die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen
Lebensversicherungsverträge (Altbestand)
gilt der von der Aufsichtsbehörde
bis zu diesem Zeitpunkt genehmigte
Geschäftsplan in vollem Umfang weiter.
Auf Änderungen dieses Geschäftsplans
findet § 13 Abs. 1 in
Verbindung mit § 8 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 Anwendung.
Von den Bestimmungen in § 11a
gelten die Absätze 1, 2 und 4
entsprechend sowie Absatz 3
mit der Maßgabe, daß die Deckungsrückstellung
nach dem geltenden Geschäftsplan
zu berechnen ist.
§ 11d
Unfallversicherung
mit Prämienrückgewähr
Soweit
Unfallversicherungsunternehmen Versicherungen
mit Rückgewähr der Prämie übernehmen,
gelten die §§ 11 bis 11c
entsprechend.
§ 11e
Deckungsrückstellung
für Haftpflicht– und Unfall–Renten
Für
die Berechnung der Deckungsrückstellung
von Renten in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung,
der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
der Kraftfahrt-Unfallversicherung
sowie der Allgemeinen Unfallversicherung
ohne Rückgewähr der Prämie gilt
§ 11a entsprechend.
§ 12
Substitutive
Krankenversicherung
(1)
Soweit die Krankenversicherung geeignet
ist, die gesetzliche ganz oder teilweise
zu ersetzen (substitutive Krankenversicherung),
darf sie im Inland nur nach Art
der Lebensversicherung betrieben
werden, wobei
1.
die Prämien auf versicherungsmathematischer
Grundlage unter Zugrundelegung von
Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen
einschlägigen statistischen Daten,
insbesondere unter Berücksichtigung
der maßgeblichen Annahmen zur Invaliditäts-
und Krankheitsgefahr, zur Sterblichkeit,
zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit
des Risikos und zur Stornowahrscheinlichkeit
und unter Berücksichtigung von Sicherheits-
und sonstigen Zuschlägen sowie eines
Rechnungszinses von höchstens 3,5
vom Hundert zu berechnen sind,
2.
die Alterungsrückstellung nach § 341f
des Handelsgesetzbuchs zu bilden
ist,
3.
in dem Versicherungsvertrag das
ordentliche Kündigungsrecht des
Versicherungsunternehmens, in der
Krankentagegeldversicherung spätestens
ab dem vierten Versicherungsjahr
ausgeschlossen ist sowie eine Erhöhung
der Prämien vorbehalten sein muß,
4.
dem Versicherungsnehmer in dem Versicherungsvertrag
das Recht auf Vertragsänderungen
durch Wechsel in andere Tarife mit
gleichartigem Versicherungsschutz
unter Anrechnung der aus der Vertragslaufzeit
erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung
einzuräumen ist.
(2)
Versicherungsunternehmen, die die
substitutive Krankenversicherung
betreiben, haben einen Verantwortlichen
Aktuar zu bestellen. § 11a
Abs. 1 Satz 2 bis 4,
Abs. 2 und 2a gilt entsprechend.
(3)
Dem Verantwortlichen Aktuar obliegen
die folgenden Aufgaben:
1.
Er hat sicherzustellen, daß bei
der Berechnung der Prämien und der
mathematischen Rückstellungen, namentlich
der Alterungsrückstellung, die versicherungsmathematischen
Methoden (Absatz 1 Nr. 1
und 2) eingehalten und dabei
die Regelungen der nach § 12c
erlassenen Rechtsverordnung beachtet
werden. Dabei muß er die Finanzlage
des Unternehmens insbesondere daraufhin
überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit
der sich aus den Versicherungsverträgen
ergebenden Verpflichtungen jederzeit
gewährleistet ist und das Unternehmen
über ausreichende Mittel in Höhe
der Solvabilitätsspanne verfügt.
2.
Er hat unter der Bilanz zu bestätigen,
daß die Alterungsrückstellung nach
Nummer 1 berechnet ist (versicherungsmathematische
Bestätigung). Das gilt nicht für
kleinere Vereine (§ 53 Abs. 1
Satz 1).
§ 11a
Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4
Nr. 1 gilt entsprechend.
(4)
Für die substitutive Krankenversicherung
gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.
Die Prämien für das Neugeschäft
dürfen nicht niedriger sein als
die Prämien, die sich im Altbestand
für gleichaltrige Versicherte ohne
Berücksichtigung ihrer Alterungsrückstellung
ergeben würden.
(4a)
In der substitutiven Krankheitskostenversicherung
ist spätestens mit Beginn des Kalenderjahres,
das auf die Vollendung des 21. Lebensjahres
der Versicherten folgt, und endend
in dem Kalenderjahr, in dem die
versicherte Person das 60. Lebensjahr
vollendet, für die Versicherten
ein Zuschlag von zehn vom Hundert
der jährlichen gezillmerten Bruttoprämie
zu erheben, der Alterungsrückstellung
nach § 341f Abs. 3 des
Handelsgesetzbuchs jährlich direkt
zuzuführen und zur Prämienermäßigung
im Alter nach § 12a Abs. 2a
zu verwenden. Für Ausbildungs-,
Auslands- und Reisekrankenversicherungen
mit vereinbarten Vertragslaufzeiten
und bei Tarifen, die regelmäßig
spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres
enden, gilt Satz 1 nicht.
(5)
Sofern die nicht substitutive Krankenversicherung
nach Art der Lebensversicherung
betrieben wird, gelten die Absätze 1
bis 4 entsprechend.
§ 12a
Alterungsrückstellung;
Direktgutschrift
(1)
Das Versicherungsunternehmen hat
den Versicherten in der nach Art
der Lebensversicherung betriebenen
Krankheitskosten- und freiwilligen
Pflegekrankenversicherung (Pflegekosten-
und Pflegetagegeldversicherung)
jährlich Zinserträge, die auf die
Summe der jeweiligen zum Ende des
vorherigen Geschäftsjahres vorhandenen
positiven Alterungsrückstellung
der betroffenen Versicherungen entfallen,
gutzuschreiben. Diese Gutschrift
beträgt 90 vom Hundert der
durchschnittlichen, über die rechnungsmäßige
Verzinsung hinausgehenden Kapitalerträge
(Überzins).
(2)
Den Versicherten, die den Beitragszuschlag
nach § 12 Abs. 4a geleistet
haben, ist bis zum Ende des Geschäftsjahres,
in dem sie das 65. Lebensjahr
vollenden, von dem nach Absatz 1
ermittelten betrag der Anteil, der
auf den Teil der Alterungsrückstellung
entfällt, der aus diesem Beitragszuschlag
entstanden ist, jährlich in voller
Höhe gutzuschreiben. Der Alterungsrückstellung
aller Versicherten ist von dem verbleibenden
Betrag jährlich 50 vom Hundert
direkt zuzuschreiben. Der Vomhundertsatz
nach Satz 2 erhöht sich ab
dem Geschäftsjahr des Versicherungsunternehmens,
das im Jahre 2001 beginnt,
jährlich um zwei von Hundert,
bis er 100 vom Hundert erreicht
hat.
(2a)
Die Beträge nach Absatz 2 sind
ab Vollendung des 65. Lebensjahres
des Versicherten zur zeitlich unbefristeten
Finanzierung der Mehrprämien aus
Prämienerhöhungen oder eines Teils
der Mehrprämien zu verwenden, soweit
die vorhandenen Mittel für eine
vollständige Finanzierung der Mehrprämien
nicht ausreichen. Nicht verbrauchte
Beträge sind mit Vollendung des
80. Lebensjahres des Versicherten
zur Prämiensenkung einzusetzen.
Zuschreibungen nach diesem Zeitpunkt
sind zur sofortigen Prämiensenkung
einzusetzen. In der freiwilligen
Pflegetagegeldversicherung können
die Versicherungsbedingungen vorsehen,
daß anstelle einer Prämienermäßigung
eine entsprechende Leistungserhöhung
vorgenommen wird.
(3)
Der Teil der nach Absatz 1
ermittelten Zinserträge, der nach
Abzug der nach Absatz 2 verwendeten
Beträge verbleibt, ist für die Versicherten,
die am Bilanzstichtag das 65. Lebensjahr
vollendet haben, für eine erfolgsunabhängige
Beitragsrückerstattung festzulegen
und innerhalb von drei Jahren zur
Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen
oder zur Prämienermäßigung zu verwenden.
Bis zum Bilanzstichtag, der auf
den 1. Januar 2010 folgt, dürfen
abweichend von Satz 1 25 vom Hundert
auch für Versicherte verwendet werden,
die das 55. Lebensjahr, jedoch
noch nicht das 65. Lebensjahr
vollendet haben. Die Prämienermäßigung
gemäß Satz 1 kann soweit beschränkt
werden, daß die Prämie des Versicherten
nicht unter die des ursprünglichen
Eintrittsalters sinkt; der nicht
verbrauchte Teil der Gutschrift
ist dann zusätzlich gemäß Absatz 2
gutzuschreiben.
§ 12b
Prämienänderung
in der Krankenversicherung; Treuhänder
(1)
Bei der nach Art der Lebensversicherung
betriebenen Krankenversicherung
dürfen Prämienänderungen erst in
Kraft gesetzt werden, nachdem ein
unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung
zugestimmt hat. Der Treuhänder hat
zu prüfen, ob die Berechnung der
Prämien mit den dafür bestehenden
Rechtsvorschriften in Einklang steht.
Dazu sind ihm sämtliche für die
Prüfung der Prämienänderungen erforderlichen
technischen Berechnungsgrundlagen
einschließlich der hierfür benötigten
kalkulatorischen Herleitungen und
statistischen Nachweise vorzulegen.
In den technischen Berechnungsgrundlagen
sind die Grundsätze für die Berechnung
der Prämien und Alterungsrückstellung
einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen
und mathematischen Formeln vollständig
darzustellen. Die Zustimmung ist
zu erteilen, wenn die Voraussetzungen
des Satzes 2 erfüllt sind.
(1a)
Der Zustimmung des Treuhänders bedürfen
1.
Zeitpunkt und Höhe der Entnahme
sowie die Verwendung von Mitteln
aus der Rückstellung für erfolgsunabhängige
Beitragsrückerstattung, soweit sie
nach § 12a Abs. 3 zu verwenden
sind;
2.
die Verwendung der Mittel aus der
Rückstellung für erfolgsabhängige
Beitragsrückerstattung.
Der
Treuhänder hat in den Fällen des
Satzes 1 Nr. 1 und 2
darauf zu achten, dass die in der
Satzung und den Versicherungsbedingungen
bestimmten Voraussetzungen erfüllt
und die Belange der Versicherten
ausreichend gewahrt sind. Bei der
Verwendung der Mittel zur Begrenzung
von Prämienerhöhungen hat er insbesondere
auf die Angemessenheit der Verteilung
auf die Versichertenbestände mit
einem Prämienzuschlag nach § 12
Abs. 4a und ohne einen solchen
zu achten sowie dem Gesichtspunkt
der Zumutbarkeit der prozentualen
und absoluten Prämiensteigerungen
für die älteren Versicherten ausreichend
Rechnung zu tragen.
(2)
Das Versicherungsunternehmen hat
für jeden nach Art der Lebensversicherung
kalkulierten Tarif zumindest jährlich
die erforderlichen mit den kalkulierten
Versicherungsleistungen zu vergleichen.
Ergibt die der Aufsichtsbehörde
und dem Treuhänder vorzulegende
Gegenüberstellung für einen Tarif
eine Abweichung von mehr als zehn
vom Hundert, sofern nicht in
den allgemeinen Versicherungsbedingungen
ein geringerer Vomhundertsatz vorgesehen
ist, hat das Unternehmen alle Prämien
dieses Tarifs zu überprüfen und,
wenn die Abweichung als nicht nur
vorübergehend anzusehen ist, mit
Zustimmung des Treuhänders anzupassen.
Dabei darf auch ein betragsmäßig
festgelegter Selbstbehalt angepaßt
und ein vereinbarter Prämienzuschlag
entsprechend geändert werden, soweit
der Vertrag dies vorsieht. Eine
Anpassung erfolgt insoweit nicht,
als die Versicherungsleistungen
zum Zeitpunkt der Erst- oder einer
Neukalkulation unzureichend kalkuliert
waren und ein ordentlicher und gewissenhafter
Aktuar dies hätte erkennen müssen.
Ist nach Auffassung des Treuhänders
eine Erhöhung oder eine Senkung
der Prämien für einen Tarif ganz
oder teilweise erforderlich und
kann hierüber mit dem Unternehmen
eine übereinstimmende Beurteilung
nicht erzielt werden, hat der Treuhänder
die Aufsichtsbehörde unverzüglich
zu unterrichten.
(3)
Zum Treuhänder darf nur bestellt
werden, wer zuverlässig, fachlich
geeignet und von dem Versicherungsunternehmen
unabhängig ist, insbesondere keinen
Anstellungsvertrag oder sonstigen
Dienstvertrag mit dem Versicherungsunternehmen
oder einem mit diesem verbundenen
Unternehmen abgeschlossen hat. Die
fachliche Eignung setzt ausreichende
Kenntnisse auf dem Gebiet der Prämienkalkulation
in der Krankenversicherung voraus.
(4)
Der in Aussicht genommene Treuhänder
muß vor Bestellung der Aufsichtsbehörde
unter Angabe der Tatsachen, die
für die Beurteilung der Anforderungen
gemäß Absatz 3 wesentlich sind,
benannt werden. Wenn Tatsachen vorliegen,
aus denen sich ergibt, daß der in
Aussicht genommene Treuhänder nicht
zuverlässig oder fachlich nicht
geeignet ist, kann sie verlangen,
daß eine andere Person benannt wird.
Werden nach der Bestellung Umstände
bekannt, die nach Absatz 3
einer Bestellung entgegenstehen
würden, oder erfüllt der Treuhänder
die ihm nach diesem Gesetz obliegenden
Aufgaben nicht ordnungsgemäß, insbesondere
bei Zustimmung zu einer den Rechtsvorschriften
nicht entsprechenden Prämienänderung,
kann die Aufsichtsbehörde verlangen,
daß ein anderer Treuhänder bestellt
wird. Erfüllt in den Fällen der
Sätze 2 und 3 auch der
in Aussicht genommene oder der neue
Treuhänder die Voraussetzungen nicht
oder unterbleibt eine Bestellung,
kann sie den Treuhänder selbst bestellen.
(5)
Für die Bestellung eines Treuhänders
im Falle einer Vertragsanpassung
nach § 178g Abs. 3 des
Versicherungsvertragsgesetzes gelten
Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4
entsprechend. Die fachliche Eignung
setzt ausreichende Rechtskenntnisse,
insbesondere auf dem Gebiet der
Krankenversicherung, voraus.
§ 12c
Ermächtigungsgrundlage
(1)
Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
für die nach Art der Lebensversicherung
betriebene Krankenversicherung
1.
die versicherungsmathematischen
Methoden zur Berechnung der Prämien
einschließlich der Prämienänderungen
und der mathematischen Rückstellungen,
namentlich der Alterungsrückstellung,
insbesondere zur Berücksichtigung
der maßgeblichen Annahmen zur Invaliditäts-
und Krankheitsgefahr zur Pflegebedürftigkeit,
zur Sterblichkeit, zur Alters- und
Geschlechtsabhängigkeit des Risikos
und zur Stornowahrscheinlichkeit,
sowie die Höhe des Sicherheitszuschlags
und des Zinssatzes und die Grundsätze
für die Bemessung der sonstigen
Zuschläge festzulegen,
2.
nähere Bestimmungen zur Gleichartigkeit
des Versicherungsschutzes sowie
zur Anrechnung der erworbenen Rechte
und der Alterungsrückstellung bei
einem Tarifwechsel gemäß § 12
Abs. 1 Nr. 4 zu erlassen,
3.
festzulegen, wie der Überzins nach
§ 12a Abs. 1 zu ermitteln,
wie die Beträge auf die berechtigten
Versicherten gemäß § 12a Abs. 2
und 3 zu verteilen sind und
wie die Prämie des ursprünglichen
Eintrittsalters ermittelt wird,
4.
das Verfahren zur Gegenüberstellung
der erforderlichen mit den kalkulierten
Versicherungsleistungen nach § 12b
Abs. 2 Satz 1 und 2
sowie die Frist für die Vorlage
der Gegenüberstellung an die Aufsichtsbehörde
und den Treuhänder festzulegen.
Die
Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung
auf das Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen übertragen werden.
Dieses erläßt die Vorschriften im
Benehmen mit den Aufsichtsbehörden
der Länder.
(2)
Rechtsverordnungen nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 sind im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Justiz
zu erlassen. Dies gilt auch für
die Rechtsverordnungen nach Absatz 1
Satz 2, wenn mit ihnen die
Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
übertragen wird.
§ 12d
Übergangsregelung
für Treuhänder in der Krankenversicherung
(1)
Soweit bei der nach Art der Lebensversicherung
betriebenen Krankenversicherung
die Prämien für die vor dem 29. Juli
1994 abgeschlossenen Versicherungsverträge
aufgrund einer Anpassungsklausel
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
geändert werden dürfen, tritt an
die Stelle der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
die Zustimmung des Treuhänders (§ 12b
Abs. 1 und 2).
(2)
(aufgehoben)
§ 12e
Zuschlag
Ist
der Versicherungsvertrag vor dem
1. Januar 2000 geschlossen,
gilt § 12 Abs. 4a mit
der Maßgabe, dass
1.
der Zuschlag erstmalig am ersten Januar
des Kalenderjahres, das dem 1. Januar
2000 folgt, zu erheben ist,
2.
der Zuschlag im ersten Jahr
zwei vom Hundert der Bruttoprämie
beträgt und an jedem ersten Januar
der darauffolgenden Jahre um zwei
vom Hundert, jedoch auf nicht
mehr als zehn vom Hundert der
Bruttoprämie, steigt, soweit er
nicht wegen Vollendung des 60. Lebensjahres
entfällt,
3.
das Versicherungsunternehmen verpflichtet
ist, dem Versicherungsnehmer rechtzeitig
vor der erstmaligen Erhebung des
Zuschlages dessen Höhe und die jährlichen
Steigerungen mitzuteilen,
4.
der Zuschlag nur zu erheben ist,
wenn der Versicherungsnehmer nicht
innerhalb von drei Monaten
nach dem Zugang der Mitteilung nach
Nummer 3 schriftlich widerspricht.
§ 12f
Pflegeversicherung
Vorbehaltlich
der Regelungen des Elften Buches
des Sozialgesetzbuches (§§ 110,
111) gelten die §§ 12 Abs. 1 bis 4,
12b und 12c für die Pflegeversicherung
entsprechend.
§ 13
Geschäftsplanänderungen
(1)
Jede Änderung des Geschäftsplans
darf erst in Kraft gesetzt werden,
wenn sie von der Aufsichtsbehörde
genehmigt worden ist. Satz 1
gilt nicht für Satzungsänderungen,
die eine Kapitalerhöhung zum Gegenstand
haben. § 8 gilt entsprechend.
(1a)
Absatz 1 gilt nicht für Verträge
über Funktionsausgliederungen (§ 5
Abs. 3 Nr. 4). Derartige
Verträge mit Versicherungsunternehmen,
die der Aufsicht nach diesem Gesetz
unterliegen, werden erst mit ihrer
Vorlage bei der Aufsichtsbehörde
wirksam. Derartige Verträge mit
anderen Unternehmen werden erst
drei Monate nach ihrer Vorlage bei
der Aufsichtsbehörde wirksam, falls
diese nicht aus Gründen des § 8
Abs. 1 widerspricht. Die Aufsichtsbehörde
kann in begründeten Fällen die Frist
bis auf sechs Monate verlängern.
Die Frist endet bereits vorher,
sobald die Aufsichtsbehörde die
Unbedenklichkeit der Verträge feststellt.
Wird lediglich das Entgelt geändert,
so gelten die Sätze 2 bis 5
nicht. Änderungen des Entgelts in
Verträgen mit verbundenen Unternehmen
(§ 15 des Aktiengesetzes) und
diesen nach § 53d Abs. 3
gleichgestellten Unternehmen werden
erst mit der Vorlage des Änderungsvertrages
bei der Aufsichtsbehörde wirksam.
§ 53d bleibt unberührt.
(2)
Soll der Geschäftsbetrieb auf andere
Versicherungssparten ausgedehnt
werden, so sind hierfür die Nachweise
gemäß § 5 Abs. 3 bis 5
vorzulegen. Das Unternehmen hat
ferner nachzuweisen, daß es über
Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne
(§ 53c Abs. 1 Satz 1)
oder des für die neue Geschäftstätigkeit
vorgeschriebenen Mindestbetrages
des Garantiefonds verfügt, falls
dieser höher ist.
(3)
Soll der Geschäftsbetrieb auf ein
Gebiet außerhalb der Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft und
der anderen Vertragsstaaten des
EWR-Abkommens ausgedehnt werden,
so ist nachzuweisen, daß das Versicherungsunternehmen
auch nach der beabsichtigten Ausdehnung
des Geschäftsbetriebs die Vorschriften
über die Kapitalausstattung in den
Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft und den anderen Vertragsstaaten
des EWR-Abkommens erfüllt und im
Falle der Errichtung einer Niederlassung
in einem Gebiet außerhalb der Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft und
der anderen Vertragsstaaten des
EWR-Abkommens eine dort erforderliche
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erhalten
hat; ferner ist anzugeben, welche
Versicherungszweige und -arten es
zu betreiben beabsichtigt.
§ 13a
Versicherungsgeschäfte
über Niederlassungen oder in Dienstleistungsverkehr
(1)
Das Versicherungsunternehmen darf
nach Maßgabe der §§ 13b und 13c
das Direktversicherungsgeschäft
in den anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft und den
anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens
über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr
betreiben. Als Niederlassung ist
es auch anzusehen, wenn das Versicherungsgeschäft
durch eine zwar selbständige, aber
ständig damit betraute Person betrieben
wird, die von einer Betriebsstätte
in dem anderen Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat aus tätig wird. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht
für Pensions- und Sterbekassen;
für sie gilt § 13 Abs. 3
mit der Maßgabe, daß er bei jeder
Tätigkeit im Ausland anzuwenden
ist.
(2)
Dienstleistungsverkehr im Sinne
dieses Gesetzes liegt vor, wenn
das Versicherungsunternehmen mit
Sitz in einem Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat von seinem Sitz oder
seiner Niederlassung in einem Mitgliedstaat
oder Vertragsstaat aus im Wege der
Direktversicherung Risiken deckt,
die in einem anderen Mitgliedstaat
oder Vertragsstaat belegen sind,
ohne daß das Unternehmen dort von
einer Niederlassung Gebrauch macht.
Mitgliedstaat oder Vertragsstaat,
in dem das Risiko belegen ist, ist
1.
bei der Versicherung von Risiken
mit Bezug auf unbewegliche Sachen,
insbesondere Bauwerke und Anlagen,
und den darin befindlichen, durch
den gleichen Vertrag gedeckten Sachen
der Mitgliedstaat oder Vertragsstaat,
in dem diese Gegenstände belegen
sind,
2.
bei der Versicherung von Risiken
mit Bezug auf Fahrzeuge aller Art,
die in einem Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat in ein amtliches oder
amtlich anerkanntes Register einzutragen
sind und ein Unterscheidungskennzeichen
erhalten, dieser Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat,
3.
bei der Versicherung von Reise-
und Ferienrisiken in Versicherungsverträgen
über eine Laufzeit von höchstens
vier Monaten der Mitgliedstaat
oder Vertragsstaat, in dem der Versicherungsnehmer
die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen
Rechtshandlungen vorgenommen hat,
4.
in allen anderen Fällen,
a)
wenn der Versicherungsnehmer eine
natürliche Person ist, der Mitgliedstaat
oder Vertragsstaat, in dem er seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat,
b)
wenn der Versicherungsnehmer keine
natürliche Person ist, der Mitgliedstaat
oder Vertragsstaat, in dem sich
das Unternehmen, die Betriebsstätte
oder die entsprechende Einrichtung
befindet, auf die sich der Vertrag
bezieht.
§ 13b
Errichtung
einer Niederlassung
(1)
Das Versicherungsunternehmen hat
der Aufsichtsbehörde die beabsichtigte
Errichtung einer Niederlassung unter
Angabe des betreffenden Mitgliedstaats
oder Vertragsstaats anzuzeigen.
Die Anzeige muß enthalten:
1.
die Angaben und Schätzungen gemäß
§ 5 Abs. 3 Nr. 2,
Abs. 4 Satz 3 und 4
und Abs. 5 Nr. 3 und 4;
sofern die Krankenversicherung im
Sinne des Artikels 54 Abs. 2
der Dritten Richtlinie Schadenversicherung
betrieben werden soll, zusätzlich
die dem § 5 Abs. 5 Nr. 1a
entsprechenden Angaben,
2.
Angaben über die Organisationsstruktur,
3.
den Namen des vorgesehenen Hauptbevollmächtigten,
der mit ausreichender Vollmacht
versehen ist, um das Unternehmen
Dritten gegenüber zu verpflichten
und es bei Verwaltungsbehörden und
vor den Gerichten des anderen Mitgliedstaats
oder Vertragsstaats zu vertreten,
4.
die voraussichtliche Anschrift,
welches zugleich die Geschäftsanschrift
des Hauptbevollmächtigten sein muß,
5.
bei Deckung der in Anlage Teil A
Nr. 10 Buchstabe a genannten
Risiken über die Niederlassung eine
Erklärung, wonach das Unternehmen
in dem anderen Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat Mitglied des nationalen
Garantiefonds zur Entschädigung
der Opfer von Unfällen, die von
nicht versicherten oder nicht ermittelten
Fahrzeugen verursacht werden, und
des nationalen Versicherungsbüros
geworden ist.
(2)
Die Aufsichtsbehörde prüft hinsichtlich
des Vorhabens innerhalb einer Frist
von drei Monaten nach Eingang der
in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten
Unterlagen neben der rechtlichen
Zulässigkeit die Angemessenheit
der Verwaltungsstrukturen und die
Finanzlage des Unternehmens sowie
die Erfüllung der in § 7a Abs. 1
genannten Voraussetzungen durch
den Hauptbevollmächtigten und die
für die Niederlassung zuständigen
Geschäftsleiter. Bei Unbedenklichkeit
übersendet sie vor Ablauf der Frist
der Aufsichtsbehörde des anderen
Mitglied– oder Vertragsstaates
1.
diese Unterlagen und
2.
eine Bescheinigung darüber, dass
das Unternehmen über Eigenmittel
in Höhe der Solvabilitätsspanne
oder des für die betriebenen Versicherungssparten
erforderlichen Mindestbetrages des
Garantiefonds verfügt, falls dieser
höher ist,
und
benachrichtigt hierüber das Unternehmen.
Anderenfalls teilt sie dem Unternehmen
vor Ablauf der Frist mit, dass und
aus welchen Gründen die Zustimmung
zur Errichtung der Niederlassung
versagt wird.
(3)
Im Falle des Absatzes 2 Satz 2
kann die Niederlassung errichtet
werden und ihre Tätigkeit aufnehmen,
wenn seit Zugang der Benachrichtigung
beim Unternehmen zwei Monate
vergangen sind, es sei denn, daß
die Aufsichtsbehörde des anderen
Mitgliedstaats oder Vertragsstaats
dem Unternehmen einen früheren Zeitpunkt
mitteilt.
(4)
Änderungen der nach Absatz 1
Satz 2 Nr. 1 bis 4
gemachten Angaben hat das Versicherungsunternehmen
der Aufsichtsbehörde spätestens
einen Monat vor deren beabsichtigter
Durchführung anzuzeigen. Im übrigen
gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 13c
Aufnahme
des Dienstleistungsverkehrs
(1)
Das Versicherungsunternehmen hat
der Aufsichtsbehörde die beabsichtigte
Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs
unter Angabe des betreffenden Mitgliedstaats
oder Vertragsstaats anzuzeigen.
Zugleich ist anzugeben, welche Versicherungssparten
dort betrieben und welche Risiken
einer Versicherungssparte gedeckt
werden sollen; sofern die Krankenversicherung
im Sinne des Artikels 54 Abs. 2
der Dritten Richtlinie Schadenversicherung
betrieben werden soll, sind zusätzlich
die dem § 5 Abs. 5 Nr. 1a
entsprechenden Angaben zu machen.
Bei Deckung der in Anlage Teil A
Nr. 10 Buchstabe a genannten
Risiken hat die Anzeige außerdem
zu enthalten:
1.
eine Erklärung nach § 13b Abs. 1
Satz 2 Nr. 5,
2.
den Namen und die Geschäftsanschrift
eines in dem anderen Mitgliedstaats
oder Vertragsstaats ansässigen oder
niedergelassenen Vertreters (Vertreter
für die Schadenregulierung), für
den § 7a Abs. 1 Satz 1
entsprechend gilt, der
a)
alle erforderlichen Informationen
über Schadenfälle sammelt und die
dafür notwendige Geschäftsausstattung
besitzt,
b)
über ausreichende Befugnisse verfügt,
um das Unternehmen gegenüber Personen,
die Schadenersatzansprüche geltend
machen, gerichtlich oder außergerichtlich,
insbesondere vor Verwaltungsbehörden,
zu vertreten sowie diesbezügliche
Vollmacht zu erteilen,
c)
bis zur endgültigen Befriedigung
der Schadenersatzansprüche über
ausreichende Befugnisse verfügt,
um die diesen Ansprüchen entsprechenden
Beträge auszuzahlen, und
d)
die Befugnis besitzt, das Unternehmen
gegenüber den Behörden des anderen
Mitgliedstaats oder Vertragsstaats
hinsichtlich des Bestehens und der
Gültigkeit der Versicherungsverträge
zu vertreten.
(2)
Die Aufsichtsbehörde prüft innerhalb
einer Frist von einem Monat nach
Eingang der in Absatz 1 Satz 2
und 3 bezeichneten Unterlagen
die rechtliche Zulässigkeit des
Vorhabens. Bei Unbedenklichkeit
übersendet sie vor Ablauf der Frist
der Aufsichtsbehörde des anderen
Mitglied– oder Vertragsstaates
1.
diese Unterlagen,
2.
eine Bescheinigung darüber, welche
Versicherungssparten das Unternehmen
betreiben und welche Risiken einer
Versicherungssparte es decken darf,
3.
eine Bescheinigung gemäß § 13b
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
und
benachrichtigt hierüber das Unternehmen.
Anderenfalls teilt sie dem Unternehmen
vor Ablauf der Frist mit, dass und
aus welchen Gründen die Zustimmung
zur Aufnahme des Direktversicherungsgeschäfts
im Dienstleistungsverkehr versagt
wird. Es gilt als Versagung, wenn
sich die Aufsichtsbehörde bis zum
Ablauf der Frist nicht geäußert
hat.
(3)
Im Falle des Absatzes 2 Satz 2
kann das Unternehmen seine Tätigkeit
ab Zugang der genannten Benachrichtigung
aufnehmen.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten
auch, wenn das Unternehmen weitere
Versicherungssparten betreiben oder
Risiken decken oder einen anderen
Vertreter für die Schadenregulierung
ernennen will.
§ 13d
Anzeigepflichten
Die
Versicherungsunternehmen haben der
Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen
1.
die Absicht der Bestellung eines
Geschäftsleiters unter Angabe der
Tatsachen, die für die Beurteilung
der Zuverlässigkeit und fachlichen
Eignung (§ 7a Abs. 1)
wesentlich sind,
2.
das Ausscheiden eines Geschäftsleiters
sowie der Entzug der Befugnis zur
Vertretung des Versicherungsunternehmens,
3.
Satzungsänderungen, die eine Kapitalerhöhung
zum Gegenstand haben,
4.
den Erwerb oder die Aufgabe einer
bedeutenden Beteiligung an dem eigenen
Versicherungsunternehmen, das Erreichen
sowie Über- oder Unterschreiten
der Beteiligungsschwellen von 20
vom Hundert, 33 vom Hundert
und 50 vom Hundert der Stimmrechte
oder des Nennkapitals sowie die
Tatsache, dass das Unternehmen Tochterunternehmen
(§ 7a Abs. 2 Satz 6)
eines anderen Unternehmens wird,
sobald das Versicherungsunternehmen
von der bevorstehenden Änderung
dieser Beteiligungsverhältnisse
Kenntnis erlangt,
4a.
das Bestehen, die Änderung oder
die Aufgabe einer sonstigen engen
Verbindung nach § 8 Abs. 1
Satz 4,
5.
jährlich den Namen und die Anschrift
des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung
am Versicherungsunternehmen und
die Höhe dieser Beteiligung, wenn
das Unternehmen hiervon Kenntnis
erlangt,
6.
nach Erteilung der Erlaubnis zum
Betrieb der Lebensversicherung und
unmittelbar nach Aufnahme des Betriebs
der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
die Grundsätze für die Berechnung
der Prämien und Deckungsrückstellungen
einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen,
mathematischen Formeln, kalkulatorischen
Herleitungen und statistischen Nachweise
unter deren Beifügung; dies gilt
entsprechend bei der Verwendung
neuer oder geänderter Grundsätze,
7.
für die Krankenversicherung im Sinne
des § 12 Abs. 1 sowie
die Pflichtversicherungen die beabsichtigte
Verwendung neuer oder geänderter
allgemeiner Versicherungsbedingungen
unter Beifügung aller dort bezeichneten
Unterlagen,
8.
in der Krankenversicherung im Sinne
des § 12 Abs. 1 die beabsichtigte
Verwendung neuer oder geänderter
Grundsätze im Sinne des § 5
Abs. 5 Nr. 1a unter deren
Beifügung.
§ 14
Bestandsübertragung
(1)
Jeder Vertrag, durch den der Versicherungsbestand
eines Unternehmens ganz oder teilweise
auf ein anderes Unternehmen übertragen
werden soll, bedarf der Genehmigung
der Aufsichtsbehörden, die für die
beteiligten Unternehmen zuständig
sind. Das übernehmende Versicherungsunternehmen
muß nachweisen, daß es nach der
Übertragung Eigenmittel in Höhe
der Solvabilitätsspanne besitzt.
Im übrigen gilt § 8 entsprechend.
Die Rechte und Pflichten des übertragenden
Unternehmens aus den Versicherungsverträgen
gehen mit der Bestandsübertragung
auch im Verhältnis zu den Versicherungsnehmern
auf das übernehmende Unternehmen
über; § 415 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
(1a)
Überträgt ein inländisches Versicherungsunternehmen
ganz oder teilweise einen Bestand
an Versicherungsverträgen, die es
nach § 13a durch eine Niederlassung
oder im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen
hat, auf ein Unternehmen mit Sitz
in der Europäischen Gemeinschaft
oder einem anderen Vertragsstaat
des EWR-Abkommens, ist abweichend
von Absatz 1 Satz 1 lediglich
die Genehmigung der für das übertragende
Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde
erforderlich. Sie wird, soweit kein
Versagungsgrund nach Absatz 1
Satz 3 vorliegt, nur erteilt,
wenn
1.
durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde
des Sitzes der Nachweis geführt
wird, daß das übernehmende Unternehmen
nach der Übertragung Eigenmittel
in Höhe der Solvabilitätsspanne
besitzt,
2.
die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten
oder Vertragsstaaten, in denen die
Risiken des Versicherungsbestandes
belegen sind, zustimmen und
3.
bei Übertragung des Versicherungsbestandes
einer Niederlassung die Aufsichtsbehörde
dieses Mitgliedstaats oder Vertragsstaats
angehört worden ist.
Die
Sätze 1 und 2 Nr. 1
gelten auch für die Übertragung
eines im Inland erworbenen Versicherungsbestandes.
In den Fällen der Sätze 1 und 3
gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend.
(2)
Der Bestandsübertragungsvertrag
bedarf der Schriftform; § 311
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
nicht anzuwenden.
(3)
Die Genehmigung der Bestandsübertragung
ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Sind ausschließlich Aufsichtsbehörden
der Länder beteiligt, genügt die
Veröffentlichung in dem von den
Ländern bestimmten Veröffentlichungsblatt.
§ 14a
Umwandlung
Jede
Umwandlung eines Versicherungsunternehmens
nach § 1 des Umwandlungsgesetzes
bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 14 Abs. 1 Satz 2
bis 4 gilt entsprechend. Die
Genehmigung kann auch versagt werden,
wenn die Vorschriften über die Umwandlung
nicht beachtet worden sind.
III. Versicherungsvereine
auf Gegenseitigkeit
§ 15
Rechtsfähigkeit
Ein
Verein, der die Versicherung seiner
Mitglieder nach dem Grundsatz der
Gegenseitigkeit betreiben will,
wird dadurch rechtsfähig, daß ihm
die Aufsichtsbehörde erlaubt, als
"Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit"
Geschäfte zu betreiben.
§ 16
Anwendung
handelsrechtlicher Vorschriften
Die
Vorschriften des Ersten und Vierten Buchs
des Handelsgesetzbuchs über Kaufleute
gelten außer den §§ 1 bis 7
entsprechend auch für Versicherungsvereine
auf Gegenseitigkeit, soweit dieses
Gesetz nichts anderes vorschreibt.
Für die Rechnungslegung gelten die
Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts
des Vierten Abschnitts in Verbindung
mit den Vorschriften des Ersten
und Zweiten Abschnitts des
Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs
entsprechend.
§ 17
Satzung
(1)
Die Verfassung eines Versicherungsvereins
auf Gegenseitigkeit wird durch die
Satzung bestimmt, soweit sie nicht
auf den folgenden Vorschriften beruht.
(2)
Die Satzung muß notariell beurkundet
sein.
§ 18
Firma
(1)
Die Satzung hat den Namen (die Firma)
und den Sitz des Vereins zu bestimmen.
(2)
Die Firma soll den Sitz des Vereins
erkennen lassen. Auch ist in der
Firma oder in einem Zusatz auszudrücken,
daß Versicherung auf Gegenseitigkeit
betrieben wird.
§ 19
Haftung
für Verbindlichkeiten
Für
alle Verbindlichkeiten des Vereins
haftet den Vereinsgläubigern nur
das Vereinsvermögen. Die Mitglieder
haften den Vereinsgläubigern nicht.
§ 20
Mitgliedschaft
Die
Satzung soll Bestimmungen über den
Beginn der Mitgliedschaft enthalten.
Mitglied kann nur werden, wer ein
Versicherungsverhältnis mit dem
Verein begründet. Die Mitgliedschaft
endigt, soweit die Satzung nichts
anderes bestimmt, wenn das Versicherungsverhältnis
aufhört.
§ 21
Gleichbehandlung
(1)
Mitgliederbeiträge und Vereinsleistungen
an die Mitglieder dürfen bei gleichen
Voraussetzungen nur nach gleichen
Grundsätzen bemessen sein.
(2)
Versicherungsgeschäfte gegen feste
Entgelte, ohne daß die Versicherungsnehmer
Mitglieder werden, darf der Verein
nur betreiben, soweit es die Satzung
ausdrücklich gestattet.
§ 22
Gründungsstock
(1)
In der Satzung ist vorzusehen, daß
ein Gründungsstock gebildet wird,
der die Kosten der Vereinserrichtung
zu decken sowie als Gewähr- und
Betriebsstock zu dienen hat. Die
Satzung soll die Bedingungen, worunter
der Gründungsstock dem Verein zur
Verfügung steht, enthalten und besonders
bestimmen, wie er zu tilgen ist,
sowie ob und in welchem Umfang die
Personen, die ihn zur Verfügung
gestellt haben, berechtigt sein
sollen, an der Vereinsverwaltung
teilzunehmen.
(2)
Der Gründungsstock kann nur in gesetzlichen
Zahlungsmitteln, in von der Deutschen
Bundesbank bestätigten Schecks,
durch Gutschrift auf ein Konto im
Inland bei der Deutschen Bundesbank
oder einem Kreditinstitut des Vereins
oder des Vorstands zu seiner freien
Verfügung eingezahlt werden. Forderungen
des Vorstands aus diesen Einzahlungen
gelten als Forderungen des Vereins.
Die Satzung kann statt der Einzahlung
die Hingabe eigener Wechsel gestatten.
(3)
Den Personen, die den Gründungsstock
zur Verfügung gestellt haben, darf
kein Kündigungsrecht eingeräumt
werden. In der Satzung kann ihnen
außer einer Verzinsung aus den Jahreseinnahmen
eine Beteiligung an dem Überschuß
nach der Jahresbilanz zugesichert
werden; die Aufsichtsbehörde entscheidet
nach freiem Ermessen, welchen Hundertsatz
des bar eingezahlten Betrags die
Zinsen und die gesamten Bezüge nicht
übersteigen dürfen. Der Gründungsstock
darf in Anteile zerlegt werden,
worüber Anteilscheine ausgegeben
werden können.
(4)
Getilgt werden darf der Gründungsstock
nur aus den Jahreseinnahmen und
nur so weit, wie die Verlustrücklage
des § 37 angewachsen ist; die
Tilgung muß beginnen, sobald die
aktivierten Aufwendungen für die
Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs
vollständig abgeschrieben sind.
§ 23
(weggefallen)
§ 24
Beiträge
(1)
Die Satzung hat zu bestimmen, ob
die Ausgaben gedeckt werden sollen
durch einmalige oder wiederkehrende
Beiträge, die im voraus erhoben
werden, oder durch Beiträge, die
umgelegt werden je nach Bedarf.
(2)
Sind Beiträge im voraus zu erheben,
so hat die Satzung ferner zu bestimmen,
ob Nachschüsse vorbehalten oder
ausgeschlossen sind; sollen sie
ausgeschlossen sein, so ist außerdem
zu bestimmen, ob die Versicherungsansprüche
gekürzt werden dürfen.
(3)
Die Satzung kann für Nachschüsse
und Umlagen einen Höchstbetrag festsetzen.
Eine Beschränkung, daß Nachschüsse
oder Umlagen nur ausgeschrieben
werden dürfen, um Versicherungsansprüche
der Mitglieder zu decken, ist unzulässig.
§ 25
Beitragspflicht
ausgeschiedener Mitglieder
(1)
Zu den Nachschüssen oder Umlagen
haben auch die im Laufe des Geschäftsjahrs
ausgeschiedenen oder eingetretenen
Mitglieder beizutragen. Ihre Beitragspflicht
bemißt sich danach, wie lange sie
in dem Geschäftsjahr dem Verein
angehört haben.
(2)
Bemißt sich der Nachschuß- oder
Umlagebetrag eines Mitglieds nach
dem im voraus erhobenen Beitrag
oder der Versicherungssumme, so
ist, wenn während des Geschäftsjahrs
der Beitrag oder die Versicherungssumme
herauf- oder herabgesetzt worden
ist, der höhere Betrag bei der Berechnung
zugrunde zu legen.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten
nur, soweit die Satzung nichts anderes
bestimmt.
§ 26
Aufrechnungsverbot
Gegen
eine Forderung des Vereins aus der
Beitragspflicht kann das Mitglied
nicht aufrechnen.
§ 27
Ausschreibung
von Umlagen und Nachschüssen
(1)
Die Satzung soll bestimmen, unter
welchen Voraussetzungen Nachschüsse
oder Umlagen ausgeschrieben werden
dürfen, besonders, wieweit zuvor
andere Deckungsmittel (Gründungsstock,
Rücklagen) verwendet werden müssen.
(2)
Die Satzung soll ferner bestimmen,
wie die Nachschüsse oder Umlagen
ausgeschrieben und eingezogen werden.
§ 28
Bekanntmachungen
(1)
Die Satzung hat zu bestimmen, wie
die Vereinsbekanntmachungen erlassen
werden.
(2)
Bekanntmachungen, die durch öffentliche
Blätter ergehen sollen, sind, wenn
sich der Geschäftsbetrieb des Vereins
über ein Land hinaus erstreckt,
in den Bundesanzeiger einzurücken;
doch kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen
zulassen. Bei Beschränkung des Geschäftsbetriebs
auf ein Land kann die oberste Landesbehörde
statt des Bundesanzeigers ein anderes
Blatt bestimmen. Weitere Blätter
bestimmt die Satzung.
§ 29
Organe
Die
Satzung hat zu bestimmen, wie ein
Vorstand, ein Aufsichtsrat und eine
oberste Vertretung (oberstes Organ;
Versammlung von Mitgliedern oder
von Vertretern der Mitglieder) zu
bilden sind.
§ 30
Anmeldung
zum Handelsregister
(1)
Sämtliche Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder
haben den Verein bei dem Gericht,
in dessen Bezirk er seinen Sitz
hat, zur Eintragung ins Handelsregister
anzumelden. In der Anmeldung ist
anzugeben, welche Vertretungsbefugnis
die Vorstandsmitglieder haben.
(2)
Die Aufsichtsbehörde hat jede Erlaubnis
zum Geschäftsbetrieb (§ 15)
dem Registergericht mitzuteilen.
§ 31
Unterlagen
zur Anmeldung
(1)
Der Anmeldung sind beizufügen:
1.
die Urkunde über die Erlaubnis zum
Geschäftsbetrieb;
2.
die Satzung;
3.
die Urkunden über die Bestellung
des Vorstands und des Aufsichtsrats;
4.
die Urkunden über die Bildung des
Gründungsstocks mit einer Erklärung
des Vorstands und des Aufsichtsrats,
wieweit und in welcher Weise der
Gründungsstock eingezahlt ist und
daß der eingezahlte Betrag endgültig
zur freien Verfügung des Vorstands
steht.
(2)
Die Vorstandsmitglieder haben ihre
Namensunterschrift zur Aufbewahrung
beim Gericht zu zeichnen.
(3)
Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke
werden beim Gericht in Urschrift
oder in beglaubigter Abschrift aufbewahrt.
§ 32
Eintragung
(1)
Bei der Eintragung ins Handelsregister
sind anzugeben die Firma und der
Sitz des Vereins, die Versicherungszweige,
auf die sich der Betrieb erstrecken
soll, die Höhe des Gründungsstocks,
der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb
erlaubt worden ist, und die Vorstandsmitglieder.
Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis
die Vorstandsmitglieder haben.
(2)
Bestimmt die Satzung etwas über
die Dauer des Vereins, so ist auch
das einzutragen.
§ 33
Verföffentlichung
Öffentlich
bekanntzumachen ist zugleich mit
dem Inhalt der Eintragung:
1.
ob die Ausgaben durch im voraus
erhobene oder durch nachträglich
umgelegte Beiträge gedeckt werden
sollen und, wenn im voraus Beiträge
erhoben werden sollen, ob Nachschüsse
vorbehalten oder ausgeschlossen
sind, ob die Beitragspflicht beschränkt
ist und ob die Versicherungsansprüche
gekürzt werden dürfen (§ 24);
2.
was nach § 28 festgesetzt ist;
3.
wie die Vereinsvertretungen (Vereinsorgane)
bestellt und zusammengesetzt werden;
4.
wer (Name, Stand und Wohnort) dem
ersten Aufsichtsrat angehört;
5.
wie die oberste Vertretung zu berufen
ist.
§ 34
Vorstand
Der
Vorstand besteht aus mindestens
zwei Personen. Für den Vorstand
gelten § 76 Abs. 1 und 3
sowie die §§ 77 bis 91,
93 und 94 des Aktiengesetzes
entsprechend. Was dort von den Beschlüssen
der Hauptversammlung gesagt ist,
gilt hier für die Beschlüsse der
obersten Vertretung. An die Stelle
des § 93 Abs. 3 des Aktiengesetzes
tritt folgende Vorschrift:
Die
Vorstandsmitglieder sind namentlich
zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen
dem Gesetz
1.
der Gründungsstock verzinst oder
getilgt wird,
2.
das Vereinsvermögen verteilt wird,
3.
Zahlungen geleistet werden, nachdem
die Zahlungsunfähigkeit des Vereins
eingetreten ist oder sich seine
Überschuldung ergeben hat; dies
gilt nicht von Zahlungen, die auch
nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt
eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters vereinbar sind,
4.
Kredit gewährt wird.
§ 35
Aufsichtsrat
(1)
Der Aufsichtsrat besteht aus drei
Personen. Die Satzung kann eine
bestimmte höhere Zahl festsetzen.
Die Zahl muß auch durch drei teilbar
sein. Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder
beträgt einundzwanzig.
(2)
Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen
bei Vereinen, für die nach § 77
Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes
§ 76 des Betriebsverfassungsgesetzes
gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern,
welche die oberste Vertretung wählt,
und aus Aufsichtsratsmitgliedern
der Arbeitnehmer, bei den übrigen
Vereinen nur aus Aufsichtsratsmitgliedern,
welche die oberste Vertretung wählt.
(3)
Für den Aufsichtsrat gelten entsprechend
§ 30 Abs. 2 und 3
Satz 1 und 2 erster Halbsatz,
§ 96 Abs. 2, die §§ 97
bis 100, 101 Abs. 1 und 3,
die §§ 102, 103 Abs. 1,
3 bis 5 sowie die §§ 104
bis 116 des Aktiengesetzes.
Die dort der Hauptversammlung übertragenen
Aufgaben hat hier die oberste Vertretung
wahrzunehmen. Das Antragsrecht nach
§ 98 Abs. 2 Nr. 3
und § 104 Abs. 1 Satz 1
des Aktiengesetzes steht jedem Mitglied
der obersten Vertretung zu. An die
Stelle des § 113 Abs. 3
und neben § 116 des Aktiengesetzes
treten folgende Vorschriften:
1.
Wird den Aufsichtsratsmitgliedern
eine Gewinnbeteiligung gewährt,
so berechnet sich diese nach dem
Jahresüberschuß abzüglich eines
Verlustvortrags und der Einstellungen
in die Gewinnrücklagen; der Anteil
am Überschuß, der nach § 22
Abs. 3 den Personen zugesichert
ist, die den Gründungsstock zur
Verfügung gestellt haben, ist abzusetzen.
Entgegenstehende Festsetzungen sind
nichtig.
2.
Die Aufsichtsratsmitglieder sind
namentlich zum Ersatz verpflichtet,
wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr
Einschreiten die Handlungen des
§ 34 Satz 4 vorgenommen
werden.
§ 35a
Schadenersatzpflicht
§ 117
des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
§ 36
Oberste
Vertretung
Für
die oberste Vertretung gelten entsprechend
die für die Hauptversammlung gegebenen
Vorschriften der §§ 118, 119
Abs. 1 Nr. 1 bis 3,
5, 7 und 8 und Abs. 2,
der §§ 120, 121 Abs. 1
bis 4, Abs. 5 Satz 1
und Abs. 6, der §§ 122,
123 Abs. 1, der §§ 124
bis 127, 129 Abs. 1 und 4,
der § 130 Abs. 1 Satz 1
und 2, Abs. 2 bis 5,
§§ 131 bis 133, 134 Abs. 4
sowie der §§ 136, 142 bis 147,
241 bis 253 und 257 bis 261
des Aktiengesetzes. § 256 des
Aktiengesetzes gilt entsprechend.
Ist die oberste Vertretung die Mitgliederversammlung,
so gilt auch § 134 Abs. 3
des Aktiengesetzes entsprechend.
Genußrechte (§ 53c Abs. 3a)
dürfen nur auf Grund eines Beschlusses
der obersten Vertretung gewährt
werden. Der Beschluß bedarf einer
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen. Die Satzung kann eine andere
Mehrheit und weitere Erfordernisse
bestimmen.
§ 36a
(weggefallen)
§ 36b
Rechte
von Minderheiten
Soweit
die Vorschriften des Aktiengesetzes,
die nach den §§ 34, 35a und 36
entsprechend gelten, einer Minderheit
von Aktionären Rechte gewähren (§ 93
Abs. 4 Satz 3, § 117
Abs. 4, § 120 Abs. 1,
§§ 122, 142 Abs. 2 und 4,
§§ 147, 258 Abs. 2 Satz 3,
§ 260 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 3 Satz 4 des
Aktiengesetzes), hat die Satzung
die erforderliche Minderheit der
Mitglieder der obersten Vertretung
zu bestimmen.
§ 37
Verlustrücklage
Die
Satzung hat zu bestimmen, daß zur
Deckung eines außergewöhnlichen
Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb
eine Rücklage (Verlustrücklage,
Reservefonds) zu bilden ist, welche
Beträge jährlich zurückzulegen sind
und welchen Mindestbetrag die Rücklage
erreichen muß.
§ 38
Überschussverwendung
(1)
Ein sich nach der Bilanz ergebender
Überschuß wird, soweit er nicht
nach der Satzung der Verlustrücklage
oder anderen Rücklagen zuzuführen
oder zur Verteilung von Vergütungen
zu verwenden oder auf das nächste
Geschäftsjahr zu übertragen ist,
an die in der Satzung bestimmten
Mitglieder verteilt. § 53c
Abs. 3a dieses Gesetzes und
§ 269 des Handelsgesetzbuchs
bleiben unberührt.
(2)
Die Satzung hat zu bestimmen, welcher
Maßstab der Verteilung zugrunde
zu legen ist und ob der Überschuß
nur an die am Schluß des Geschäftsjahrs
vorhandenen oder auch an ausgeschiedene
Mitglieder verteilt werden soll.
(3)
(aufgehoben)
§ 39
Änderung
der Satzung
(1)
Nur die oberste Vertretung kann
die Satzung ändern.
(2)
Sie kann das Recht zu Änderungen,
die nur die Fassung betreffen, dem
Aufsichtsrat übertragen.
(3)
Sie kann den Aufsichtsrat ermächtigen,
für den Fall, daß die Aufsichtsbehörde,
bevor sie den Änderungsbeschluß
genehmigt, Änderungen verlangt,
dem zu entsprechen.
(4)
Ein Beschluß der obersten Vertretung,
wonach ein Versicherungszweig aufgegeben
oder ein neuer eingeführt werden
soll, bedarf einer Mehrheit von
drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen; die Satzung kann noch anderes
fordern. Zu anderen Beschlüssen
nach den Absätzen 1 bis 3
bedarf es einer solchen Mehrheit
nur, wenn die Satzung nichts anderes
vorschreibt.
§ 40
Eintragung
der Satzungsänderung
(1)
Die Satzungsänderung ist zur Eintragung
ins Handelsregister anzumelden.
Der Anmeldung ist die Genehmigungsurkunde
beizufügen. Es ist ferner der vollständige
Wortlaut der Satzung beizufügen;
er muß mit der Bescheinigung eines
Notars versehen sein, daß die geänderten
Bestimmungen der Satzung mit dem
Beschluß über die Satzungsänderung
und die unveränderten Bestimmungen
mit dem zuletzt zum Handelsregister
eingereichten vollständigen Wortlaut
der Satzung übereinstimmen.
(2)
Bei der Eintragung kann, soweit
nicht die Änderung die Angaben nach
§ 32 betrifft, auf die dem
Gericht eingereichten Urkunden über
die Änderung verwiesen werden. Öffentlich
bekanntzumachen sind alle Bestimmungen,
worauf sich die in § 33 vorgeschriebenen
Veröffentlichungen beziehen.
(3)
Die Änderung wirkt nicht, bevor
sie bei dem Gericht, in dessen Bezirk
der Verein seinen Sitz hat, ins
Handelsregister eingetragen worden
ist.
§ 41
Änderung
der AVB
(1)
§ 39 Abs. 1 und 2
gilt vorbehaltlich des Absatzes 2
entsprechend auch für Änderungen
der nach § 10 festgesetzten
allgemeinen Versicherungsbedingungen.
(2)
Die Satzung kann den Vorstand ermächtigen,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats
allgemeine Versicherungsbedingungen
einzuführen oder zu ändern. Sind
Vorstand und Aufsichtsrat nicht
durch Satzung zur Änderung von allgemeinen
Versicherungsbedingungen ermächtigt,
so kann die oberste Vertretung den
Aufsichtsrat ermächtigen, bei dringendem
Bedürfnis die allgemeinen Versicherungsbedingungen
vorläufig zu ändern; die Änderungen
sind der obersten Vertretung bei
ihrem nächsten Zusammentritt vorzulegen
und außer Kraft zu setzten, wenn
diese es verlangt.
(3)
Eine Änderung der Satzung oder der
allgemeinen Versicherungsbedingungen
berührt ein bestehendes Versicherungsverhältnis
nur, wenn der Versicherte der Änderung
ausdrücklich zustimmt. Dies gilt
nicht für solche Bestimmungen, wofür
die Satzung ausdrücklich vorsieht,
daß sie auch mit Wirkung für die
bestehenden Versicherungsverhältnisse
geändert werden können.
§ 42
Auflösung
Der
Verein wird aufgelöst:
1.
durch Ablauf der in der Satzung
bestimmten Zeit;
2.
durch Beschluß der obersten Vertretung;
3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Vereins;
4.
mit der Rechtskraft des Beschlusses,
durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
mangels Masse abgelehnt wird.
§ 43
Auflösungsbeschluss
(1)
Der Beschluß der obersten Vertretung,
durch den der Verein aufgelöst wird
(§ 42 Nr. 2), bedarf einer
Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen Stimmen, wenn die
Satzung nichts anderes bestimmt.
Mitglieder der obersten Vertretung,
die gegen die Auflösung gestimmt
haben, können dem Auflösungsbeschluß
zur Niederschrift widersprechen.
(2)
Der Beschluß bedarf der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde. Diese hat
die Genehmigung dem Registergericht
mitzuteilen.
(3)
Ist der Verein durch einen Beschluß
der obersten Vertretung aufgelöst
worden, so erlöschen die Versicherungsverhältnisse
zwischen den Mitgliedern und dem
Verein mit dem Zeitpunkt, den der
Beschluß bestimmt, frühestens jedoch
mit dem Ablauf von vier Wochen.
Versicherungsansprüche, die bis
dahin entstanden sind, können geltend
gemacht werden; im übrigen können
aber nur die für künftige Versicherungszeitabschnitte
im voraus gezahlten Beiträge nach
Abzug der aufgewandten Kosten zurückgefordert
werden. Diese Vorschriften gelten
nicht für Lebensversicherungsverhältnisse;
diese bleiben unberührt, wenn die
Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 44
Bestandsübertragung
Verträge,
durch die der Versicherungsbestand
des Vereins ganz oder teilweise
auf ein anderes Unternehmen übertragen
werden soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Zustimmung der obersten Vertretung.
Der Beschluß bedarf einer Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen, wenn die Satzung nichts
anderes bestimmt.
§§ 44a
bis 44c
(weggefallen)
§ 45
Anmeldung
der Auflösung
Der
Vorstand hat die Auflösung des Vereins
zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden. Dies gilt nicht, wenn
das Insolvenzverfahren eröffnet
oder seine Eröffnung abgelehnt wird.
In diesen Fällen (§ 42 Nr. 3
und 4) hat das Gericht die
Auflösung und ihren Grund von Amts
wegen einzutragen; die Geschäftsstelle
des Insolvenzgerichts hat dem Registergericht
eine beglaubigte Abschrift des Eröffnungsbeschlusses
oder eine mit der Bescheinigung
der Rechtskraft versehene beglaubigte
Abschrift des den Eröffnungsbeschluß
ablehnenden Beschlusses zu übersenden.
§ 46
Abwicklung
(1)
Nach der Auflösung des Vereins findet
die Abwicklung statt, wenn nicht
über sein Vermögen das Insolvenzverfahren
eröffnet worden ist.
(2)
Während der Abwicklung gelten die
gleichen Vorschriften wie vor der
Abwicklung, soweit sich aus den
folgenden Vorschriften oder aus
dem Zweck der Abwicklung nichts
anderes ergibt. Namentlich können
Nachschüsse oder Umlagen (§§ 24
bis 27) ausgeschrieben und
eingezogen werden. Neue Versicherungen
dürfen nicht mehr übernommen, die
bestehenden nicht erhöht oder verlängert
werden.
§ 47
Abwicklungsverfahren
(1)
Die Abwicklung besorgen die Vorstandsmitglieder
als Abwickler, wenn nicht die Satzung
oder ein Beschluß der obersten Vertretung
andere Personen bestellt. Auch eine
juristische Person kann Abwickler
sein.
(2)
Aus wichtigen Gründen hat das Registergericht
Abwickler zu bestellen und abzuberufen,
wenn es der Aufsichtsrat oder eine
in der Satzung zu bestimmende Minderheit
von Mitgliedern beantragt. § 146
des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
gilt entsprechend. Abwickler, die
nicht vom Gericht bestellt sind,
kann die oberste Vertretung jederzeit
abberufen. Für die Ansprüche aus
dem Anstellungsvertrag gelten die
allgemeinen Vorschriften.
(3)
Im übrigen gelten für die Abwicklung
§ 265 Abs. 4, §§ 266
bis 269, § 270 Abs. 1
und 2 Satz 1, §§ 272,
273 des Aktiengesetzes entsprechend.
Unbeschadet des entsprechend anzuwendenden
§ 270 Abs. 2 Satz 3
und Abs. 3 des Aktiengesetzes
gelten für die Eröffnungsbilanz,
den erläuternden Bericht, den Jahresabschluß
und den Lagebericht die auf die
Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses
und des Lageberichts des Vereins
anzuwendenden Vorschriften sowie
die §§ 175, 176 des Aktiengesetzes
und §§ 325, 328 des Handelsgesetzbuchs
sinngemäß.
§ 48
Tilgung
des Gründungsstocks; Vermögensverteilung
(1)
Der Gründungsstock darf erst getilgt
werden, wenn die Ansprüche sämtlicher
anderen Gläubiger, namentlich die
der Mitglieder aus Versicherungsverhältnissen
befriedigt sind oder Sicherheit
geleistet ist. Für die Tilgung dürfen
keine Nachschüsse oder Umlagen erhoben
werden.
(2)
Das nach der Berichtigung der Schulden
verbleibende Vereinsvermögen wird
an die Mitglieder verteilt, die
zur Zeit der Auflösung vorhanden
waren. Es wird nach demselben Maßstab
verteilt, nach dem der Überschuß
verteilt worden ist.
(3)
Über die Verteilung des Vermögens
kann die Satzung etwas anders bestimmen;
die Bestimmung anderer Anfallberechtigter
kann sie der obersten Vertretung
übertragen.
§ 49
Fortsetzung
des Vereins
(1)
Ist ein Verein durch Zeitablauf
oder durch Beschluß der obersten
Vertretung aufgelöst worden, so
kann die oberste Vertretung, solange
noch nicht mit der Verteilung des
Vermögens unter die Anfallberechtigten
begonnen ist, die Fortsetzung des
Vereins beschließen. Der Beschluß
bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen Stimmen, wenn die
Satzung nichts anderes bestimmt.
Er bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde;
diese hat die Genehmigung dem Registergericht
mitzuteilen.
(2)
Gleiches gilt, wenn der Verein durch
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
aufgelöst, das Verfahren aber auf
Antrag des Vereins eingestellt oder
nach der Bestätigung des Insolvenzplans,
der den Fortbestand des Vereins
vorsieht, aufgehoben worden ist.
(3)
Die Abwickler haben die Fortsetzung
des Vereins zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden; sie
haben bei der Anmeldung nachzuweisen,
daß noch nicht mit der Verteilung
des Vermögens des Vereins unter
die Anfallberechtigten begonnen
worden ist.
(4)
Der Fortsetzungsbeschluß hat keine
Wirkung, bevor er in das Handelsregister
des Sitzes des Vereins eingetragen
worden ist.
§ 50
Beitragspflicht
im Insolvenzverfahren
(1)
Soweit Mitglieder oder ausgeschiedene
Mitglieder nach dem Gesetz oder
der Satzung zu Beiträgen verpflichtet
sind (§§ 24 bis 26), haften
sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens
dem Verein gegenüber für seine Schulden.
(2)
Mitglieder, die im letzten Jahr
vor dem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder nach diesem
Antrag ausgeschieden sind, haften
für die Schulden des Vereins, wie
wenn sie ihm noch angehörten.
§ 51
Rang
der Insolvenzforderungen
(1)
Die Ansprüche auf Tilgung des Gründungsstocks
stehen allen übrigen Insolvenzforderungen
nach. Unter diesen werden Ansprüche
aus einem Versicherungsverhältnis,
die den bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens
dem Verein angehörenden oder im
letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag
oder nach diesem Antrag ausgeschiedenen
Mitgliedern zustehen, im Rang nach
den Ansprüchen der anderen Insolvenzgläubiger
befriedigt.
(2)
Zur Tilgung des Gründungsstocks
dürfen keine Nachschüsse oder Umlagen
erhoben werden.
§ 52
Nachschüsse
und Umlagen im Insolvenzverfahren
(1)
Die Nachschüsse oder Umlagen, die
das Insolvenzverfahren erfordert,
werden vom Insolvenzverwalter festgestellt
und ausgeschrieben. Dieser hat sofort,
nachdem die Vermögensübersicht (§ 153
der Insolvenzordnung) auf der Geschäftsstelle
niedergelegt ist, zu berechnen,
wieviel die Mitglieder zur Deckung
des aus der Vermögensübersicht ersichtlichen
Fehlbetrags nach ihrer Beitragspflicht
vorzuschießen haben. Für diese Vorschußberechnung
und für Zusatzberechnungen gelten
entsprechend § 106 Abs. 1
Satz 2, Abs. 2 und 3
sowie die §§ 107 bis 113
des Genossenschaftsgesetzes.
(2)
Alsbald nach Beginn der Schlußverteilung
(§ 196 der Insolvenzordnung)
hat der Insolvenzverwalter zu berechnen,
welche Beiträge die Mitglieder endgültig
zu leisten haben. Dafür und für
das weitere Verfahren gelten entsprechend
§ 114 Abs. 2 und die §§ 115
bis 118 des Genossenschaftsgesetzes.
§ 53
Kleinere
Vereine
(1)
Für Vereine, die bestimmungsgemäß
einen sachlich, örtlich oder dem
Personenkreis nach eng begrenzten
Wirkungskreis haben (kleinere Vereine),
gelten von den Vorschriften des
Abschnitts III nur die §§ 15,
16 Satz 2, § 17 Abs. 1,
§ 18 Abs. 1, die §§ 19,
20, 21 Abs. 1, die §§ 22
bis 27, 28 Abs. 1, die
§§ 37, 38 Abs. 1 und 2,
§ 39 Abs. 1 bis 3
sowie die §§ 41 bis 44,
48 und 50 bis 52. Versicherungen
gegen festes Entgelt, ohne daß der
Versicherungsnehmer Mitglied wird,
dürfen nicht übernommen werden.
(2)
Soweit sich nach Absatz 1 nichts
anderes ergibt, bewendet es für
die kleineren Vereine bei den für
Vereine gegebenen allgemeinen Vorschriften
der §§ 24 bis 53 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs. In den Fällen des § 29
und des § 37 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt jedoch
an die Stelle des Amtsgerichts die
Aufsichtsbehörde.
(3)
Soll nach der Satzung ein Aufsichtsrat
bestellt werden, so gelten dafür
entsprechend § 34 Abs. 1
und 2 Satz 1 und Abs. 6,
§ 36 Abs. 2 und 3
sowie die §§ 37 bis 40
des Genossenschaftsgesetzes.
(4)
Ob ein Verein ein kleinerer Verein
ist, entscheidet die Aufsichtsbehörde.
§ 53a
(weggefallen)
§ 53b
Verzicht
auf Gründungsstock bei kleineren
Vereinen; Verlustrücklage
Die
Aufsichtsbehörde kann kleineren
Vereinen bis zum Ablauf des 31. Dezember
2003, die die Lebensversicherung
betreiben wollen, gestatten, daß
die Bildung eines Gründungsstocks
unterbleibt, wenn nach der Eigenart
der Geschäfte oder durch besondere
Einrichtungen eine andere Sicherheit
gegeben ist. Aus den gleichen Gründen
kann sie bis zu diesem Zeitpunkt
gestatten, daß keine Verlustrücklage
gebildet wird.
IV. Geschäftsführung
der Versicherungsunternehmen
1. Kapitalausstattung,
Vermögensanlage
§ 53c
Kapitalausstattung
(1)
Versicherungsunternehmen sind verpflichtet,
zur Sicherstellung der dauernden
Erfüllbarkeit der Verträge freie
unbelastete Eigenmittel mindestens
in Höhe einer Solvabilitätsspanne
zu bilden, die sich nach dem gesamten
Geschäftsumfang bemißt. Ein Drittel
der Solvabilitätsspanne gilt als
Garantiefonds.
(2)
Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, zur Durchführung
von Richtlinien des Rates der Europäischen
Gemeinschaften auf dem Gebiet des
Versicherungswesen durch Rechtsverordnung
Vorschriften zu erlassen
1.
über die Berechnung und Höhe der
Solvabilitätsspanne,
2.
über den für die einzelnen Versicherungssparten
maßgebenden Mindestbetrag des Garantiefonds,
3.
darüber, wie bei Lebensversicherungsunternehmen
nicht in der Bilanz ausgewiesene
Eigenmittel errechnet werden und
in welchem Umfang sie auf die Solvabilitätsspanne
und den Garantiefonds angerechnet
werden dürfen.
(2a)
Für die die Lebensversicherung als
Pensions- und Sterbekassen betreibenden
Unternehmen gilt Absatz 2 zur
Sicherstellung einer ausreichenden
Solvabilität entsprechend. Unternehmen,
die bis zum 28. Juli 1994 zugelassen
worden sind und den Anforderungen
der nach Absatz 2 Satz 1
erlassenen Verordnung nicht genügen,
müssen die Solvabilitätsanforderungen
der Verordnung spätestens mit Ablauf
des auf den 31. Dezember 1998
folgenden Geschäftsjahres erfüllen.
(3)
Als Eigenmittel nach Absatz 1
sind insbesondere anzusehen
1.
a) bei Aktiengesellschaften das
Grundkapital abzüglich des Betrages
der eigenen Aktien und abzüglich
der Hälfte des nicht eingezahlten
Teils;
b)
bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
der Gründungsstock abzüglich des
nicht eingezahlten Teils; ist der
Gründungsstock zu mindestens 25
vom Hundert eingezahlt, so
ist nur die Hälfte des nicht eingezahlten
Teils abzuziehen;
c)
bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen
die dem Grundkapital bei Aktiengesellschaften
entsprechenden Posten abzüglich
des nicht eingezahlten Teils; bei
einer Einzahlung von mindestens
25 vom Hundert ist nur die
Hälfte des nicht eingezahlten Teils
abzuziehen;
2.
die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen;
3.
der Gewinnvortrag;
3a.
Kapital, das gegen Gewährung von
Genußrechten eingezahlt ist, nach
Maßgabe der Absätze 3a und 3c;
3b.
Kapital, das aufgrund der Eingehung
nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt
ist, nach Maßgabe der Absätze 3b
und 3c;
4.
auf Antrag und mit Zustimmung der
Aufsichtsbehörde stille Reserven,
die sich aus der Bewertung der Aktiva
ergeben, soweit diese Reserven nicht
Ausnahmecharakter tragen;
5.
bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
und nach dem Gegenseitigkeitsgrundsatz
arbeitenden öffentlich-rechtlichen
Versicherungsunternehmen, wenn sie
nicht die Lebensversicherung betreiben,
die Hälfte der nach der Satzung
in einem Geschäftsjahr zulässigen
Nachschüsse, soweit diese nicht
die Hälfte der gesamten Eigenmittel
übersteigen;
6.
bei Lebensversicherungsunternehmen
a)
die Rückstellung für Beitragsrückerstattung,
sofern sie zur Deckung von Verlusten
verwendet werden darf und soweit
sie nicht auf festgelegte Überschußanteile
entfällt,
b)
auf Antrag nach Maßgabe der auf
Grund des Absatzes 2 erlassenen
Vorschriften und mit Zustimmung
der Aufsichtsbehörde der Wert der
künftigen Überschüsse und der Wert
von in den Beitrag eingerechneten
Abschlußkosten, soweit sie bei der
Deckungsrückstellung nicht berücksichtigt
worden sind.
Von
der Summe der sich nach Satz 1
Nr. 1 bis 6 ergebenden
Beträge sind der Verlustvortrag
und die in der Bilanz ausgewiesenen
immateriellen Werte abzusetzen,
insbesondere
1.
die aktivierten Aufwendungen für
die Ingangsetzung und Erweiterung
des Geschäftsbetriebs (§ 269
des Handelsgesetzbuchs),
2.
ein aktivierter Geschäfts- oder
Firmenwert (§ 255 Abs. 4
des Handelsgesetzbuchs).
(3a)
Kapital, das gegen Gewährung von
Genußrechten eingezahlt ist (Absatz 3
Satz 1 Nr. 3a), ist den
Eigenmitteln nach Absatz 1
nur zuzurechnen,
1.
wenn es bis zur vollen Höhe am Verlust
teilnimmt und das Versicherungsunternehmen
verpflichtet ist, im Falle eines
Verlustes die Zinszahlungen aufzuschieben,
2.
wenn vereinbart ist, daß es im Falle
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
oder der Liquidation des Versicherungsunternehmens
erst nach Befriedigung aller nicht
nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt
wird,
3.
wenn es dem Versicherungsunternehmen
mindestens für die Dauer von fünf Jahren
zur Verfügung gestellt worden ist
und nicht auf Verlangen des Gläubigers
vorzeitig zurückgezahlt werden muß;
die Frist von fünf Jahren braucht
nicht eingehalten zu werden, wenn
in Wertpapieren verbriefte Genußrechte
wegen Änderung der Besteuerung,
die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber
der Genußrechte führt, vorzeitig
gekündigt werden und das Kapital
vor Rückerstattung durch die Einzahlung
anderer, zumindest gleichwertiger
Eigenmittel ersetzt worden ist,
4.
solange der Rückzahlungsanspruch
nicht in weniger als zwei Jahren
fällig wird oder auf Grund des Vertrages
fällig werden kann und
5.
wenn das Versicherungsunternehmen
bei Abschluß des Vertrages auf die
in den Sätzen 2 und 3
genannten Rechtsfolgen ausdrücklich
und in Textform hingewiesen hat.
Nachträglich
können die Teilnahme am Verlust
nicht geändert, der Nachrang nicht
beschränkt sowie die Laufzeit und
die Kündigungsfrist nicht verkürzt
werden. Eine vorzeitige Rückzahlung
ist dem Versicherungsunternehmen
ohne Rücksicht auf entgegenstehende
Vereinbarungen zurückzugewähren,
sofern nicht das Kapital durch die
Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger
Eigenmittel ersetzt worden ist.
Werden Wertpapiere über die Genußrechte
begeben, so ist in den Zeichnungs-
und Ausgabebedingungen auf die in
den Sätzen 2 und 3 genannten
Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Versicherungsunternehmen
darf in Wertpapieren verbriefte
eigene Genußrechte nicht erwerben.
Die Rückzahlungsverpflichtung gilt
nicht als Belastung im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1.
(3b)
Kapital, das aufgrund der Eingehung
nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt
ist (Absatz 3 Satz 1 Nr. 3b),
ist den Eigenmitteln nach Absatz 1
nur zuzurechnen,
1.
wenn es im Fall der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder der Liquidation
des Versicherungsunternehmens nach
Befriedigung aller nicht nachrangigen
Gläubiger zurückerstattet wird,
2.
wenn es dem Versicherungsunternehmen
mindestens für die Dauer von fünf
Jahren zur Verfügung gestellt wird
und nicht auf Verlangen des Gläubigers
vorzeitig zurückgezahlt werden muß;
die Frist von fünf Jahren braucht
nicht eingehalten zu werden, wenn
Schuldverschreibungen wegen Änderung
der Besteuerung, die zu Zusatzzahlungen
an den Erwerber der Schuldverschreibungen
führt, vorzeitig gekündigt werden
und das Kapital vor Rückerstattung
durch die Einzahlung anderer, zumindest
gleichwertiger Eigenmittel ersetzt
worden ist,
3.
wenn die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs
gegen Forderungen des Versicherungsunternehmens
ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten
keine vertraglichen Sicherheiten
durch das Versicherungsunternehmen
oder durch Dritte gestellt werden
und
4.
solange der Rückerstattungsanspruch
nicht in weniger als zwei Jahren
fällig wird oder auf Grund des Vertrages
fällig werden kann.
Nachträglich
können der Nachrang nicht beschränkt
sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist
nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige
Rückerstattung ist dem Versicherungsunternehmen
ohne Rücksicht auf entgegenstehende
Vereinbarungen zurückzugewähren,
sofern das Versicherungsunternehmen
nicht aufgelöst wurde oder sofern
nicht das Kapital durch die Einzahlung
anderer, zumindest gleichwertiger
Eigenmittel ersetzt worden ist.
Das Versicherungsunternehmen hat
bei Abschluß des Vertrages auf die
in den Sätzen 2 und 3
genannten Rechtsfolgen ausdrücklich
und in Textform hinzuweisen; werden
Wertpapiere über die nachrangigen
Verbindlichkeiten begeben, so ist
nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen
auf die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen.
Ein Versicherungsunternehmen darf
in Wertpapieren verbriefte eigene
nachrangige Verbindlichkeiten nicht
erwerben. Die Rückzahlungsverpflichtung
gilt nicht als Belastung im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1.
(3c)
Der Gesamtbetrag des Genußrechtskapitals
nach Absatz 3a und der nachrangigen
Verbindlichkeiten nach Absatz 3b
ist den Eigenmitteln nach Absatz 1
nur zuzurechnen, soweit er 25 vom Hundert
der eingezahlten Eigenmittel nach
Absatz 3 Satz 1 Nr. 1
bis 3 nicht übersteigt; die
Aufsichtsbehörde kann einen höheren
Vomhundertsatz, der jedoch 50 vom Hundert
der Solvabilitätsspanne nicht übersteigen
darf, zulassen, wenn die Leistung
des Genußrechtskapitals oder die
Eingehung der nachrangigen Verbindlichkeiten
zur Erfüllung eines Solvabilitätsplanes
oder eines Finanzierungsplanes (§ 81b)
erfolgt.
(4)
Zusammen mit dem nach § 341a
Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs
vorgeschriebenen Jahresabschluß
und Lagebericht sind der Aufsichtsbehörde
jährlich eine Berechnung der Solvabilitätsspanne
vorzulegen und die Eigenmittel nachzuweisen.
§ 53d
Entgeltbegrenzung
bei Verträgen mit verbundenen Nicht–Versicherungsunternehmen
(1)
Nimmt ein Versicherungsunternehmen
Leistungen eines verbundenen Unternehmens
(§ 15 des Aktiengesetzes),
das nicht Versicherungsunternehmen
ist, auf Grund von Dienst-, Werk-,
Miet- und Pachtverträgen sowie Verträgen
vergleichbarer Art in Anspruch,
ist das Entgelt auf den Betrag zu
begrenzen, den ein ordentlicher
und gewissenhafter Geschäftsleiter
unter Berücksichtigung der Belange
der Versicherten auch mit einem
nicht verbundenen Unternehmen vereinbaren
würde. Die durch diese Verträge
entstehenden Aufwendungen sowie
die Art ihrer Berechnung sind dem
Versicherungsunternehmen jährlich
mitzuteilen.
(2)
Verträge nach Absatz 1 bedürfen
der Schriftform.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend für Verträge mit einem
nicht verbundenen Unternehmen, wenn
beide Vertragsparteien unmittelbar
oder mittelbar im Mehrheitsbesitz
(§ 16 des Aktiengesetzes) derselben
Person oder Personen stehen.
§ 54
Anlagegrundsätze
für das gebundene Vermögen; Anzeigepflichten
Fassung
bis 31. Dezember 2001
(1)
Die Bestände des Deckungsstocks
(§ 66) und das übrige gebundene
Vermögen eines Versicherungsunternehmens
(gebundenes Vermögen) sind unter
Berücksichtigung der Art der betriebenen
Versicherungsgeschäfte sowie der
Unternehmensstruktur so anzulegen,
daß möglichst große Sicherheit und
Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität
des Versicherungsunternehmens unter
Wahrung angemessener Mischung und
Streuung erreicht wird.
(2)
Der Aufsichtsbehörde sind unbeschadet
der Vorschrift des § 54d anzuzeigen
a)
der Erwerb von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten;
b)
der Erwerb von Beteiligungen, bei
Beteiligungen in Aktien oder sonstigen
Anteilen jedoch nur, wenn die Beteiligung
10 vom Hundert des Nennkapitals
der fremden Gesellschaft übersteigt;
dabei werden Beteiligungen mehrerer
zu einem Konzern im Sinne des § 18
des Aktiengesetzes gehörender Versicherungsunternehmen
und des herrschenden Unternehmens
an einer Gesellschaft zusammengerechnet;
c)
Anlagen eines Versicherungsunternehmens
bei einem im Sinne des § 15
des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen
sowie Anlagen einer Pensions- oder
Sterbekasse bei Unternehmen, deren
Arbeitnehmer bei der Kasse versichert
sind;
d)
Anlagen in Anteilen an Sondervermögen,
die von einer Kapitalanlagegesellschaft
verwaltet werden, und in Anteilen,
die von einer Investmentgesellschaft
ausgegeben werden, sofern sie nicht
durch die Richtlinie 85/611/EWG
des Rates vom 20. Dezember
1985 zur Koordinierung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften betreffend
bestimmte Organismen für gemeinsame
Anlagen in Wertpapieren (ABl. EG Nr.
L 375 S. 3) koordiniert
worden sind.
Die
Anzeige ist bis zum Ende des auf
den Erwerb oder die Anlage folgenden
Monats vorzunehmen.
§ 54
Anlagegrundsätze
für das gebundene Vermögen; Anzeigepflichten
Fassung
ab 1. Januar 2002:
(1)
Die Bestände des Deckungsstocks
(§ 66) und das übrige gebundene
Vermögen eines Versicherungsunternehmens
(gebundenes Vermögen) sind unter
Berücksichtigung der Art der betriebenen
Versicherungsgeschäfte sowie der
Unternehmensstruktur so anzulegen,
daß möglichst große Sicherheit und
Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität
des Versicherungsunternehmens unter
Wahrung angemessener Mischung und
Streuung erreicht wird.Zum übrigen
gebundenen Vermögen gehören Vermögenswerte
außerhalb des Deckungsstocks in
Höhe der versicherungstechnischen
Rückstellungen sowie der aus Versicherungsverhältnissen
entstandenen Verbindlichkeiten und
Rechnungsabgrenzungsposten; die
Anteile der Rückversicherer bleiben
außer Betracht. Bei der Berechnung
des übrigen gebundenen Vermögens
können Beträge bis zur Höhe von
50 vom Hundert der um die Wertberichtigung
geminderten, in den letzten drei Monaten
fällig gewordenen Beitragsforderungen
aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft
außer Ansatz bleiben. In der Lebensversicherung
ist die Rückstellung für Beitragsrückerstattung
nur in Höhe der bis zum Ende des
folgenden Geschäftsjahres voraussichtlich
auszuschüttenden Überschussanteile
dem übrigen gebundenen Vermögen
zuzurechnen; bei der Berechnung
des übrigen gebundenen Vermögens
können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
Beträge bis zur Höhe der in der
letzten Jahresbilanz ausgewiesenen
geleisteten, rechnungsmäßig gedeckten
Abschlusskosten außer Ansatz bleiben.
Verbindlichkeiten und Rückstellungen
aus Rückversicherungsverhältnissen
bleiben bei der Ermittlung des gebundenen
Vermögens außer Betracht, soweit
Ihnen aus demselben Rückversicherungsverhältnis
Forderungen gegenüberstehen.
(2)
Das gebundene Vermögen darf nur
angelegt werden in
- Darlehensforderungen,
Schuldverschreibungen und Genussrechten;
- Schuldbuchforderungen;
- Aktien;
- Beteiligungen;
- Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten;
- Anteilen
an Organismen für gemeinschaftliche
Anlagen in Wertpapieren und
für andere Anlagen, die nach
dem Grundsatz der Risikostreuung
angelegt werden, wenn die Organismen
einer wirksamen öffentlichen
Aufsicht zum Schutz der Anteilinhaber
unterliegen;
- laufenden
Guthaben und Einlagen bei Kreditinstituten;
- in
sonstigen Anlagen, soweit diese
nach Artikel 21 oder Artikel 22
der Dritten Richtlinie Schadenversicherung
oder Artikel 21 oder Artikel 22
der Dritten Richtlinie Lebensversicherung
zulässig sind.
Darüber
hinaus darf das gebundene Vermögens
nur angelegt werden, soweit dies
die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen
außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall
auf Antrag vorübergehend gestattet
und die Belange der Versicherten
dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3)
Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Einzelheiten nach Maßgabe des Absatzes 1
und Absatzes 2 Satz 1
unter Beachtung der einschlägigen
Grundsätze und Maßstäbe der Artikel 21
und Artikel 22 der Dritten
Richtlinie Schadenversicherung oder
Dritten Richtlinie Lebensversicherung
insbesondere durch quantitative
und qualitative Vorgaben zur Anlage
des gebundenen Vermögens festzulegen.
(4)
Der Aufsichtsbehörde sind unbeschadet
der Vorschrift des § 54d anzuzeigen
1.
der Erwerb von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten;
2.
der Erwerb von Beteiligungen, bei
Beteiligungen in Aktien oder sonstigen
Anteilen jedoch nur, wenn die Beteiligung
10 vom Hundert des Nennkapitals
der fremden Gesellschaft übersteigt;
dabei werden Beteiligungen mehrerer
zu einem Konzern im Sinne des § 18
des Aktiengesetzes gehörender Versicherungsunternehmen
und des herrschenden Unternehmens
an einer Gesellschaft zusammengerechnet;
3.
Anlagen eines Versicherungsunternehmens
bei einem im Sinne des § 15
des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen
sowie Anlagen einer Pensions- oder
Sterbekasse bei Unternehmen, deren
Arbeitnehmer bei der Kasse versichert
sind;
4.
Anlagen in Anteilen an Sondervermögen,
die von einer Kapitalanlagegesellschaft
verwaltet werden, und in Anteilen,
die von einer Investmentgesellschaft
ausgegeben werden, sofern sie nicht
durch die Richtlinie 85/611/EWG
des Rates vom 20. Dezember
1985 zur Koordinierung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften betreffend
bestimmte Organismen für gemeinsame
Anlagen in Wertpapieren (ABl. EG
Nr. L 375 S. 3) koordiniert
worden sind.
Die
Anzeige ist bis zum Ende des auf
den Erwerb oder die Anlage folgenden
Monats vorzunehmen.
§ 54a
Anlagekatalog
für das gebundene Vermögen
bis
31. Dezember 2001
(ab
1. Januar 2002 aufgehoben)
(1)
Das gebundene Vermögen (§ 54
Abs. 1) darf nur nach Maßgabe
der folgenden Absätze angelegt werden;
dabei sind Vertragsstaaten des EWR-Abkommens
wie Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft zu behandeln. Zum übrigen
gebundenen Vermögen gehören Vermögenswerte
außerhalb des Deckungsstocks in
Höhe der versicherungstechnischen
Rückstellungen sowie der aus Versicherungsverhältnissen
entstandenen Verbindlichkeiten und
Rechnungsabgrenzungsposten; die
Anteile der Rückversicherer bleiben
außer Betracht. Bei der Berechnung
des übrigen gebundenen Vermögens
können Beträge bis zur Höhe von
50 vom Hundert der um die Wertberichtigung
geminderten, in den letzten drei
Monaten fällig gewordenen Beitragsforderungen
aus dem selbstabgeschlossenen Versicherungsgeschäft
außer Ansatz bleiben. In der Lebensversicherung
ist die Rückstellung für Beitragsrückerstattung
nur in Höhe der bis zum Ende des
folgenden Geschäftsjahres voraussichtlich
auszuschüttenden Überschußanteile
dem übrigen gebundenen Vermögen
zuzurechnen; bei der Berechnung
des übrigen gebundenen Vermögens
können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
Beträge bis zur Höhe der in der
letzten Jahresbilanz ausgewiesenen
geleisteten, rechnungsmäßig gedeckten
Abschlußkosten außer Ansatz bleiben.
Verbindlichkeiten und Rückstellungen
aus Rückversicherungsverhältnissen
bleiben bei der Ermittlung des gebundenen
Vermögens außer Betracht, soweit
ihnen aus demselben Rückversicherungsverhältnis
Forderungen gegenüberstehen.
(2)
Das gebundene Vermögen kann angelegt
werden
1.
in Forderungen, für die ein Grundpfandrecht
an einem in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft belegenen
Grundstück oder grundstücksgleichen
Recht besteht, wenn das Grundpfandrecht
die Erfordernisse der §§ 11
und 12 des Hypothekenbankgesetzes,
Erbbaurechte darüber hinaus die
des § 21 der Verordnung über
das Erbbaurecht, oder die entsprechenden
Vorschriften des anderen Mitgliedstaats
erfüllen;
2.
in Forderungen, für die eine Schiffshypothek
an einem in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft registrierten
Schiff oder Schiffsbauwerk besteht,
wenn die Hypothek die Erfordernisse
der §§ 10 bis 12 des Schiffsbankgesetzes
oder die entsprechenden Erfordernisse
des anderen Mitgliedstaats erfüllt;
3.
in
a)
in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft ausgestellten Inhaberschuldverschreibungen,
die in einem Mitgliedstaat an einer
Börse zum amtlichen Handel zugelassen
oder in einen anderen organisierten
Markt einbezogen sind, der anerkannt
und für das Publikum offen und dessen
Funktionsweise ordnungsgemäß ist
(organisierter Markt),
b)
Pfandbriefen, Kommunalobligationen
und anderen in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft ausgestellten
Inhaber- und Namensschuldverschreibungen,
die die Voraussetzungen nach § 8a
Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes
über Kapitalanlagegesellschaften
erfüllen (kraft Gesetzes bestehende
besondere Deckungsmasse),
c)
in einem Staat außerhalb der Europäischen
Gemeinschaft ausgestellten Schuldverschreibungen,
die in einem Mitgliedstaat an einer
Börse zum amtlichen Handel zugelassen
oder in einen organisierten Markt
einbezogen oder an einer Börse in
einem Staat außerhalb der Europäischen
Gemeinschaft zum amtlichen Handel
zugelassen sind; der Anteil dieser
Schuldverschreibungen darf 5 vom Hundert
des gebundenen Vermögens nicht übersteigen;
4.
in Forderungen, die in das Schuldbuch
der Bundesrepublik Deutschland,
eines ihrer Länder oder in ein entsprechendes
Verzeichnis eines anderen Mitgliedstaats
der Europäischen Gemeinschaft eingetragen
sind, sowie in Liquiditätspapieren
(§ 42 Abs. 1 des Gesetzes
über die Deutsche Bundesbank);
5.
in voll eingezahlten, an einer Börse
in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft zum amtlichen Handel
zugelassenen oder in einen organisierten
Markt einbezogenen Aktien und Genußrechten,
das übrige gebundene Vermögen darüber
hinaus auch in voll eingezahlten,
an einer Börse in einem Staat außerhalb
der Europäischen Gemeinschaft zum
amtlichen Handel zugelassenen Aktien
und Genußrechten. Aktien und Genußrechte
derselben Gesellschaft dürfen nur
insoweit erworben werden, als das
auf sie entfallende Grundkapital
und Genußrechtskapital zusammen
mit den bereits im gebundenen Vermögen
befindlichen Aktien und Genußrechte
derselben Gesellschaft 10 vom Hundert
des Grundkapitals dieser Gesellschaft
nicht übersteigt. Der Anteil von
Aktien und Genußrechten der Gesellschaften
mit Sitz in einem Staat außerhalb
der Europäischen Gemeinschaft darf
jeweils 20 vom Hundert des
nach Absatz 4 Satz 1 für
das Deckungsstockvermögen und das
übrige gebundene Vermögen zulässigen
Bestandes nicht übersteigen;
5a.
in voll eingezahlten, nicht unter
Nummer 5 fallenden Aktien und
Genußrechten, sowie in Geschäftsanteilen
an einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, Kommanditanteilen, Beteiligungen
als stiller Gesellschafter im Sinne
des Handelsgesetzbuchs und in Forderungen
aus nachrangigen Verbindlichkeiten.
Voraussetzung ist, daß das Unternehmen
seinen Sitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft hat
und dem Versicherungsunternehmen
einen Jahresabschluß zur Verfügung
stellt, der in entsprechender Anwendung
der für Kapitalgesellschaften geltenden
Vorschriften aufgestellt und geprüft
ist, und sich verpflichtet, auch
künftig zu jedem Bilanzstichtag
einen derartigen Jahresabschluß
vorzulegen. Nummer 5 Satz 2
gilt entsprechend mit der Maßgabe,
daß Anlagen nach den Nummern 5
und 5a bei demselben Unternehmen
zusammenzurechnen sind. Bei Anteilen
an einem Unternehmen, dessen alleiniger
Zweck das Halten von Anteilen eines
anderen Unternehmens ist, bezieht
sich Satz 3 auf die durchgerechneten
Anlagen des Versicherungsunternehmens
bei dem anderen Unternehmen. Die
Bestimmungen dieser Nummer gelten
nicht für Anlagen bei Unternehmen,
auf die das Versicherungsunternehmen
seinen Geschäftsbetrieb ganz oder
teilweise im Wege der Funktionsausgliederung
(§ 5 Abs. 3 Nr. 4)
übertragen hat oder die in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem Betrieb von
Versicherungsgeschäften stehende
Tätigkeiten für das Versicherungsunternehmen
ausführen;
6.
in Anteilen an Wertpapier-Sondervermögen,
die von einer Kapitalanlagegesellschaft
mit Sitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft verwaltet
werden, wenn diese Sondervermögen
entsprechend den Vertragsbedingungen
überwiegend voll eingezahlte, in
einem Mitgliedstaat an einer Börse
zum amtlichen Handel zugelassene
oder in einen organisierten Markt
einbezogene Aktien oder Genußrechte
oder überwiegend in einem Mitgliedstaat
ausgestellte Schuldverschreibungen
im Sinne der Nummer 3 Buchstabe a
und b enthalten. Das übrige
gebundene Vermögen kann darüber
hinaus angelegt werden in Anteilen
an Wertpapier-Sondervermögen, die
von einer Kapitalanlagegesellschaft
mit Sitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft verwaltet
werden, wenn diese Sondervermögen
entsprechend den Vertragsbedingungen
überwiegend in voll eingezahlten,
an einer Börse in einem Staat außerhalb
der Europäischen Gemeinschaft zum
amtlichen Handel zugelassenen Aktien
oder Genußrechten angelegt sind.
Der Bestand an Anteilen nach den
Sätzen 1 und 2 darf, soweit
das Sondervermögen überwiegend in
Aktien oder Genußrechten von Gesellschaften
mit Sitz in einem Staat außerhalb
der Europäischen Gemeinschaft angelegt
ist, zusammen mit Direktanlagen
dieser Art jeweils 20 vom Hundert
des nach Absatz 4 Satz 1
für das Deckungsstockvermögen und
das übrige gebundene Vermögen zulässigen
Bestandes nicht übersteigen. Die
Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend
für Anteile, die von einer Investmentgesellschaft
ausgegeben werden, die dem Recht
eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft untersteht
und zum Schutz der Anteilsinhaber
einer besonderen öffentlichen Aufsicht
unterliegt, wenn sie nach ihrer
Satzung das Vermögen nach den Grundsätzen
der Risikomischung und -streuung
anlegt und der Anteilsinhaber die
Auszahlung des auf den Anteil entfallenden
Vermögensteils verlangen kann;
7.
in Forderungen, für die verpfändet
oder zur Sicherung übertragen sind
a)
Grundpfandrechte, die die Voraussetzungen
der Nummer 1 erfüllen, Schiffshypotheken
im Sinne der Nummer 2,
b)
in einer anderen Vorschrift dieses
Absatzes genannte, in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft ausgestellte
Wertpapiere, die von der Deutschen
Bundesbank oder der Zentralnotenbank
eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft beliehen
werden können, sofern die Beleihungsgrenzen
des § 19 Abs. 1 Nr. 3
des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
oder des entsprechenden Gesetzes
des anderen Mitgliedstaats der Europäischen
Gemeinschaft eingehalten sind,
c)
Namensschuldverschreibungen, für
die kraft Gesetzes eine besondere
Deckungsmasse besteht oder
d)
Guthaben oder Wertpapiere im Rahmen
eines Wertpapierdarlehens entsprechend
§ 9b Abs. 1 und 2
des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
oder gleichwertiger Vorschriften
eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft. Forderungen
aus Wertpapierdarlehen dürfen jeweils
15 vom Hundert der Wertpapiere
des Deckungsstockvermögens und des
übrigen gebundenen Vermögens nicht
übersteigen;
8.
in Darlehen
a)
an
aa)
die Bundesrepublik Deutschland,
ihre Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
bb)
einen anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder seine
Regionalregierungen oder örtlichen
Gebietskörperschaften, für die die
zuständigen Behörden nach Artikel 7
der Richtlinie 89/647/EWG des Rates
vom 18. Dezember 1989 über
einen Solvabilitätskoeffizienten
für Kreditinstitute (ABl. EG
Nr. L 386 S. 14) eine
Gewichtung von Null festgelegt haben,
der Mitgliedstaat die Kommission
der Europäischen Gemeinschaften
hierüber unterrichtet und diese
die Gewichtung bekanntgemacht hat,
cc)
eine internationale Organisation,
der auch die Bundesrepublik Deutschland
als Vollmitglied angehört;
b)
an sonstige Regionalregierungen
und örtliche Gebietskörperschaften
eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft, für die
die zuständigen Behörden nach Artikel
6 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 5
der unter Buchstabe a genannten
Richtlinie eine Gewichtung von 20
vom Hundert festgelegt haben,
sowie in Darlehen, für die eine
dieser Stellen die volle Gewährleistung
übernommen hat; dabei darf der Anteil
der Darlehen, bei denen nicht sichergestellt
ist, daß sich das Vorrecht des § 77
Abs. 4 auf sie erstreckt, 10
vom Hundert des Deckungsstockvermögens
nicht übersteigen;
c)
für deren Verzinsung und Rückzahlung
eine der unter Buchstabe a
bezeichneten Stellen oder ein geeignetes
Kreditinstitut im Sinne der Nummer 9
Buchstabe c mit Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
die volle Gewährleistung übernommen
hat;
d)
an Unternehmen mit Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
mit Ausnahme der Kreditinstitute,
sofern aufgrund der bisherigen und
der zu erwartenden künftigen Entwicklung
der Ertrags- und Vermögenslage des
Unternehmens die vertraglich vereinbarte
Verzinsung und Rückzahlung gewährleistet
erscheint und die Darlehen ausreichend
aa)
durch erstrangige Grundpfandrechte,
bb)
durch verpfändete oder zur Sicherung
übertragene Forderungen oder zum
amtlichen Handel zugelassene oder
in einen organisierten Markt einbezogene
Wertpapiere oder
cc)
in vergleichbarer Weise gesichert
sind. Eine Verpflichtungserklärung
des Darlehensnehmers gegenüber dem
Versicherungsunternehmen (Negativerklärung)
kann eine Sicherung des Darlehens
nur ersetzen, wenn und solange der
Darlehensnehmer bereits aufgrund
seines Status die Gewähr für die
Verzinsung und Rückzahlung des Darlehens
bietet;
9.
bei
a)
der Deutschen Bundesbank,
b)
der Zentralnotenbank eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen
Gemeinschaft,
c)
einem Kreditinstitut mit Sitz in
einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft, das den Anforderungen
der Zweiten Richtlinie 89/646/EWG
des Rates vom 15. Dezember
1989 zur Koordinierung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften über
die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit
der Kreditinstitute und zur Änderung
der Richtlinie 77/780/EWG (ABl. EG
Nr. L 386 S. 14) unterliegt,
wenn das Kreditinstitut dem Versicherungsunternehmen
schriftlich bestätigt, daß es die
an seinem Sitz geltenden Vorschriften
über das Eigenkapital und die Liquidität
der Kreditinstitute einhält (geeignetes
Kreditinstitut). Als Anlagen gelten
auch laufende Guthaben;
d)
öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten,
die nach Artikel 2 Abs. 2
der Ersten Richtlinie 77/780/EWG
des Rates vom 12. Dezember
1977 zur Koordinierung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften über
die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit
der Kreditinstitute (ABl. EG
Nr. L 322 S. 30) vom Geltungsbereich
dieser Richtlinie ausgenommen sind;
10.
in bebauten, in Bebauung befindlichen
oder zur alsbaldigen Bebauung bestimmten,
in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft belegenen Grundstücken,
in dort belegenen grundstücksgleichen
Rechten sowie in Anteilen an einem
Unternehmen, dessen alleiniger Zweck
der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung
eines in einem solchen Staat belegenen
Grundstücks oder grundstücksgleichen
Rechts ist. Das Versicherungsunternehmen
hat die Angemessenheit des Kaufpreises
auf der Grundlage des Gutachtens
eines vereidigten Sachverständigen
oder in vergleichbarer Weise zu
prüfen. Von den Grundstücksanlagen
sind unbeschadet der Vorschrift
des § 66 Abs. 3a Satz 4
die auf ihnen lastenden Grundpfandrechte
abzusetzen;
11.
in Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen,
die von einer Kapitalanlagegesellschaft
mit Sitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft verwaltet
werden und die entsprechend den
Vertragsbedingungen überwiegend
aus in einem solchen Staat belegenen
Grundstücken oder grundstücksgleichen
Rechten bestehen, wenn die Sondervermögen
im Zeitpunkt der Anlage die Vorschriften
des § 27 Abs. 1 Nr. 3
und des § 28 des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften oder
die entsprechenden Vorschriften
des jeweiligen Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft erfüllen.
Satz 1 gilt entsprechend für
Anteile, die von einer Investmentgesellschaft
ausgegeben werden, die dem Recht
eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft untersteht
und zum Schutz der Anteilsinhaber
einer besonderen öffentlichen Aufsicht
unterliegt, wenn sie nach ihrer
Satzung das Vermögen nach den Grundsätzen
der Risikomischung und -streuung
anlegt und der Anteilsinhaber die
Auszahlung des auf den Anteil entfallenden
Vermögensteils verlangen kann;
12.
in Vorauszahlungen oder Darlehen,
die ein Versicherungsunternehmen
auf die eigenen Versicherungsscheine
gewährt, bis zur Höhe des Rückkaufswerts;
13.
in Anteilen an Beteiligungs-Sondervermögen,
die von einer Kapitalanlagegesellschaft
mit Sitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft verwaltet
werden, wenn diese Sondervermögen
entsprechend den Vertragsbedingungen
außer stillen Beteiligungen überwiegend
voll eingezahlte, in einem Mitgliedstaat
an einer Börse zum amtlichen Handel
zugelassene oder in einen organisierten
Markt einbezogene Aktien oder Genußrechte
enthalten. Das übrige gebundene
Vermögen kann darüber hinaus angelegt
werden in Anteilen an Beteiligungs-Sondervermögen,
die von einer Kapitalanlagegesellschaft
mit Sitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft verwaltet
werden, wenn diese Vermögen entsprechend
den Vertragsbedingungen außer in
stillen Beteiligungen überwiegend
in voll eingezahlten, an einer Börse
in einem Staat außerhalb der Europäischen
Gemeinschaft zum amtlichen Handel
zugelassenen Aktien oder Genußrechten
angelegt sind. Der Bestand an Anteilen
nach den Sätzen 1 und 2
darf, soweit das Sondervermögen
außer in stillen Beteiligungen in
Aktien oder Genußrechten von Gesellschaften
mit Sitz in einem Staat außerhalb
der Europäischen Gemeinschaft angelegt
ist, zusammen mit Direktanlagen
dieser Art jeweils 20 vom Hundert
des nach Absatz 4 Satz 1
für das Deckungsstockvermögen und
das übrige gebundene Vermögen zulässigen
Bestandes nicht übersteigen. Die
Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend
für Anteile, die von einer Investmentgesellschaft
ausgegeben werden, die dem Recht
eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft untersteht
und zum Schutz der Anteilsinhaber
einer besonderen öffentlichen Aufsicht
unterliegt, wenn sie nach ihrer
Satzung das Vermögen nach den Grundsätzen
der Risikomischung und -streuung
anlegt und der Anteilsinhaber die
Auszahlung des auf den Anteil entfallenden
Vermögensteils verlangen kann;
14.
in Anlagen, die in den Nummern 1
bis 13 nicht genannt sind,
deren Voraussetzungen nicht erfüllen
oder die Begrenzungen der Absätze 2
bis 4a übersteigen, bis zur
Höhe von jeweils 5 vom Hundert des
Deckungsstockvermögens und des übrigen
gebundenen Vermögens; die Begrenzung
auf 10 vom Hundert in den Nummern 5
und 5a bleibt unberührt. Eine
Anlage in Konsumentenkrediten, Betriebsmittelkrediten,
beweglichen Sachen oder Ansprüchen
auf bewegliche Sachen sowie in immateriellen
Werten ist ausgeschlossen; das gleiche
gilt für eine Anlage, die nach Artikel 21
oder 22 der Dritten Richtlinie
Schadenversicherung oder Artikel 21
oder 22 der Richtlinie 92/96/EWG
des Rates vom 10. November
1992 zur Koordinierung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften für
die Direktversicherung (Lebensversicherung)
sowie zur Änderung der Richtlinie
79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte
Richtlinie Lebensversicherung) (ABl. EG
Nr. L 360 S. 1) nicht
zulässig ist.
(3)
Das gebundene Vermögen ist nach
Maßgabe der Anlage Teil C in
Vermögenswerten anzulegen, die auf
die gleiche Währung lauten, in der
die Versicherungen erfüllt werden
müssen (Kongruenzregeln). Dabei
gelten Grundstücke und grundstücksgleiche
Rechte als in der Währung des Landes
angelegt, in dem sie belegen sind,
Aktien und Anteile als in der Währung
angelegt, in der sie an einer Börse
zum amtlichen Handel zugelassen
oder in einen organisierten Markt
einbezogen sind; nicht an einer
Börse zum amtlichen Handel zugelassene
oder in einen organisierten Markt
einbezogene Aktien und Anteile gelten
als in der Währung des Landes angelegt,
in dem der Aussteller der Wertpapiere
oder Anteile seinen Sitz hat.
(3a)
(aufgehoben)
(4)
Der Anteil der Anlagen nach Absatz 2
Nr. 5, 5a, 6 und 13 darf
zusammen jeweils 30 vom Hundert
des Deckungsstockvermögens und des
übrigen gebundenen Vermögens, der
Anteil der Anlagen nach Absatz 2
Nr. 5a und 13 jeweils
ein Drittel dieser Anteile nicht
übersteigen; dabei bleiben Anteile
an Vermögen außer Betracht, die
von einer Kapitalanlagegesellschaft
oder Investmentgesellschaft mit
Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft verwaltet
werden und entsprechend den Vertragsbedingungen
oder der Satzung ausschließlich
aus Schuldverschreibungen im Sinne
des Absatzes 2 Nr. 3 Buchstabe a
und b bestehen. In den Fällen
des Absatzes 2 Nr. 5a
Satz 4 werden die durchgerechneten
Anlagen des Versicherungsunternehmens
bei dem anderen Unternehmen in die
Quote für Anlagen gemäß Absatz 2
Nr. 5, 5a, 6 und 13 eingerechnet.
Die Aufsichtsbehörde kann diese
und die in Absatz 2 Nr. 5
Satz 3 und Nr. 6 Satz 3
genannte Grenze bei neugegründeten
Versicherungsunternehmen für die
Dauer von höchstens drei Jahren
nach Erteilung der Erlaubnis zum
Geschäftsbetrieb bis auf 10 vom Hundert
herabsetzen. Der Anteil der Anlagen
nach Absatz 2 Nr. 10 und 11
zusammen darf jeweils 25 vom Hundert
des Deckungsstockvermögens und des
übrigen gebundenen Vermögens nicht
übersteigen.
(4a)
Inhaberschuldverschreibungen im
Sinne des Absatzes 2 Nr. 3
Buchstabe a und b, die
weder an einer Börse zum amtlichen
Handel zugelassen noch in einen
organisierten Markt einbezogen sind,
können dem gebundenen Vermögen in
Höhe von jeweils 2,5 vom Hundert
des Deckungsstockvermögens und des
übrigen gebundenen Vermögens zugeführt
werden. Sie dürfen zusammen mit
Anlagen nach Absatz 2 Nr. 5a,
soweit es sich um Wertpapiere handelt,
jeweils 10 vom Hundert des
Deckungsstockvermögens und des übrigen
gebundenen Vermögens nicht übersteigen.
(4b)
Alle auf ein und denselben Aussteller
(Schuldner) entfallenden Anlagen
dürfen die Summe aus 2 vom Hundert
des gebundenen Vermögens und 25
vom Hundert der Eigenmittel
des Versicherungsunternehmens nach
§ 53c Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 bis 3b und 6
Buchstabe a in Verbindung mit
Satz 2, insgesamt aber 5 vom Hundert
des gebundenen Vermögens nicht übersteigen.
Auf diese Quoten sind auch von einem
Aussteller dem Versicherungsunternehmen
gewährte Genußrechte und gegen ihn
gerichtete Forderungen des Versicherungsunternehmens
aus nachrangigen Verbindlichkeiten
im Sinne des Absatzes 2 Nr. 5a
anzurechnen. Hat ein Aussteller
gegenüber dem Versicherungsunternehmen
für Verbindlichkeiten eines Dritten
die volle Gewährleistung übernommen,
so ist auch diese Gewährleistungsverbindlichkeit
auf diese Quote anzurechnen. Anlagen
in einem Sondervermögen oder in
Anteilen, die von einer Investmentgesellschaft
ausgegeben werden, gelten nicht
als Anlagen bei ein und demselben
Aussteller (Schuldner), wenn die
Anlagen des Sondervermögens oder
der Investmentgesellschaft in sich
ausreichend gestreut sind. Statt
der in Satz 1 genannten Quoten
gilt eine Quote von 30 vom Hundert
des gebundenen Vermögens
a)
für die von ein und demselben Kreditinstitut
in Verkehr gebrachten Schuldverschreibungen,
wenn diese durch eine kraft Gesetzes
bestehende besondere Deckungsmasse
nach Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b
gesichert sind,
b)
für die Anlagen bei ein und demselben
Aussteller nach Absatz 2 Nr. 8
Buchstabe a und
c)
für Anlagen bei ein und demselben
geeigneten Kreditinstitut nach Absatz 2
Nr. 9 Buchstabe c mit
Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft, wenn
und soweit die Anlagen durch eine
umfassende Institutssicherung des
Kreditinstituts oder durch ein Einlagensicherungssystem
tatsächlich abgesichert sind; der
satzungsmäßige Ausschluß eines Rechtsanspruchs
auf Leistung der Einlagensicherungseinrichtung
schließt eine tatsächliche Absicherung
nicht aus.
Bei
der Berechnung der Quoten nach den
Sätzen 1 bis 5 sind Anlagen
beim Aussteller und seinen Konzernunternehmen
im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes
zusammenzurechnen.
(4c)
Bis zu jeweils 10 vom Hundert
des Deckungsstockvermögens und des
übrigen gebundenen Vermögens können
in einem einzelnen Grundstück oder
grundstücksgleichen Recht oder in
Anteilen an einem Unternehmen angelegt
werden, dessen alleiniger Zweck
der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung
eines in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft belegenen
Grundstücks oder grundstücksgleichen
Rechts ist. Dieselbe Grenze gilt
für mehrere rechtlich selbständige
Grundstücke zusammengenommen, wenn
sie wirtschaftlich eine Einheit
bilden.
(5)
Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsunternehmen
auch Anlagen in Vermögenswerten,
die in den vorangehenden Absätzen
nicht genannt sind oder deren Voraussetzungen
nicht erfüllen, sowie die Überschreitung
der in den Absätzen 2 und 4
bis 4c genannten Begrenzungen
gestatten, wenn die Belange der
Versicherten dadurch nicht beeinträchtigt
werden und wenn die Mitgliedstaaten
diese Abweichungen nach Artikel 21
oder 22 der Dritten Richtlinie
Schadenversicherung und Artikel 21
oder 22 der Dritten Richtlinie
Lebensversicherung zulassen können.
Ist letzteres nicht der Fall, kann
die Anlage nur bei Vorliegen außergewöhnlicher
Umstände und nur vorübergehend gestattet
werden. Die Aufsichtsbehörde hat
die außergewöhnlichen Umstände aktenkundig
zu machen.
(6)
Soweit das gebundene Vermögen versicherungstechnische
Rückstellungen aus in der Europäischen
Gemeinschaft belegenen Risiken oder
aus dort abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen
bedeckt, darf es vorbehaltlich des
Satzes 2 nur in der Europäischen
Gemeinschaft belegen sein oder in
Staaten außerhalb der Europäischen
Gemeinschaft nach § 5 Abs. 4
des Depotgesetzes verwahrt werden.
Von den Vermögenswerten nach Satz 1
dürfen 5 vom Hundert der Bestände
des Deckungsstocks und 20 vom Hundert
des übrigen gebundenen Vermögens
in Staaten außerhalb der Europäischen
Gemeinschaft belegen sein; hierbei
sind die nach Absatz 2 zulässigen,
in Staaten außerhalb der Europäischen
Gemeinschaft belegenen Anlagen anzurechnen.
Die Aufsichtsbehörde kann einem
Versicherungsunternehmen im Einzelfall
auf Antrag weitere Ausnahmen von
den Regelungen dieses Gesetzes über
die Belegenheit der Vermögensanlagen
genehmigen, wenn die Belange der
Versicherten hierdurch nicht beeinträchtigt
werden. Die Kongruenzregeln nach
Absatz 3 bleiben unberührt.
§ 54b
Anlagestock
(1)
Soweit Lebensversicherungsverträge
Versicherungsleistungen in
1.
Anteilen an einem Sondervermögen,
das von einer Kapitalanlagegesellschaft
verwaltet wird,
2.
von einer Investmentgesellschaft
ausgegebenen Anteilen oder
3.
für das Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft
zugelassenen Werten, ausgenommen
Geld,
vorsehen,
sind die Bestände der hierfür zu
bildenden selbständigen Abteilung
des Deckungsstocks (Anlagestock)
in den betroffenen Werten anzulegen.
(2)
Soweit Lebensversicherungsverträge
Versicherungsleistungen direkt an
einen Aktienindex oder andere als
die in Absatz 1 genannten Bezugswerte
binden, ist für jede Anlageart ein
Anlagestock zu bilden. Die Bestände
dieser Anlagestöcke sind anzulegen
in Anteilen, die den Bezugswert
darstellen, oder, sofern keine Anteile
gebildet werden, in Vermögenswerten,
die denjenigen Werten entsprechen,
auf denen der besondere Bezugswert
beruht und die ausreichend sicher
und veräußerbar sind.
(3)
§ 54a findet für die Bestände
der in den Absätzen 1 und 2
genannten Anlagestöcke keine Anwendung.
Schließen die in den Absätzen 1
und 2 genannten Versicherungsleistungen
jedoch eine garantierte Mindestleistung
ein, so ist auf die Anlagen, die
zur Bedeckung der dafür erforderlichen
zusätzlichen versicherungstechnischen
Rückstellungen dienen, § 54a
anzuwenden.
(4)
Auf die in den Absätzen 1 bis 3
genannten Vermögenswerte finden
die Vorschriften der Anlage Teil C
keine Anwendung.
§ 54c
Ausländischer
Versicherungsbestand
Gehören
Versicherungsverhältnisse zu einem
selbständigen Bestand eines Versicherungsunternehmens
in einem Staat außerhalb der Europäischen
Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten
des EWR-Abkommens, so sind für das
aus diesen Versicherungsverhältnissen
entstandene gebundene Vermögen,
soweit das ausländische Recht nicht
Abweichendes vorschreibt, die §§ 54a
und 54b entsprechend anzuwenden.
§ 54d
Berichterstattung
an die Aufsichtsbehörde
Die
Versicherungsunternehmen haben über
ihre gesamten Vermögensanlagen,
aufgegliedert in Neuanlagen und
Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde
festzulegenden Formen und Fristen
zu berichten. Die Pflichten nach
§ 66 Abs. 6 Satz 6
bleiben unberührt.
1a. Rechnungslegung,
Prüfung
§ 55
Rechnungslegung
öffentlich–rechtlicher Versicherungsunternehmen;
Einreichungs– und Übersendungspflicht
(1)
Die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts
des Vierten Abschnitts in Verbindung
mit den Vorschriften des Ersten
und Zweiten Abschnitts des
Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs
gelten für öffentlich-rechtliche
Unternehmen, die den Betrieb von
Versicherungsgeschäften zum Gegenstand
haben und nicht Träger der Sozialversicherung
sind, entsprechend.
(2)
Versicherungsunternehmen haben den
von den gesetzlichen Vertretern
aufgestellten sowie später den festgestellten
Jahresabschluß und den Lagebericht
der Aufsichtsbehörde jeweils unverzüglich
einzureichen. Versicherungsunternehmen,
die einen Konzernabschluß oder einen
Konzernlagebericht aufstellen, haben
diese Unterlagen der Aufsichtsbehörde
unverzüglich einzureichen.
(3)
Versicherungsunternehmen haben in
dem Geschäftsjahr, das dem Berichtsjahr
folgt, jedem Versicherten auf Verlangen
den Jahresabschluß und den Lagebericht
zu übersenden.
§ 55a
Interne
Rechnungslegung
(1)
Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, für Versicherungsunternehmen,
die nicht der Aufsicht durch die
Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen,
Vorschriften zu erlassen
1.
über die Buchführung, den Inhalt,
die Form und die Stückzahl des der
Aufsichtsbehörde einzureichenden
internen Berichts, bestehend aus
einer für Aufsichtszwecke gegliederten
Bilanz und einer nach Versicherungszweigen
und Versicherungsarten gegliederten
Gewinn- und Verlustrechnung sowie
besonderen Erläuterungen zur Bilanz
und Gewinn- und Verlustrechnung,
soweit dies zur Durchführung der
Aufsicht nach diesem Gesetz erforderlich
ist;
1a.
über den Inhalt, die Form und die
Stückzahl des der Aufsichtsbehörde
vierteljährlich einzureichenden
internen Zwischenberichts, bestehend
aus einer Zusammenstellung von aktuellen
Buchhaltungs- und Bestandsdaten
sowie aus Angaben über die Anzahl
der Versicherungsfälle, soweit dies
zur Durchführung der Aufsicht nach
diesem Gesetz erforderlich ist;
1b.
über den Inhalt, die Form und die
Stückzahl des der Aufsichtsbehörde
einzureichenden internen Berichts
über die Geschäfte gemäß § 104e;
2.
über Fristen für die Einreichung
der internen Berichte an die Aufsichtsbehörde;
3.
über den Inhalt der Prüfungsberichte
nach § 341k des Handelsgesetzbuchs,
soweit dies zur Durchführung der
Aufsicht nach diesem Gesetz erforderlich
ist;
4.
über die Prüfung des Jahresabschlusses
und des Lageberichts von Versicherungsunternehmen,
auf die § 341k des Handelsgesetzbuchs
nicht anwendbar ist, durch einen
unabhängigen Sachverständigen sowie
über den Inhalt und die Frist für
die Einreichung eines Sachverständigenberichts,
soweit dies zur Durchführung der
Aufsicht nach diesem Gesetz erforderlich
ist.
Die
Ermächtigung nach Satz 1 kann
durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
für Versicherungsunternehmen, die
der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt
für das Versicherungswesen unterliegen,
ganz oder zum Teil auf das Bundesaufsichtsamt
für das Versicherungswesen übertragen
werden.
(2)
Vorschriften nach Absatz 1
für Versicherungsunternehmen, die
der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt
für das Versicherungswesen unterliegen,
werden im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden
der Länder erlassen; vor dem Erlaß
ist der Versicherungsbeirat zu hören.
(3)
Für Versicherungsunternehmen, die
der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden
der Länder unterliegen, können die
Landesregierungen im Benehmen mit
dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
durch Rechtsverordnung Vorschriften
nach Absatz 1 erlassen. Sie
können diese Befugnis durch Rechtsverordnung
der Aufsichtsbehörde des Landes
übertragen.
§ 56
(weggefallen)
§ 56a
Rückstellung
für Beitragsrückerstattung
Bei
Versicherungs-Aktiengesellschaften
bestimmt der Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die Beträge, die
für die Überschußbeteiligung der
Versicherten zurückzustellen sind.
Jedoch dürfen Beträge, die nicht
auf Grund eines Rechtsanspruchs
der Versicherten zurückzustellen
sind, für die Überschußbeteiligung
nur bestimmt werden, soweit aus
dem verbleibenden Bilanzgewinn noch
ein Gewinn in Höhe von mindestens
vier vom Hundert des Grundkapitals
verteilt werden kann. Die für die
Überschußbeteiligung der Versicherten
bestimmten Beträge sind, soweit
sie den Versicherten nicht unmittelbar
zugeteilt wurden, in eine Rückstellung
für Beitragsrückerstattung einzustellen.
Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung
zugewiesenen Beträge dürfen nur
für die Überschußbeteiligung der
Versicherten verwendet werden. Das
Versicherungsunternehmen ist jedoch
berechtigt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
in Ausnahmefällen die Rückstellung
für Beitragsrückerstattung, soweit
sie nicht auf bereits festgelegte
Überschußanteile entfällt, im Interesse
der Versicherten zur Abwendung eines
Notstandes heranzuziehen.
§ 56b
(weggefallen)
§ 57
Umfang
der Prüfung
(1)
Bei der Prüfung des Jahresabschlusses
hat der Prüfer festzustellen, ob
das Versicherungsunternehmen die
Anzeigepflichten nach § 13b
Abs. 1 und 4, § 13c
Abs. 1 und 4, § 13d
Nr. 1 bis 5 sowie die
Verpflichtungen nach § 14 des
Gesetzes über das Aufspüren von
Gewinnen aus schweren Straftaten
erfüllt hat. Das Ergebnis ist in
den Prüfungsbericht aufzunehmen.
Ein Prüfer, der ein Unternehmen,
das mit dem Erstversicherungsunternehmen
eine sich aus einem Kontrollverhältnis
ergebende enge Verbindung nach § 8
Abs. 1 Satz 4 Nr. 2
unterhält, und zugleich das Erstversicherungsunternehmen
prüft, hat die Aufsichtsbehörde
zu unterrichten, wenn er Feststellungen
entsprechend § 321 Abs. 1
Satz 3 des Handelsgesetzbuchs
bei dem verbundenen Unternehmen
macht, soweit die festgestellten
Tatsachen die Ausübung der Tätigkeit
des Versicherungsunternehmens wesentlich
beeinträchtigen können. Auf Verlangen
der Aufsichtsbehörde hat der Prüfer
auch sonstige bei der Prüfung bekanntgewordene
Tatsachen mitzuteilen, die gegen
eine ordnungsgemäße Durchführung
der Geschäfte des Erstversicherungsunternehmens
sprechen.
(2)
Das Bundesministerium der Finanzen
kann durch Rechtsverordnung nähere
Bestimmungen über den Inhalt der
Prüfungsberichte gemäß Absatz 1
Satz 1 erlassen, soweit dies
zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde
erforderlich ist, insbesondere um
einheitliche Unterlagen zur Beurteilung
der von den Versicherungsunternehmen
durchgeführten Versicherungsgeschäfte
zu erhalten. Die Ermächtigung kann
durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt
für das Versicherungswesen übertragen
werden. Dieses erlässt die Vorschriften
im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden
der Länder; vor dem Erlass ist der
Versicherungsbeirat zu hören.
§ 58
Anzeige
des Abschlussprüfers gegenüber der
Aufsichtsbehörde;
Erteilung
des Prüfungsauftrags
(1)
(aufgehoben)
(2)
Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde
unverzüglich den vom Aufsichtsrat
bestimmten Abschlußprüfer anzuzeigen.
Die Aufsichtsbehörde kann, wenn
sie gegen den Abschlußprüfer des
Jahresabschlusses Bedenken hat,
verlangen, daß innerhalb einer angemessenen
Frist ein anderer Abschlußprüfer
bestimmt wird. Unterbleibt das oder
hat die Aufsichtsbehörde auch gegen
den neuen Abschlußprüfer Bedenken,
so hat sie den Abschlußprüfer selbst
zu bestimmen. In diesem Fall gilt
§ 318 Abs. 1 Satz 4
des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe,
daß die gesetzlichen Vertreter den
Prüfungsauftrag unverzüglich dem
von der Aufsichtsbehörde bestimmten
Prüfer zu erteilen haben.
(3)
(aufgehoben)
§ 59
Vorlage
des Prüfungsberichtes bei der Aufsichtsbehörde
Der
Vorstand hat eine Ausfertigung des
Berichts des Abschlußprüfers mit
seinen und des Aufsichtsrats Bemerkungen
unverzüglich nach der Feststellung
der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Diese kann den Bericht mit dem Abschlußprüfer
erörtern und, wenn nötig, Ergänzungen
der Prüfung und des Berichts auf
Kosten des Versicherungsunternehmens
veranlassen.
§ 60
Prüfung
öffentlich–rechtlicher Versicherungsunternehmen
Die
§§ 58 und 59 gelten nicht
für nach Landesrecht errichtete
und der Landesaufsicht unterliegende
öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen,
für die zur Prüfung ihrer Jahresabschlüsse
nach § 341k des Handelsgesetzbuchs
zusätzliche landesrechtliche Vorschriften
bestehen.
§§ 61
bis 63
(weggefallen)
§ 64
Abschlussprüfung
bei kleineren Vereinen
Sofern
Versicherungsunternehmen auf Grund
des § 330 Abs. 1,3 und 4
des Handelsgesetzbuchs und der auf
Grund dieser Ermächtigung erlassenen
Rechtsverordnung von der Verpflichtung
befreit sind, den Jahresabschluß
prüfen zu lassen, sind die §§ 58
und 59 dieses Gesetzes nicht
anzuwenden.
2. Besondere
Vorschriften über die Deckungsrückstellung
und den
Deckungsstock bei der Lebensversicherung
§ 65
Deckungsrückstellung
(1)
Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, zur Berechnung
der Deckungsrückstellung unter Beachtung
der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
durch Rechtsverordnung,
1.
bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie
einen oder mehrere Höchstwerte für
den Rechnungszins festzusetzen,
ausgehend
a)
vom jeweiligen Zinssatz der Anleihen
des Staates, auf dessen Währung
der Vertrag lautet, wobei der jeweilige
Höchstwert nicht mehr als 60 vom Hundert
betragen darf; hiervon können Versicherungsverträge
in Anteilseinheiten, gegen Einmalprämie
bis zu einer Laufzeit von acht Jahren,
Versicherungsverträge ohne Überschußbeteiligung
sowie Rentenversicherungsverträge
ohne Rückkaufswert ausgenommen oder
für sie höhere Höchstwerte festgesetzt
werden, oder
b)
vom Ertrag der zum betreffenden
Zeitpunkt im Bestand des Lebensversicherungsunternehmens
vorhandenen Aktiva sowie den erwarteten
Erträgen künftiger Aktiva, wobei
angemessene Sicherheitsabschläge
vorzunehmen sind;
2.
die Höchstbeträge für die Zillmerung
festzusetzen,
3.
die versicherungsmathematischen
Rechnungsgrundlagen für die Berechnung
der Deckungsrückstellung festzulegen,
soweit dies zur Durchführung von
Richtlinien des Rates der Europäischen
Gemeinschaften erforderlich ist.
Die
Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung
auf das Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen übertragen werden.
Dieses erläßt die Vorschriften im
Benehmen mit den Aufsichtsbehörden
der Länder.
(2)
Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1
sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Justiz zu erlassen.
(3)
Vor der Festsetzung des Höchstzinssatzes
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a ist, sofern die
Verträge auf die Währung eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen
Gemeinschaft oder eines anderen
Vertragsstaats des EWR-Abkommens
lauten, die Aufsichtsbehörde dieses
Staates zu hören.
§ 66
Deckungsstock
(1)
Der Vorstand des Unternehmens hat
schon im Laufe des Geschäftsjahrs
Beträge in solcher Höhe dem Deckungsstock
zuzuführen und vorschriftsmäßig
anzulegen, wie es dem voraussichtlichen
Anwachsen des Mindestumfangs nach
Absatz 1a entspricht. Die Aufsichtsbehörde
kann hierüber nähere Anordnung treffen.
(1a)
Der Umfang des Deckungsstocks muss
mindestens der Summe aus den Bilanzwerten
der Deckungsrückstellung, der Beitragsüberträge,
soweit diese für die Deckungsrückstellung
bestimmt sind, der in der Rückstellung
für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
und Rückkäufe enthaltenen anteiligen
Deckungsrückstellungen der einzelnen
Versicherungsverträge und der Rentenbarwerte
sowie der gutgeschriebenen Überschussanteile
entsprechen. Bilanzwerte im Sinne
des Satzes 1 sind die Brutto–Beiträge
vor Abzug der Anteile für das in
Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft.
(2)
Erreichen die Bestände des Deckungsstocks
nicht den Mindestumfang des Deckungsstocks
nach Absatz 1a, hat der Vorstand
den fehlenden Betrag unverzüglich
dem Deckungsstock zuzuführen.
(3)
Die Aufsichtsbehörde kann anordnen,
daß dem Deckungsstock über den Mindestumfang
des Deckungsstocks nach Absatz 1a
hinaus Beträge zugeführt werden,
wenn dies zur Wahrung der Belange
der Versicherten geboten erscheint.
(3a)
Unbelastete Grundstücke und grundstücksgleiche
Rechte sind für den Deckungsstock
mit ihrem Bilanzwert anzusetzen.
Ist der Bilanzwert höher als der
Verkehrswert, so ist der Verkehrswert
anzusetzen. Die Aufsichtsbehörde
kann eine angemessene Erhöhung des
Wertansatzes zulassen, wenn und
soweit durch Sachverständigengutachten
nachgewiesen ist, daß der Verkehrswert
den Bilanzwert um mindestens 100
vom Hundert überschreitet.
Für belastete Grundstücke und grundstücksgleiche
Rechte setzt die Aufsichtsbehörde
den Wert im Einzelfall fest. Die
angesetzten Werte sind der Aufsichtsbehörde
im Rahmen der Meldungen gemäß § 54d
mitzuteilen.
(4)
Die Zuführung zum Deckungsstock
darf nur so weit unterbleiben, wie
im Ausland zugunsten bestimmter
Versicherungen eine besondere Sicherheit
aus den eingenommenen Versicherungsentgelten
gestellt werden muß.
(5)
Der Deckungsstock (Gelder, Wertpapiere,
Urkunden usw.) ist gesondert von
jedem anderen Vermögen zu verwalten
und am Sitz des Unternehmens aufzubewahren;
die Art der Aufbewahrung ist der
Aufsichtsbehörde anzuzeigen; diese
kann genehmigen, daß der Deckungsstock
anderswo aufbewahrt wird.
(6)
Die Bestände des Deckungsstocks
sind einzeln in ein Verzeichnis
einzutragen. Die Vorschriften über
den Deckungsstock gelten für alle
Vermögensgegenstände, die im Verzeichnis
eingetragen sind. Ansprüche auf
Nutzungen, die die zum Deckungsstock
gehörenden Vermögensgegenstände
gewähren, gehören auch ohne Eintragung
in das Verzeichnis zum Deckungsstock.
Forderungen aus Vorauszahlungen
oder Darlehen auf die eigenen Versicherungsscheine
des Unternehmens, soweit sie zu
den Beständen des Deckungsstocks
gehören, brauchen nur in einer Gesamtsumme
nachgewiesen zu werden. Bei Forderungen,
die durch eine Grundstücksbelastung
gesichert und in Teilbeträgen zurückzuzahlen
sind, ist das Verzeichnis nach näherer
Bestimmung der Aufsichtsbehörde
zu berichtigen; dasselbe gilt für
Grundstücksbelastungen, die keine
persönliche Forderung sichern. Am
Schluß jedes Geschäftsjahrs ist
der Aufsichtsbehörde eine Abschrift
der in dessen Laufe vorgenommenen
Eintragungen vorzulegen; der Vorstand
hat die Richtigkeit der Abschrift
zu bescheinigen. Die Aufsichtsbehörde
hat die Abschrift aufzubewahren.
(7)
Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
können selbständige Abteilungen
des Deckungsstocks gebildet werden.
Was für den Deckungsstock und die
Ansprüche daran vorgeschrieben ist,
gilt dann entsprechend für jede
selbständige Abteilung.
§ 67
Deckungsstock
bei Rückversicherung
Bei
Rückversicherungen hat das rückversicherte
Unternehmen den anteiligen Deckungsstock
nach § 66 auch für die in Rückdeckung
gegebenen Versicherungen selbst
aufzubewahren und zu verwalten.
§§ 68
und 69
(weggefallen)
§ 70
Treuhänder
für den Deckungsstock
Zur
Überwachung des Deckungsstocks sind
ein Treuhänder und ein Stellvertreter
für ihn zu bestellen. Für einen
kleineren Verein (§ 53) gilt
dies nur, wenn es die Aufsichtsbehörde
anordnet.
§ 71
Bestellung
und Qualifikation des Treuhänders
(1)
Den Treuhänder bestellt der Aufsichtsrat.
Hat ein kleinerer Verein (§ 53)
keinen Aufsichtsrat, bestellt der
Vorstand den Treuhänder.
(2)
Wer als Treuhänder in Aussicht genommen
ist, muß vor Bestellung der Aufsichtsbehörde
benannt werden. Hat diese gegen
die Bestellung Bedenken, kann sie
verlangen, daß binnen angemessener
Frist jemand anders benannt werde.
Unterbleibt das oder hat die Aufsichtsbehörde
auch gegen die Bestellung des neu
Vorgeschlagenen Bedenken, so kann
sie den Treuhänder selbst bestellen.
(3)
Absatz 2 Satz 2 und 3
gilt auch, wenn die Aufsichtsbehörde
Bedenken hat, daß ein bestellter
Treuhänder sein Amt weiterverwaltet.
§ 72
Sicherstellung
des Deckungsstocks
(1)
Der Deckungsstock ist so sicherzustellen,
daß nur mit Zustimmung des Treuhänders
darüber verfügt werden kann; das
Nähere bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(2)
Der Treuhänder hat besonders die
Bestände des Deckungsstocks unter
Mitverschluß des Versicherungsunternehmens
zu verwahren. Er darf die Bestände
nur herausgeben, soweit es dieses
Gesetz gestattet; doch gelten entsprechend
§ 31 Abs. 2 und 3
des Hypothekenbankgesetzes.
(3)
Der Treuhänder kann einer Verfügung
nur schriftlich zustimmen; soll
ein Gegenstand im Verzeichnis der
Bestände des Deckungsstocks gelöscht
werden, so genügt, daß der Treuhänder
neben oder unter den Löschungsvermerk
seinen Namen schreibt.
§ 73
Treuhänder–Bestätigung
Der
Treuhänder hat, ohne daß diese Pflicht
die Verantwortlichkeit der zur Vertretung
des Unternehmens berufenen Stellen
berührt, unter der Bilanz zu bestätigen,
daß die eingestellte Deckungsrückstellung
vorschriftsmäßig angelegt und aufbewahrt
ist.
§ 74
Einsichtsrecht
des Treuhänders
Der
Treuhänder kann jederzeit die Bücher
und Schriften des Versicherungsunternehmens
einsehen, soweit sie sich auf den
Deckungsstock beziehen.
§ 75
Entscheidung
über Streitigkeiten
Streitigkeiten
zwischen dem Treuhänder und dem
Versicherungsunternehmen über seine
Obliegenheiten entscheidet die Aufsichtsbehörde.
§ 76
Stellvertreter
des Treuhänders
Die
§§ 71 bis 75 gelten auch
für den Stellvertreter des Treuhänders.
§ 77
Entnahme
aus dem Deckungsstock
(1)
Dem Deckungsstock dürfen außer den
Mitteln, die zur Vornahme und Änderung
der Kapitalanlagen erforderlich
sind, nur die Beträge entnommen
werden, die durch Eintritt des Versicherungsfalls,
durch Rückkauf oder dadurch frei
werden, daß sonst ein Versicherungsverhältnis
beendigt oder der Geschäftsplan
geändert wird.
(2)
Durch Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung
darf über die Bestände des Deckungsstocks
nur so weit verfügt werden, wie
für den Anspruch, zu dessen Gunsten
verfügt wird, die Zuführung zum
Deckungsstock vorgeschrieben (§ 66
Abs. 1 bis 4) und tatsächlich
erfolgt ist.
(3)
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
erlöschen die Lebensversicherungsverhältnisse;
die Versicherten können den auf
sie zum Zeitpunkt der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens entfallenden
Anteil an dem Mindestumfang des
Deckungsstocks nach § 66 Abs. 1a
fordern.
(4)
Bei Befriedigung aus den Deckungsstockwerten
(§ 66 Abs. 6) gehen die
Forderungen auf den Anteil am Deckungsstock
(§ 66 Abs. 1a), soweit
wie für sie die Zuführung zum Deckungsstock
vorgeschrieben ist (§ 66 Abs. 1
bis 4), den Forderungen aller
übrigen Insolvenzgläubiger vor.
Untereinander haben sie denselben
Rang. Für den Anspruch der Versicherten
auf Befriedigung aus dem anderen
Vermögen des Unternehmens gelten
entsprechend die Vorschriften, die
in den §§ 52, 190 und 192
der Insolvenzordnung für die Absonderungsberechtigten
erlassen worden sind.
(5)
Vorrechte zugunsten der Versicherten
eines Lebensversicherungsunternehmens
und zugunsten von Versicherten eines
Kranken- und Unfallversicherungsunternehmens
der in § 12 genannten Art,
die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft oder
in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum haben, sind in einem
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